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   BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80   

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https://dejure.org/1981,19324
BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80 (https://dejure.org/1981,19324)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1981 - 2 RU 27/80 (https://dejure.org/1981,19324)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 (https://dejure.org/1981,19324)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77

    Beiträge zur Unfallversicherung - Haftung - Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Bei der KG als einer Personalgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft die Gesellschafter (s BSGE 45, 279, 282 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77] mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die aufrechterhalten wird, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280 ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl S 470 p; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 539 Anm 5 II Buchstabe h, aa).

    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77]; s auch BSGE 42, 1, 3 [BSG 30.04.1976 - 8 RU 78/75]), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter.

    Allerdings folgt nicht schon zwangsläufig aus der fehlenden Mitunternehmereigenschaft der T., daß sie die außerhalb ihres Gesellschaftsverhältnisses in der GmbH für die KG geleistete Arbeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO verrichtet hat; die Mitarbeit hätte vielmehr auch aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrages vorgenommen werden können (s ua BSG SozR Nr. 45 zu § 537 RVO aF, Nr. 1 zu § 729 RVO und BSGE 45, 279, 282 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77]; Brackmann aaO S 470 h).

    Es kann dahinstehen, ob T. in ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zur Erwin T. GmbH hätte treten können oder ob dies wegen ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einem Anteil von 50 vH am Stammkapital und dem damit verbundenen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit auszuschließen wäre (vgl BSGE 23, 83, 85 [BSG 25.05.1965 - 2 RU 176/59]; 38, 53; 42, 1; 45, 279, 282; Brackmann aaO S 470 o 11, 470 p; Lauterbach aaO).

  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die aufrechterhalten wird, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280 ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl S 470 p; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 539 Anm 5 II Buchstabe h, aa).

    Es kann dahinstehen, ob T. in ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zur Erwin T. GmbH hätte treten können oder ob dies wegen ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einem Anteil von 50 vH am Stammkapital und dem damit verbundenen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit auszuschließen wäre (vgl BSGE 23, 83, 85 [BSG 25.05.1965 - 2 RU 176/59]; 38, 53; 42, 1; 45, 279, 282; Brackmann aaO S 470 o 11, 470 p; Lauterbach aaO).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77]; s auch BSGE 42, 1, 3 [BSG 30.04.1976 - 8 RU 78/75]), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter.

    Es kann dahinstehen, ob T. in ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zur Erwin T. GmbH hätte treten können oder ob dies wegen ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einem Anteil von 50 vH am Stammkapital und dem damit verbundenen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit auszuschließen wäre (vgl BSGE 23, 83, 85 [BSG 25.05.1965 - 2 RU 176/59]; 38, 53; 42, 1; 45, 279, 282; Brackmann aaO S 470 o 11, 470 p; Lauterbach aaO).

  • BSG, 30.03.1962 - 2 RU 109/60
    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die aufrechterhalten wird, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280 ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl S 470 p; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 539 Anm 5 II Buchstabe h, aa).
  • BSG, 26.05.1966 - 2 RU 178/64

    GbR-Gesellschafter - Gesellschaftsverhältnis - Beschäftigungsverhältnis eines

    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Der tatsächlichen Gestaltung und der Art der Tätigkeit ist eine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung beizumessen, ob T. als Arbeitnehmerin anzusehen ist (s BSG SozR Nr. 8 zu § 537 RVO aF; BSGE 25, 51, 55 [BSG 26.05.1966 - 2 RU 178/64]).
  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Es kann dahinstehen, ob T. in ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zur Erwin T. GmbH hätte treten können oder ob dies wegen ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einem Anteil von 50 vH am Stammkapital und dem damit verbundenen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit auszuschließen wäre (vgl BSGE 23, 83, 85 [BSG 25.05.1965 - 2 RU 176/59]; 38, 53; 42, 1; 45, 279, 282; Brackmann aaO S 470 o 11, 470 p; Lauterbach aaO).
  • BSG, 26.08.1975 - 1 RA 93/73

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwerrente - Rentenrechtliche Auswirkungen des

    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Ein Sachverhalt, der eine solche Beurteilung rechtfertigen könnte - wie etwa beim gemeinschaftlichen Betreiben eines Handelsgeschäftes durch Eheleute, zwischen denen eine Innengesellschaft besteht (s BSGE 40, 161, 164 [BSG 26.08.1975 - 1 RA 93/73]) -, liegt hier jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
  • BSG, 30.04.1976 - 8 RU 78/75

    Beteiligung am Stammkapital - Alleinige Geschäftsführer - Vertretung -

    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77]; s auch BSGE 42, 1, 3 [BSG 30.04.1976 - 8 RU 78/75]), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter.
  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 89/78
    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Voraussetzung hierfür ist, daß der Anteil der Ehefrau T. am Unterhalt der fünfköpfigen Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode größer war als die Hälfte des Gesamtunterhalts (s ua BSG SozR 2200 § 539 Nr. 1 mwN; BSG, Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 89/78).
  • BSG, 29.06.1972 - 2 RU 81/69

    Arbeitsunfall - Gegen Arbeitsunfall Versicherter - Beschäftigter Ehegatte

    Auszug aus BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Der versicherungsrechtlichen Wirksamkeit schon des vor dem Anschluß-Anstellungsvertrag vom 28. September 1977 geschlossenen, ernstgemeinten und vereinbarungsgemäß vollzogenen Arbeitsvertrages zwischen den Eheleuten stand nicht entgegen, daß die Abhängigkeit unter Eheleuten im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht des Klägers zu 1) als Arbeitgeber seiner Ehefrau möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wurde (s BSGE 16, 73, 74; 34, 207, 211).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Diese Betrachtungsweise gilt entsprechend für die Prüfung, ob trotz ehelicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu einem Gesellschafter ein Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft vorliegt (zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) & Co KG, BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - Die Beiträge 1987, 54).
  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 70/82

    GmbH-Beteiligung - Geschäftsführender Komplementär - Abhängige Beschäftigung

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat deshalb schon bisher auf solche Sachverhalte die für die Beschäftigung von Gesellschaftern als Geschäftsführer der GmbH entwickelten (aaO) Grundsätze ohne weiteres angewandt (BSGE 49, 126, 130 = SozR 5420 § 2 Nr. 15; SozR 2100 § 7 Nr. 7) und ein Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafters der Komplementär-GmbH zur KG nur dann bejaht, wenn der Einfluß der GmbH auf Entscheidungen der KG schon nach dem Gesellschaftsvertrag nicht derart war, daß deswegen eine persönliche Abhängigkeit zu verneinen wäre, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Kommanditist über seinen beherrschenden Stimmanteil nach dem KG-Vertrag jeden ihm genehmen Beschluß auch gegen den Willen der Gesellschafter der Komplementär-GmbH durchsetzen kann (BSG vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - USK 81274).
  • LSG Bayern, 28.09.2017 - L 7 R 504/15

    Statusfeststellung eines Komanditisten

    Was für die Beurteilung der Rechtsmacht in einer GmbH gilt, gilt auch für eine KG (BSG Urteil vom 20.03.1984, 7 Rar 70/82 Rz. 25); es kommt darauf an, ob ein Kommanditist über einen beherrschenden Stimmanteil nach dem KG-Vertrag jeden ihm genehmen Beschluss auch gegen den Willen der Gesellschafter der Komplementär-GmbH durchsetzen kann (BSG aaO; BSG Urteil vom 15.12.1981, 2 RU 27/80), insbesondere auch, wenn er die laufende Geschäfte der KG führt (vgl. dazu BSG Urteil vom 05.11.1980, 11 RA 80/79).
  • BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95

    Haftung der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen GmbH für deren

    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 sowie BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - USK 81274), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter (BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 aaO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - L 4 U 76/03

    Insolvenzgeldumlage durch Unfallversicherungsträger - wirksame Heranziehung einer

    Demgegenüber hat das BSG die Unternehmereigenschaft von Personengesellschaften, auch von handelsrechtlichen Personengesellschaften - OHG und KG -, grundsätzlich in Hinblick auf ihre fehlende Rechtspersönlichkeit und -fähigkeit abgelehnt, sondern diejenigen Gesellschafter als Unternehmer qualifiziert, die nach dem Gesellschaftsvertrag als vertretungsbefugte Gesellschafter unmittelbar Rechte und Pflichten begründen können (BSG, Urteil vom 27.7.1972, 2 RU 122/70, SozR Nr. 33 zu § 539 RVO ; Urteil vom 15.12.1981, 2 RU 27/80; Urteil vom 27.06.1974, 2 RU 23/73; Urteil vom 7.11.2000, B 2 U 42/99; Urteil vom 12.11.1986, 9b RU 8/84, SozR 2200 § 723 Nr. 8).
  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 17/01 R

    Unternehmen der Landwirtschaft - Beendigung einer Beschäftigung wegen

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung (zur gesetzlichen Unfallversicherung) ist die Rechtsform des Unternehmens für die Frage der Unternehmereigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 = SozR 2200 § 723 Nr. 4: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer des von dieser betriebenen Unternehmens; vgl auch BSG 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 -, USK 81274; BSG SozR 3-2200 § 723 Nr. 2 mwN; vgl dazu bereits Schiecke NJW 1961, 2148 f mwN).
  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 12/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - USK 81274; ebenso Brackmann aaO S 470p mwN; Lauterbach aaO § 539 Anm 5 II Buchst h aa und § 658 Anm 13 Buchst g ee; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 539 Rdz 3; s auch Straub, Die Sozialversicherung des GmbH-Geschäftsführers, 2. Aufl 1989, S 26).
  • LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98

    Unfallversicherung - Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Vorstandsmitglied -

    Vielmehr übersieht die Beklagte offenbar nur, daß es in einem Unternehmen nicht nur stets auf der einen Seite den Unternehmer und auf der anderen Seite entweder nur abhängig Beschäftigte oder arbeitnehmerähnlich tätige Personen gibt, sondern daß eine Mitarbeit immer auch aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrages vorgenommen werden kann (u.a. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1981 -- 2 RU 27/80; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 51 -- 53 zu § 2 SGB 7).
  • LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZR 497/16, juris, Rdnr. 2; BSG, Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R , juris, Rdnr. 5; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80, juris; Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, § 61 Rdnr. 57, 18.
  • LSG Brandenburg, 27.03.2001 - L 2 LW 3/98
    Dies folgt aus der rechtlichen Verselbständigung und dient der Rechtssicherheit und -klarheit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 723 RVO Nr. 2, BSG, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80; Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 04. Oktober 1988 VI ZR 7/88).
  • LAG Hamm, 06.06.2019 - 2 Sa 237/19

    Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII ; Haftungsprivilegierung nur bei

  • LSG Hessen, 25.03.1987 - L 3 B 40/86
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