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   BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R   

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BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R (https://dejure.org/2014,41922)
BSG, Entscheidung vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R (https://dejure.org/2014,41922)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 10/12 R (https://dejure.org/2014,41922)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Krankenversicherung; Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder; Berücksichtigung von in monatlichen Teilbeträgen gezahlten Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers wegen Verlust des Arbeitsplatzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder - Berücksichtigung von in monatlichen Teilbeträgen gezahlten Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers wegen Verlust des Arbeitsplatzes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beitragsrechtliche Behandlung von in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlten Abfindungszahlungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder - Berücksichtigung von in monatlichen Teilbeträgen gezahlten Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers wegen Verlust des Arbeitsplatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beitragsrechtliche Behandlung von in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlten Abfindungszahlungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes

  • rechtsportal.de

    Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beitragsrechtliche Behandlung von in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlten Abfindungszahlungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 141
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff) .

    Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch die konkretisierend zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung für den Rahmen der Ermächtigung mit herangezogen werden; denn diese Rechtsprechung ist in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert, soweit nicht entgegenstehende Änderungen dieser Norm durch den Gesetzgeber erfolgt sind (vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 28, 43) .

    Weil § 240 Abs. 1 S 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 22 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 RdNr 14; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, RdNr 17) .

    Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 47) .

  • BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Beiträge zur sozialen

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Abweichend von § 180 Abs. 4 RVO ordnet § 240 Abs. 1 S 2 SGB V nämlich die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten an (vgl zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34) .

    Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem SpVBdKK eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 27; ferner: BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20; BSGE 87, 228, 233 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 160 f) .

    Unbeschadet all dessen könnte hier überhaupt zweifelhaft sein, ob bei Einmalzahlungen eine teilweise beitragsrechtliche Privilegierung von Leistungsteilen (weil nicht dem Arbeitsentgelt zugehörig) überhaupt noch in Betracht kommen kann; denn auf der Grundlage der unter 2 a angesprochenen Rechtsprechung des BSG zu § 240 SGB V, die von derjenigen zu § 180 Abs. 4 RVO abweicht (vgl erneut zB BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34) , kommt es für die Beitragsbemessung - vorbehaltlich enger Ausnahmen unter dem Blickwinkel einer besonderen Zweckbestimmung der Leistung - ohnehin allein auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an und nicht (mehr) darauf, in welchem Umfang empfangene Leistungen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind.

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 2/05 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung - Überschreiten des

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Das dagegen angerufene SG hat die Klage unter Hinweis auf die in den Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen abgewiesen; nach der Rechtsprechung des BSG ( SozR 4-2500 § 10 Nr. 6) seien auch monatlich zugeflossene Abfindungszahlungen zu berücksichtigendes Einkommen; Vertrauensschutz zugunsten des Klägers greife nicht ein (Urteil vom 25.11.2010) .

    So haben gerade auch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu entsprechenden Abfindungszahlungen entschieden, dass es sich dabei nicht um von der Einkommensberücksichtigung ausgenommene zweckbestimmte Einnahmen iS § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a SGB II handelt (vgl BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24, RdNr 15; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Juris RdNr 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zur Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Familienversicherung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 6 RdNr 12 ff) .

    Eine generelle Benachteiligung ist mit einer Anknüpfung an die vollen monatlichen Auszahlungsbeträge jedenfalls nicht verbunden (vgl auch zur Unbedenklichkeit der an die Zahlungsmodalitäten anknüpfenden unterschiedliche Behandlung beider Formen von Abfindungsleistungen im Rahmen der Familienversicherung BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 6 RdNr 20, ferner in RdNr 18 offenlassend, wie die Frage bei § 240 SGB V zu behandeln ist) .

  • BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter -

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Auch die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene allgemeine Frage, ob die dem SpVBdKK durch § 240 SGB V erteilte Ermächtigung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung bereits bejaht (vgl insbesondere BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 29 f) .

    Weil § 240 Abs. 1 S 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 22 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 RdNr 14; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, RdNr 17) .

    Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem SpVBdKK eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 27; ferner: BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20; BSGE 87, 228, 233 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 160 f) .

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Mitgliedschaft - keine Berücksichtigung der

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Weil § 240 Abs. 1 S 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 22 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 RdNr 14; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, RdNr 17) .

    Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger -

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so schon BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 29 f) .

    Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 47) .

  • BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Insoweit könnte auch daran gedacht werden, die Frage nach einem (nicht bestehenden) Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufzuwerfen (vgl dazu allgemein im Rahmen des § 240 SGB V zB bereits BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 RdNr 40) .
  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragspflicht von

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem SpVBdKK eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 27; ferner: BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20; BSGE 87, 228, 233 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 160 f) .
  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Denn der verfassungsrechtlich eingeräumte Vertrauensschutz geht nicht so weit, dass ein Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage geschützt wird; die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, verdient einen solchen Schutz nicht (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr. 6 RdNr 20 unter Hinweis auf BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art. 14 Nr. 23, RdNr 43 mwN) .
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R
    Denn es liegen schon unterschiedliche Lebenssachverhalte vor und es gibt sachliche Gründe für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung, die von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können (dazu allgemein zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97) : Laufend nach und nach gezahlte monatliche Abfindungsleistungen, welche vorliegend erkennbar als Surrogat vorher zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gezahlten Arbeitsentgelts gewährt wurden, bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in den jeweiligen Beitragsabrechnungszeiträumen stetig und unmittelbar.
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von nach

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 KR 2/12 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - hauptberuflich selbstständig

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragspflicht einer auf einer

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 30 RdNr 13; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 8/14 R - BSGE 119, 257 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 27, RdNr 16; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 25, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 24 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 13 ff) .

    Das von § 240 Abs. 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs. 1 S 1 BeitrVerfGrsSz verfolgte Ziel, Einnahmen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, die den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum hinweg sukzessive befriedigen (vgl BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 24 RdNr 23) , wird bei der hier zu beurteilenden Sofortrente unzweifelhaft erreicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 11 KR 739/16

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 24).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2023 - L 11 KR 674/23
    Auf Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung sind die BeitrVerfGrsSz vom 27. Oktober 2008 (eBAnz VB 4. November 2008) in ihrer jeweiligen Fassung erlassen worden (zur Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche Normen und ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17; BSG, Urteile vom 18. Dezember 2013 - B 12 KR 24/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 20 u.a.; BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 24; BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107; BSG Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 30).
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