Rechtsprechung
   BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35610
BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R (https://dejure.org/2012,35610)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R (https://dejure.org/2012,35610)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2012 - B 6 KA 48/11 R (https://dejure.org/2012,35610)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,35610) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung für ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuende und versorgende Psychologische Psychotherapeuten - Korrektur älterer enger gefasster untergesetzlicher Normen analog zu geänderten gesetzlichen ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 101 Abs 4 S 5 SGB 5, § 103 Abs 1 SGB 5, § 103 Abs 2 SGB 5
    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung für ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuende und versorgende Psychologische Psychotherapeuten - Korrektur älterer enger gefasster untergesetzlicher Normen analog zu geänderten gesetzlichen ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung für ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuende und versorgende Psychologische Psychotherapeuten - Korrektur älterer enger gefasster untergesetzlicher Normen analog zu geänderten gesetzlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung für ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuende und versorgende Psychologische Psychotherapeuten - Korrektur älterer enger gefasster untergesetzlicher Normen analog zu geänderten gesetzlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Medizinische Versorgungszentren: Strengere Maßstäbe

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Die dem zugrunde liegenden Berechnungen der Überversorgung und das dafür in §§ 9 ff BedarfsplRL festgelegte Verfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden, wie das BSG mehrfach entschieden hat (vgl zB - betr Psychotherapeuten - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 10 ff 1 BvR 749/04> und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 11; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 RdNr 14).

    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den G-BA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl zu alledem zuletzt BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 14 mwN; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 35).

    Auf der Grundlage der Regelungen von Gesetzgeber und G-BA sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz festgestellter Überversorgung eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V), der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V), der Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 24 bis 26 BedarfsplRL) oder im Wege eines sog Job-Sharings (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V iVm §§ 23a bis 23h BedarfsplRL; - zu diesen Möglichkeiten vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 18 ff; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 10 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 12 ff; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 14 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 30 ff).

    a) Ein Sonderbedarf gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm § 24 Buchst b BedarfsplRL erfordert die Feststellung eines besonderen Versorgungsbedarfs, der in einem Bereich bestehen muss, wie er in der Weiterbildungsordnung durch den Inhalt eines Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde beschrieben ist (vgl hierzu - betr Psychotherapie - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 38 mwN; vgl auch zuletzt zB BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 16) .

    Das SG hat hierzu festgestellt, dass insoweit eine dauerhafte Versorgungslücke vorliegt, was im Übrigen auch keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat, und auch ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Versorgungslücke im Umfang einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis gegeben ist (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 21 mwN) .

    Der Vollständigkeit und der Klarstellung halber - auch wegen der insoweit missverständlichen Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 31.8.2009 (S 4) - ist darauf hinzuweisen, dass für eine Sonderbedarfszulassung nicht nur Leistungserbringer mit vollem Versorgungsauftrag, sondern an sich auch solche mit nur hälftigem in Betracht kommen (vgl im Einzelnen BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 24 iVm 40) .

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Bedarfsplanungsrichtlinien -

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Die dem zugrunde liegenden Berechnungen der Überversorgung und das dafür in §§ 9 ff BedarfsplRL festgelegte Verfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden, wie das BSG mehrfach entschieden hat (vgl zB - betr Psychotherapeuten - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 10 ff 1 BvR 749/04> und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 11; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 RdNr 14).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Auf der Grundlage der Regelungen von Gesetzgeber und G-BA sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz festgestellter Überversorgung eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V), der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V), der Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 24 bis 26 BedarfsplRL) oder im Wege eines sog Job-Sharings (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V iVm §§ 23a bis 23h BedarfsplRL; - zu diesen Möglichkeiten vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 18 ff; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 10 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 12 ff; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 14 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 30 ff).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten Beigeladener ist nur hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. veranlasst; nur diese hat im Revisionsverfahren einen Sachantrag gestellt (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Auf der Grundlage der Regelungen von Gesetzgeber und G-BA sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz festgestellter Überversorgung eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V), der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V), der Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 24 bis 26 BedarfsplRL) oder im Wege eines sog Job-Sharings (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V iVm §§ 23a bis 23h BedarfsplRL; - zu diesen Möglichkeiten vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 18 ff; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 10 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 12 ff; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 14 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 30 ff).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 12/10 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - keine Begrenzung auf höchstens zwei

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Analogie sind gegeben; es liegt keine abschließende Regelung vor, vielmehr besteht - wie vorstehende Ausführungen gezeigt haben - eine planwidrige Regelungslücke; für die Zulässigkeit einer Analogie muss zusätzlich eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte gegeben sein (zu diesen Voraussetzungen vgl zB BVerfGE 116, 69, 83, 84 und BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 12/10 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 6 RdNr 18 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 RdNr 19).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Analogie sind gegeben; es liegt keine abschließende Regelung vor, vielmehr besteht - wie vorstehende Ausführungen gezeigt haben - eine planwidrige Regelungslücke; für die Zulässigkeit einer Analogie muss zusätzlich eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte gegeben sein (zu diesen Voraussetzungen vgl zB BVerfGE 116, 69, 83, 84 und BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 12/10 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 6 RdNr 18 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 RdNr 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2010 - L 5 KA 3093/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung zur Teilnahme an der

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Daher spricht nichts dagegen, die vom Gesetzgeber im Rahmen der Quotenregelung des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V getroffene Bestimmung, dass sowohl KJP als auch die sonstigen Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, zu ihrer psychotherapeutischen Versorgung geeignet sind, - in analoger Anwendung - auch im Rahmen der untergesetzlichen Vorschrift des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL gelten zu lassen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 2.12.2010 - L 5 KA 3093/10 ER-B - Juris RdNr 68 am Ende).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 749/04
    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R
    Die dem zugrunde liegenden Berechnungen der Überversorgung und das dafür in §§ 9 ff BedarfsplRL festgelegte Verfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden, wie das BSG mehrfach entschieden hat (vgl zB - betr Psychotherapeuten - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 10 ff 1 BvR 749/04> und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 11; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 RdNr 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 28/13

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage

    Auch dem Urteil des BSG vom 15. August 2012 (Az.: B 6 KA 48/11 R) entnehme die Kammer nicht, dass hinsichtlich der beruflichen Ausbildung nicht von einer besseren Eignung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgegangen werden könne.

    Nach der vom BSG bestätigten Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Urteil vom 15. August 2012, a.a.O.) verbiete sich die Bevorzugung letzterer.

    Die Divergenz zwischen § 24 lit b) Satz 4 BedPlRL und § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist mithilfe einer Analogie dahin aufzulösen, dass die in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zum Ausdruck kommende Wertung auch für Sonderbedarfszulassungen, mithin im Rahmen von § 24 lit b) Satz 4 BedPlRL, gelten muss (BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 48/11 R -, juris).

    Wegen der höherwertigen Grundqualifikation der psychologischen Psychotherapeuten - wie auch der Ärzte - (BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 48/11 R -, juris) dürfen indes die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen wohl hinter denen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zurückbleiben.

    Das Urteil des BSG vom 15. August 2012 (a.a.O.) belegt dies exemplarisch: das BSG bestätigte darin ausdrücklich eine Sonderbedarfszulassung einer psychologischen Psychotherapeutin "zur ausschließlichen psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 16/13

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage

    Auch dem Urteil des BSG vom 15. August 2012 (Az.: B 6 KA 48/11 R) entnehme die Kammer nicht, dass hinsichtlich der beruflichen Ausbildung nicht von einer besseren Eignung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgegangen werden könne.

    Nach der vom BSG bestätigten Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Urteil vom 15. August 2012, a.a.O.) verbiete sich die Bevorzugung letzterer.

    Die Divergenz zwischen § 24 lit b) Satz 4 BedPlRL und § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist mithilfe einer Analogie dahin aufzulösen, dass die in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zum Ausdruck kommende Wertung auch für Sonderbedarfszulassungen, mithin im Rahmen von § 24 lit b) Satz 4 BedPlRL, gelten muss (BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 48/11 R -, juris).

    Wegen der höherwertigen Grundqualifikation der psychologischen Psychotherapeuten - wie auch der Ärzte - (BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 48/11 R -, juris) dürfen indes die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen wohl hinter denen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zurückbleiben.

    Das Urteil des BSG vom 15. August 2012 (a.a.O.) belegt dies exemplarisch: das BSG bestätigte darin ausdrücklich eine Sonderbedarfszulassung einer psychologischen Psychotherapeutin "zur ausschließlichen psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 40/12

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage

    Nach der vom BSG bestätigten Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Urteil vom 15. August 2012, Az.: B 6 KA 48/11 R) verbiete sich die Bevorzugung letzterer.

    Die Divergenz zwischen § 24 lit b) Satz 4 BedPlRL und § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist mithilfe einer Analogie dahin aufzulösen, dass die in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zum Ausdruck kommende Wertung auch für Sonderbedarfszulassungen, mithin im Rahmen von § 24 lit b) Satz 4 BedPlRL, gelten muss (BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 48/11 R -, juris).

    Wegen der höherwertigen Grundqualifikation der psychologischen Psychotherapeuten - wie auch der Ärzte - (BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 48/11 R -, juris) dürfen indes die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen wohl hinter denen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zurückbleiben.

    Das Urteil des BSG vom 15. August 2012 (a.a.O.) belegt dies exemplarisch: das BSG bestätigte darin ausdrücklich eine Sonderbedarfszulassung einer psychologischen Psychotherapeutin "zur ausschließlichen psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen".

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 32/14 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur ausschließlichen

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15.8.2012 (B 6 KA 48/11 R - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 13 - zur Sonderbedarfszulassung) der Neufassung des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V die Wertung des Gesetzgebers entnommen, dass auch ein PP, der ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreut, für eine Deckung des Versorgungsbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie "geeignet ist" (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 13 RdNr 22 f) : "Grund für diese Wertung ist der Befund, dass dringlicher Bedarf für die Zulassung einer größeren Zahl an ausgewiesenen Spezialisten in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen besteht.
  • BSG, 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 15.8.2012 (B 6 KA 48/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 13) eine Gleichartigkeit der Sachverhalte der in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V geregelten Quotenzulassung und der damals in § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL aF (vgl jetzt: § 37 Abs. 2 Satz 4 BedarfsplRL) geregelten Sonderbedarfszulassung wegen besonderen Versorgungsbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bejaht hat, beruhte dies allein darauf, dass beide Bestimmungen den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weitere Zulassungen in Bereichen mit Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung ermöglichen (BSG aaO RdNr 26) .
  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 29/14 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung von Kindern und

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15.8.2012 (B 6 KA 48/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 13 - zur Sonderbedarfszulassung) der Neufassung des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V die Wertung des Gesetzgebers entnommen, dass auch ein PP, der ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreut, für eine Deckung des Versorgungsbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie "geeignet ist" (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 13 RdNr 22 f) : "Grund für diese Wertung ist der Befund, dass dringlicher Bedarf für die Zulassung einer größeren Zahl an ausgewiesenen Spezialisten in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen besteht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 - L 7 KA 60/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsgenehmigung -

    Diese erfordert stets eine ungewollte planwidrige Regelungslücke (BSG, Urteil vom 15. August 2012, Az.: B 6 KA 48/11 R, veröffentlicht in juris, m.w.N.).
  • LSG Bayern, 12.02.2014 - L 12 KA 2/13
    Das Urteil des BSG vom 15.08.2012, B 6 KA 48/11 R, ist nicht auf Nachfolgezulassungen im überversorgten Bereich übertragbar.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15.8.2012, B 6 KA 48/11 R und die Neufassung von § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V seien die Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen, mit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichgestellt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 - L 8 R 253/13

    Tätigkeit als Servicetechniker (Einsatz- und Wohnort Deutschland) für ein

    Es fehlt bereits aus den vorstehenden Gründen an einer dafür erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (sog. planwidrige Regelungslücke; zu deren Erforderlichkeit statt aller: BSG, Urteil v. 15.8.2012, B 6 KA 48/11 R, SozR 4-2500 § 101 Nr. 13 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 05.02.2013 - L 5 R 340/11

    Rentenversicherung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattungsanspruch des

    Eine entsprechende, also analoge, Anwendung des § 108 Abs. 2 SGB X kommt - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen für eine Rechtsanalogie (planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte, vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 48/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26 mit weiteren Nachweisen) fehlt.
  • SG Marburg, 11.01.2017 - S 12 KA 427/16

    Vertragsarztrecht

  • SG München, 06.06.2014 - S 28 KA 765/14

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht