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BSG, 15.10.1970 - 11 RA 248/68 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- SG Osnabrück, 26.07.2016 - S 1 R 535/14 Nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen war nämlich eine kaufmännische Volontärszeit keine Lehrzeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 4 a RVO / § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AVG (so bereits Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.10.1970 - Az. 11 RA 248/68 -, juris; ebenso BSG, Beschluss vom 19.12.1989 - Az. 1 BA 35/89 - juris).
Das BSG führt bereits im Urteil vom 15.10.1970 (a.a.O.) hierzu aus, dass nach damaliger Rechtslage nicht jede Berufsausbildung als Ausfallzeit berücksichtigt wurde, sondern nur be-stimmte typische Ausbildungszeiten mit einem geregelten Ausbildungsgang, und hält im Be-schluss vom 19.12.1989 erneut fest, dass das Gesetz den bewusst gewählten Begriff der Lehrzeit in einem engen Sinne verstehe, um sogenannte Anlernzeiten auszuschließen.
- BSG, 07.09.1977 - 11 RA 76/76
Lehrzeit - Binnenlotse - Lotsenkandidatenzeit
Der in 5 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AVG enthaltene Begriff der Lehrzeit darf schließlich nicht erweiternd ausgelegt werden (BSGB 31, 230;… SozR Nrn. 40 und 46 zu % 1259 RVG; BSG, Urteil vom 15. Oktober 1970 - 11 RA 248/68); der Kläger bezeichnet selbst seine Lotsenkandidatenzeit als "Lehrzeit eigener Art"; solche Zeiten gehören aber zu den Ausbildungszeiten, die der Gesetzgeber nicht als Ausfallzeiten hat begünstigen wollen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 9 R 500/16 Überzeugend hat das Sozialgericht unter Nennung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dargelegt, dass die kaufmännische Volontärzeit damals keine Lehrzeit im Sinne von § 1259 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a RVO bzw. § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AVG gewesen ist, dass nach damaliger Rechtslage auch nicht jede Berufsausbildung als Ausfallzeit berücksichtigt wurde, sondern nur bestimmte typische Ausbildungszeiten mit einem geregelten Ausbildungsgang, und dass "Volontäre" nach § 82 a des Handelsgesetzbuches Personen sind, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zweck ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (BSG, Urteil vom 15. Oktober 1970 - 11 RA 248/68 -, juris Rn. 11).