Rechtsprechung
BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- lexetius.com
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit - Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters - offensichtliche Haltlosigkeit der Klage aus anderen prozessualen Gründen - Prozessökonomie - effektiver Rechtsschutz
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 72 Abs 1 SGG, § 106 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 4 ZPO, Art 19 Abs 4 GG
Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Prozessunfähigkeit - Voraussetzungen für ausnahmsweises Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - Klagebegehren - offensichtliche Haltlosigkeit - prozessuale Gründe - Prozessökonomie - effektiver Rechtsschutz - ... - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren bei Prozessunfähigkeit einer Partei
- rewis.io
Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Prozessunfähigkeit - Voraussetzungen für ausnahmsweises Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - Klagebegehren - offensichtliche Haltlosigkeit - prozessuale Gründe - Prozessökonomie - effektiver Rechtsschutz - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren bei Prozessunfähigkeit
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Sozialhilferecht
Verfahrensgang
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 145/13
- SG Köln, 09.03.2009 - S 10 SO 137/08
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 7/09
- BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
- BSG, 17.02.2014 - B 8 SO 1/14 B
- BSG - B 8 SO 46/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... (108) Neu Zitiert selbst (12)
- BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - …
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Steht - wie vorliegend - die Prozessunfähigkeit fest, kann der Prozess grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat (BSGE 91, 146 ff RdNr 5 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1).Zwar sind Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl BSGE 91, 146 ff RdNr 11 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1) .
- BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54
Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Das dem Vorsitzenden in § 72 Abs. 1 SGG eingeräumte Ermessen ("kann") ist zumindest in diesen Fällen nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder dort, wo dies nicht möglich ist, einen besonderen Vertreter zu bestellen (so bereits BSGE 5, 176, 178; Ulmer in Hennig, SGG, § 72 RdNr 2, Stand Februar 2004;… Leitherer, aaO, § 72 RdNr 2b) .Zwar sind Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (…vgl BSGE 91, 146 ff RdNr 11 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1) .
- BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93
Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft - …
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Es ist nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl nur BSGE 74, 77 ff = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 49 ff;… Leitherer, aaO, § 92 RdNr 12 mwN) ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage ist, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren.
- BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S
Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der …
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw rechtswidrige Eingriffe abwehren kann (BSG SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 RdNr 6) , wenn auch nicht zwingend in derselben Angelegenheit mehrfach (vgl auch Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 12.9.2005 - 2 BvR 1435/05 - juris RdNr 2) . - BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52
Ahndungsgesetz
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Der Einzelne darf nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein; vielmehr muss er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen (stRspr; vgl grundlegend BVerfGE 1, 418, 429; zuletzt BVerfGE 107, 395 ff) . - BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
Behördliches Beschwerderecht
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284) , sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129) . - BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem …
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284) , sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129) . - BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85
Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen …
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284) , sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129) . - BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von …
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284) , sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129) . - BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Der Einzelne darf nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein; vielmehr muss er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen (stRspr; vgl grundlegend BVerfGE 1, 418, 429; zuletzt BVerfGE 107, 395 ff) . - BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05
Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte
- BVerwG, 09.12.1986 - 2 B 127.86
Nichtzulassung einer Revision - Prozessfähigkeit eines Klägers - Anspruch auf …
- BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Klage - …
bis 31.5.2007 wegen offensichtlicher Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG ausnahmsweise abgesehen werden durfte (vgl dazu: BSGE 5, 176, 178 f; Senatsurteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R) . - SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 908/12 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 784/12 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 14.08.2015 - S 9 AS 369/13 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 786/12 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 785/12 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 787/12 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 905/12 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 907/12 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 906/12 Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG vom 15.11.2012, aaO) oder wenn die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig und Abhilfe nicht möglich ist (…vgl. Meyer/Ladewig, SGG, § 72 Rn. 2c).
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 820/12
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 909/12
- SG Kassel, 23.07.2015 - S 9 AS 910/12
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 854/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 858/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 855/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 860/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 852/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 857/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 859/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 861/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 SO 318/12
Zur Bestellung eines besonderen Vertreters
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 853/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 850/15
SGB-II -Leistungen
- LSG Hessen, 10.05.2017 - L 6 AS 975/15
- LSG Hessen, 06.07.2017 - L 6 AS 862/15
- LSG Hessen, 19.04.2016 - L 6 AS 397/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 20 SO 481/11
- LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 562/18
Zu den Auswirkungen fehlender Verfahrenshandlungsfähigkeit auf die Bekanntgabe …
- SG Kassel, 30.07.2018 - S 9 AS 235/13
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 475/14
Sozialhilfeleistungen; Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögen; …
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2014 - 2 S 873/14
Zur Frage der Notwendigkeit zur Bestellung eines Prozesspflegers
- BVerfG, 16.08.2017 - 1 BvR 1584/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse von Sozialgerichten in …
- BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 20/21 S
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs; Offensichtlich …
- BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B
Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII
- BSG, 24.08.2020 - B 10 SF 5/20 S
Parallelentscheidung zu BSG v. 24.08.2020 B 10 SF 10/20 S
- BSG, 24.08.2020 - B 10 SF 9/20 S
Parallelentscheidung zu BSG v. 24.08.2020 B 10 SF 10/20 S
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 S 294/16
Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen bei Fehlen eines sinnhaften und ernst …
- BSG, 24.08.2020 - B 10 SF 8/20 S
Parallelentscheidung zu BSG v. 24.08.2020 B 10 SF 10/20 S
- BSG, 24.08.2020 - B 10 SF 10/20 S
Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters
- BSG, 02.10.2020 - B 10 SF 19/20 S
Parallelentscheidung zu BSG v. 02.10.2020 B 10 SF 18/20 S
- BSG, 15.05.2020 - B 10 SF 6/20 S
Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters
- BSG, 02.10.2020 - B 10 SF 18/20 S
- BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/19 B
Leistungen nach dem SGB XII
- BSG, 11.02.2020 - B 10 ÜG 16/19 B
Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer
- BSG, 07.10.2021 - B 1 KR 18/21 S
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessunfähigen; …
- BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 45/20 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
- BSG, 20.05.2020 - B 10 SF 7/20 S
Parallelentscheidung zu BSG B 10 SF 6/20 S v. 15.05.2020
- BVerfG, 16.08.2017 - 1 BvR 1547/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse von Sozialgerichten
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15
Sozialgerichtliches Verfahren - zweckwidriges und missbräuchliches Beschreiten …
- BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 639/15 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 7 AS 950/16
Eilverfahren gegen ein Hausverbot; Haltlose Beschimpfungen und Beleidigungen in …
- LSG Bayern, 08.04.2016 - L 16 AS 203/16
Eilrechtsschutz - Wesentliche Verfahrensmängel - Zurückverweisung
- BSG, 14.08.2013 - B 14 AS 58/13 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2013 - L 19 AS 1343/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2013 - L 19 AS 1344/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2013 - L 19 AS 1345/12
- BSG, 14.08.2018 - B 11 AL 3/18 BH
Ablehnung eines Richters am Bundessozialgericht
- LSG Bayern, 11.04.2016 - L 16 AS 203/16
Statthaftigkeit der Beschwerde bei unterlassener Sachverhaltsermittlung durch …
- VG Freiburg, 02.02.2016 - 1 K 2993/15
Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen bei Fehlen eines sinnhaften und ernst …
- BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 80/20 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
- BSG, 03.08.2017 - B 11 AL 6/17 BH
Vertreterbestellung für prozessunfähigen Kläger; Ausnahmefall von der …
- LSG Thüringen, 18.03.2021 - L 1 U 26/21
Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters bei fehlender …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 8 SO 260/15
- SG Neuruppin, 13.03.2015 - S 26 AS 1809/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
- SG Neuruppin, 13.03.2015 - S 26 AS 1810/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
- BSG, 17.02.2014 - B 8 SO 1/14 B
- BSG, 11.08.2020 - B 8 SO 56/20 S
Vertreterbestellung für eine prozessunfähige Partei
- BSG, 11.02.2020 - B 9 V 49/19 B
Beschädigtenversorgung nach dem OEG
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2017 - L 8 SO 6/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2015 - L 7 AS 1283/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2015 - L 7 AS 1282/14
- SG Neuruppin, 13.03.2015 - S 26 AS 1808/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
- SG Neuruppin, 13.03.2015 - S 26 AS 1822/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
- BSG, 14.08.2013 - B 14 AS 59/13 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2015 - L 7 AS 1284/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2015 - L 7 AS 1281/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2015 - L 7 AS 1247/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 377/14
- BSG, 18.06.2014 - B 8 SO 46/14 B
- BSG, 04.10.2011 - B 8 SO 3/11 AR
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2017 - L 8 SO 385/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2017 - L 8 SO 386/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2017 - L 8 SO 387/16
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 SO 4441/16
- LSG Baden-Württemberg, 04.01.2017 - L 7 SO 4512/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2016 - L 8 SO 42/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2016 - L 15 AS 228/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2015 - L 8 SO 140/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2015 - L 8 SO 141/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2015 - L 8 SO 108/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2015 - L 8 SO 109/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2015 - L 8 SO 112/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 340/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 339/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 338/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 376/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 337/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 336/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 8/15
- SG Neuruppin, 13.03.2015 - S 26 AS 1807/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
- BSG, 09.07.2012 - B 8 SO 54/12 B
- SG Neuruppin, 05.01.2015 - S 26 AS 1623/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 375/14
- SG Neuruppin, 09.03.2015 - S 26 AS 1627/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …
- VG München, 04.07.2023 - M 30 E 23.2746
Einstellung des Verfahrens: Einstweilige Verfügung auf Erhebung einer Anklage
- SG Neuruppin, 26.01.2015 - S 26 AS 1626/13
Anspruch verheirateter Sozialhilfeempfänger auf Grundsicherungsleistungen für …
- SG Neuruppin, 26.01.2015 - S 26 AS 1625/13
Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den …