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   BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R   

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https://dejure.org/2012,48570
BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R (https://dejure.org/2012,48570)
BSG, Entscheidung vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R (https://dejure.org/2012,48570)
BSG, Entscheidung vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R (https://dejure.org/2012,48570)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 SGB 12, § 32 Abs 1 S 1 SGB 12, § 32 Abs 2 S 1 SGB 12, § 32 Abs 3 SGB 12, § 9 Abs 1 Nr 1 SGB 5
    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung - Entstehen des Bedarfs im Zeitpunkt der Fälligkeit - Übernahme von Säumniszuschlägen und Mahngebühren - Unabwendbarkeit durch den Hilfebedürftigen - Leistungsausschluss bei ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 SGB 12, § 32 Abs 1 S 1 SGB 12, § 32 Abs 2 S 1 SGB 12, § 32 Abs 3 SGB 12, § 9 Abs 1 Nr 1 SGB 5
    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung - Entstehen des Bedarfs im Zeitpunkt der Fälligkeit - Übernahme von Säumniszuschlägen und Mahngebühren - Unabwendbarkeit durch den Hilfebedürftigen - Leistungsausschluss bei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung - Entstehen des Bedarfs im Zeitpunkt der Fälligkeit - Übernahme von Säumniszuschlägen und Mahngebühren - Unabwendbarkeit durch den Hilfebedürftigen - Leistungsausschluss bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 2 Abs. 2; SGB II § 26
    Anspruch auf Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 765
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Ist er dagegen mittellos, weil entsprechende Ansprüche vom Träger der Sozialhilfe rechtswidrig nicht (oder nicht rechtzeitig) gewährt worden sind, gehören auch die Säumnis- und Mahnkosten zu den übernahmefähigen Kosten, weil sie für den Hilfeempfänger unabwendbar waren (ähnlich zu Folgekosten bei verspäteter Gewährung eines Darlehens zur Abwendung von Mietschulden BSGE 106, 190 ff RdNr 35 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41) .

    Es handelt sich bei dem Beitrag für den Vormonat also auch dann um einen tatsächlich im Bezugsmonat eingetretenen Bedarf nach dem SGB II, wenn die entsprechende Absicherung vor Beginn der Leistungsberechtigung nach dem SGB II vorgenommen worden ist (entsprechend für den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung: BSGE 106, 190 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 38 RdNr 17, Nr. 50 RdNr 14 und Nr. 58 RdNr 15) .

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Diese Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist zur Abwendung einer sonst eintretenden Deckungslücke geboten; denn es kann dem Hilfebedürftigen nach dem SGB II weder abverlangt werden, einen Betrag in dieser Höhe aus der Regelleistung zu bestreiten, noch sich wegen eines zur Existenzsicherung notwendigen Krankenversicherungsschutzes zu verschulden (vgl BSGE 107, 217 ff RdNr 33 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1) .
  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Erst der Eintritt der Fälligkeit der Beitragsansprüche, die in § 23 SGB IV (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 - BGBl I 378 - erhalten hat) abweichend von § 271 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist (dazu bereits BSGE 52, 152, 157 = SozR 2100 § 25 Nr. 3 S 3) , bedeutet aber, dass der Versicherungsträger als Anspruchsinhaber berechtigt ist, sofortige Zahlung zu verlangen und der Zahlungspflichtige verpflichtet ist, die Zahlung sofort zu bewirken.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Das LSG wird ggf eine Beiladung auf dieser Grundlage vorzunehmen haben, weil bei Bedürftigkeit alternative Ansprüche der Klägerin nach dem SGB II wegen der Beitragsforderung für Juni 2009, die im Juli 2009 fällig geworden ist, gegenüber dem Jobcenter F bestehen können (zum Fall der notwendigen unechten Beiladung des Trägers der Sozialhilfe, soweit Ansprüche gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht bestehen, vgl bereits BSGE 97, 242 ff RdNr 11 ff mwN = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) .
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstands (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2) haben Beklagte, SG und LSG vorliegend zu Recht lediglich darüber und nicht insgesamt über die der Klägerin zu gewährenden Sozialhilfeleistungen entschieden.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Erst mit Fälligkeit der Beiträge ist der Hilfebedürftige also einer Beitragsschuld ausgesetzt; an diese aktuelle Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ist von dem Zweck des § 32 SGB XII als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt anzuknüpfen (zur Fälligkeit einer Forderung als maßgeblichem Zeitpunkt für den Bedarfsanfall bereits BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 und BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 17) .
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Ob die Erhebung von Säumniszuschlägen und einer Mahngebühr rechtmäßig war, ist schon deshalb unerheblich, weil der Bescheid der BEK bestandskräftig geworden ist (vgl zum Verwaltungsaktcharakter der Mahngebühr BSGE 108, 229 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3) .
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Dies regeln § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV iVm § 23 Abs. 1 der Satzung der BEK (Stand 1.1.2009), die insoweit - ohne dass dies im Grundsatz zu beanstanden wäre (vgl SG Wiesbaden, Urteil vom 6.7.2011 - S 1 KR 52/10 -, mittlerweile bestätigt von BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R) - auf § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Bezug nehmen.
  • SG Wiesbaden, 06.07.2011 - S 1 KR 52/10

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Dies regeln § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV iVm § 23 Abs. 1 der Satzung der BEK (Stand 1.1.2009), die insoweit - ohne dass dies im Grundsatz zu beanstanden wäre (vgl SG Wiesbaden, Urteil vom 6.7.2011 - S 1 KR 52/10 -, mittlerweile bestätigt von BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R) - auf § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Bezug nehmen.
  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 21/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Übernahme angemessener Beiträge für eine

    Auszug aus BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R
    Damit ist eine streitgegenständliche Beschränkung auf die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und dafür angefallene Säumniszuschläge und Mahngebühren möglich (so bereits BSGE 109, 281 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-3500 § 32 Nr. 1) und vorliegend durch die Klägerin auch eindeutig erklärt.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 SO 4844/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für

    Die vom Kläger, der nicht gesetzlich krankenversichert ist und über keinerlei Einkommen verfügt, begehrte Übernahme der Aufwendungen seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bildet einen eigenständig abgrenzbaren Streitgegenstand, der zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden kann (vgl. dazu z.B. Bundessozialgericht , Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 - juris Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R - juris Rdnr. 11; vgl. ferner zu einer anderen Fallgestaltung Senatsurteil vom 17. Dezember 2015 - L 7 SO 1475/15 - juris Rdnr. 18).
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 4115 BKV - Lungenfibrose durch extreme

    Die bestehenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze seien deshalb im Zweifel so anzuwenden, dass den Schwierigkeiten des Bürgers im Umgang mit dem Recht und der Verwaltung hinreichend Rechnung getragen werde (BSG Urteile vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 - BSGE 51, 89, 95 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 und vom 26.10.1982 - 12 RK 37/81 - SozR 1200 § 14 Nr. 13; zustimmend insoweit auch Voelzke in juris-PK SGB I, 3. Aufl 2018, § 1 RdNr 27; zur Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB I vgl auch BSG Urteile vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R - SozR 4-3500 § 32 Nr. 2 RdNr 22 und vom 6.10.2011 - B 9 V 3/10 R - BSGE 109, 138 = SozR 4-3100 § 18c Nr. 3, RdNr 36) .
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2037/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII bilden im Recht der Sozialhilfe einen eigenständig abgrenzbaren Streitgegenstand, der zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden kann (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 - juris Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R - juris Rdnr. 9; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R - juris Rdnr. 11).
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