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   BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R   

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https://dejure.org/2016,45862
BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R (https://dejure.org/2016,45862)
BSG, Entscheidung vom 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R (https://dejure.org/2016,45862)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 7/16 R (https://dejure.org/2016,45862)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von Mandanten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 09.12.2004, § 1 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 3 Abs 3 BRAO, § 7 Nr 8 BRAO
    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von Mandanten

  • IWW

    SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BRAO § 46

  • Wolters Kluwer

    Anspruch bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur unabhängigen und weisungsfreien Beratung von Mandanten angestellter Rechtsanwälte auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Anwaltsblatt

    § 6 SGB 6, § 46 BRAO
    Angestellter Anwalt in Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist anwaltlich tätig

  • Anwaltsblatt

    § 6 SGB 6, § 46 BRAO
    Angestellter Anwalt in Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist anwaltlich tätig

  • rewis.io

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von Mandanten

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Bei WP-Gesellschaft angestellter Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur unabhängigen und weisungsfreien Beratung von Mandanten angestellter Rechtsanwälte auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • rechtsportal.de

    Anspruch bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur unabhängigen und weisungsfreien Beratung von Mandanten angestellter Rechtsanwälte auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von Mandanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entscheidend ist weisungsfreies Arbeiten für Mandanten: Keine Rentenversicherungspflicht für angestellte Anwälte in WP-Gesellschaften

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Bei WP-Gesellschaft angestellter Rechtsanwalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 122, 204
  • NJW 2017, 1899
  • NZS 2017, 279
  • NZS 2017, 534
  • AnwBl 2017, 780
  • AnwBl Online 2017, 398
  • NZG 2017, 867
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05

    Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris) sei ein angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeite, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen habe, kein Syndikusanwalt.

    Der BGH habe im Beschluss vom 6.3.2006 (aaO) ausgeführt, dass die Wahrnehmung des Mandats einer Steuerberatungsgesellschaft durch einen angestellten Rechtsanwalt dieser Gesellschaft sich von der Beratung des Arbeitgebers oder Dienstherrn unterscheide, da die Dienstverpflichtung nicht die Beratung des Arbeitgebers, sondern die Beratung des Mandanten sei.

    Soweit das LSG zu seinem Verständnis auf den Beschluss des BGH vom 6.3.2006 (aaO) verweise, verkenne es, dass diese Entscheidung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung ergangen sei.

    bb) Mit Beschluss vom 6.3.2006 (AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 RdNr 11 = Juris RdNr 11) hat der BGH entschieden, dass Rechtsanwälte trotz ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) mit Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften, Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften Anstellungsverträge eingehen könnten, wobei der Anstellungsvertrag die Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts sicherstellen müsse.

    In der von der Beklagten in Bezug genommenen RdNr 47 der vorgenannten Entscheidung hat der Senat vielmehr ausdrücklich für Fälle der (dort) "Vorliegenden Art", unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297) und ua den Beschluss des BGH vom 6.3.2006 (AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299) ausgeführt, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vorneherein entgegenstehe, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen sei und die Arbeitszeit sowie Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehme.

    Bereits die Urteile vom 3.4.2014 (aaO) zitieren daher den Beschluss des BGH vom 6.3.2006 (aaO) im Zusammenhang mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts.

    Dementsprechend darf ein Rechtsanwalt, der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt ist, in dieser Eigenschaft geschäftsmäßig auch nur Hilfeleistungen in Steuersachen, dagegen nicht auch Leistungen auf anderen Rechtsgebieten erbringen (vgl BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 13; vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 90) .

    Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280; BGHZ 49, 244, 246; BGH Beschluss vom 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75 - NJW 1976, 425, 426) , auf den sich Anwälte spezialisieren und in dem sie nur beschränkt tätig sein dürfen (BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 14) .

    Diese Voraussetzungen liegen bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat, nicht vor (BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 8) .

    Inhalt der Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten (vgl BVerfG 2. Kammer des 1. Senat Beschluss vom 5.11.2001 - 1 BvR 1523/00 - Juris RdNr 16; BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 10) .

    Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist - wie bereits oben dargelegt - gemäß § 3 Nr. 3 StBerG zu geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen befugt, wozu Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie Hilfeleistungen bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und der Erfüllung steuerlicher Pflichten gehören (vgl § 33 S 1 StBerG; Gehrke/Koslowski, aaO) , so dass der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt in dem Anstellungsverhältnis steuerrechtliche Mandate betreuen darf (vgl BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnWZ (B) 37/05 - Juris RdNr 13; vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 90) .

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    Ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, kann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Abgrenzung zu BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R = BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12).

    Das BSG habe im Urteil vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) diesen Aspekt hervorgehoben und ausgeführt, dass selbst ungeachtet im Einzelfall bestehender arbeitsrechtlicher Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung des Syndikus in die vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar sei.

    Etwaige Fehler im Zulassungsverfahren lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt (vgl dazu BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 25) .

    Unter "derselben Beschäftigung" im Sinne der Norm ist die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" zu verstehen (vgl dazu im Einzelnen BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28 f) .

    Ein und dieselbe Erwerbstätigkeit führt neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (Beschäftigten-)Rentenversicherung auch zur Versicherungspflicht in der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung, wenn die Erwerbstätigkeit sowohl nach inhaltlichen Aspekten als auch ihrer äußeren Form nach dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann (BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 31, 33) .

    1.a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 3.4.2014 (ua B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) entschieden hat, ist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigte Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig.

    Entgegen der von der Beklagten wohl vertretenen Ansicht hat der Senat in seinen Urteilen vom 3.4.2014 (ua B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) nicht den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen.

    Bereits die Urteile vom 3.4.2014 (aaO) zitieren daher den Beschluss des BGH vom 6.3.2006 (aaO) im Zusammenhang mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts.

    Deshalb ist unerheblich, ob der Syndikus arbeitsrechtlich die Möglichkeit hat, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln; denn diese interne Absprache lässt die Vereinbarkeit seiner Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts aus der Sicht der Allgemeinheit der Rechtsuchenden unberührt (in diesem Sinne BSG Urteile vom 3.4.2014 - ua B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 39) .

    Aufgrund der Unterschiede beider juristischen Tätigkeiten in der Wahrnehmung der Rechtsuchenden sind die Ausführungen des Senats in dem zu Syndikusanwälten ergangenen Urteilen vom 3.4.2014 (aaO RdNr 39) auf die hiesige Fallkonstellation der Beratung und Vertretung von Mandanten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht übertragbar.

  • Drs-Bund, 08.01.1958 - BT-Drs III/120
    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    Ist er gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen, ist er "Syndikusanwalt", der zwei Arbeitsbereiche hat, einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt (vgl exemplarisch BGH Urteil vom 7.11.1960 - AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276, 279 f; BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71 mit Hinweis auf BT-Drucks III/120 S 77 und Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6) .

    Dabei hat der BGH bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (aaO) unter Bezugnahme auf die Amtliche Begründung (BT-Drucks III/120 zu § 59 S 77) als zutreffend hervorgehoben, dass der "Syndikusanwalt" bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild entspreche, wie es in der Allgemeinheit bestehe.

    Ebenso hat das BVerfG im Beschluss vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) auf die BT-Drucks III/120, S 56 f hingewiesen, nach der der Syndikus in dieser Tätigkeit "seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt", von der die Tätigkeit, "Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten", zu unterscheiden ist.

    Die ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen entspricht nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts, das aus der Sicht der Allgemeinheit der Rechtsuchenden aufgrund seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muss (vgl BT-Drucks III/120, S 58) .

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    Entsprechend habe das BVerfG für eine Zusammenarbeit von Patentanwälten und Rechtsanwälten entschieden, dass diese nur dann allgemein und umfassend iS des § 3 Abs. 1 BRAO rechtsbesorgend tätig sein könnten, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen seien (BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11) .

    Da Gesellschaften nur durch natürliche Personen handeln können, bedeutet ihre Bindung an die Pflicht zur unabhängigen und weisungsfreien Berufsausübung, dass sie diese an ihre Angestellten, soweit sie Berufsfremde sind und damit nicht unmittelbar von § 43 Abs. 1 S 1 WPO aF erfasst werden, weitergeben müssen; denn nur so können die Gesellschaften selbst die Einhaltung der ihnen auferlegten Berufspflichten gewährleisten (vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 94) .

    Dementsprechend darf ein Rechtsanwalt, der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt ist, in dieser Eigenschaft geschäftsmäßig auch nur Hilfeleistungen in Steuersachen, dagegen nicht auch Leistungen auf anderen Rechtsgebieten erbringen (vgl BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 13; vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 90) .

    Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist - wie bereits oben dargelegt - gemäß § 3 Nr. 3 StBerG zu geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen befugt, wozu Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie Hilfeleistungen bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und der Erfüllung steuerlicher Pflichten gehören (vgl § 33 S 1 StBerG; Gehrke/Koslowski, aaO) , so dass der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt in dem Anstellungsverhältnis steuerrechtliche Mandate betreuen darf (vgl BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnWZ (B) 37/05 - Juris RdNr 13; vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 90) .

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    Ebenso hat das BVerfG im Beschluss vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) auf die BT-Drucks III/120, S 56 f hingewiesen, nach der der Syndikus in dieser Tätigkeit "seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt", von der die Tätigkeit, "Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten", zu unterscheiden ist.

    In der von der Beklagten in Bezug genommenen RdNr 47 der vorgenannten Entscheidung hat der Senat vielmehr ausdrücklich für Fälle der (dort) "Vorliegenden Art", unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297) und ua den Beschluss des BGH vom 6.3.2006 (AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299) ausgeführt, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vorneherein entgegenstehe, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen sei und die Arbeitszeit sowie Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehme.

    Hierfür sprechen nach der Entscheidung des BVerfG (aaO RdNr 18) Sinn und Zweck der Regelung, ihre Entstehungsgeschichte und die gesetzliche Stellung der Norm: Sie ist in das Gesetz nach der Zweitberufsentscheidung des BVerfG (BVerfGE 87, 287) aufgenommen worden, in der angemahnt worden ist, Berufseinschränkungen an Interessenkollisionen zu binden.

  • BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00

    Keine Interessenkollision bei einem Rechtsanwalt, der als Justitiar eines

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 5.11.2001 (1. Senat 2. Kammer - 1 BvR 1523/00 - Juris RdNr 15, 20, 22) kann allein aus der Einbindung eines Rechtsanwalts in die Organisation eines Mietervereins, der den Rechtsanwalt seinen Mitgliedern als Rechtsberater zur Verfügung stellt, unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf eine auf sachlichen Weisungen beruhende, die individuelle Beratungsebene und anwaltliche Tätigkeit erfassende Abhängigkeit geschlossen werden, wenn sich aus dem Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mieterverein hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

    Inhalt der Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten (vgl BVerfG 2. Kammer des 1. Senat Beschluss vom 5.11.2001 - 1 BvR 1523/00 - Juris RdNr 16; BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 10) .

    Nur in diesem Fall wäre eine Abhängigkeit des Klägers im hier maßgeblichen Sinn zu bejahen (nochmals BVerfG Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 5.11.2001 - 1 BvR 1523/00 - Juris RdNr 15, 20) .

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    Entscheidend sei vielmehr, dass ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehle, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt werde (BGHZ 63, 377, 378 f; 65, 238, 239 ff; 68, 62, 63; vgl auch https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1977-01-17/AnwZ-_B_-23_76?from=0:2389108 BGH Beschluss vom 11.2.1974 - AnwZ (B) 8/73 - Juris RdNr 17 und BGH Beschluss vom 4.12.1989 - AnwZ (B) 56/89 - Juris RdNr 8 mwN) .

    Ihnen sei allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 379; 65, 238, 239) .

    Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280; BGHZ 49, 244, 246; BGH Beschluss vom 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75 - NJW 1976, 425, 426) , auf den sich Anwälte spezialisieren und in dem sie nur beschränkt tätig sein dürfen (BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 14) .

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    12 Abs. 1 S 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes, dh die Entscheidung für eine konkrete Betätigungsmöglichkeit oder ein bestimmtes Arbeitsverhältnis und damit die freie Entscheidung für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung einschließlich der Wahl des Vertragspartners (vgl BVerfGE 84, 133, 146 f; 85, 360, 372 f; 128, 157, 176; vgl auch Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Art. 12 RdNr 11) .

    Zwar steht die gesamte Berufsfreiheit, einschließlich der Wahl des Arbeitsplatzes, unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S 2 GG (BVerfGE 54, 237, 246; 110, 304, 321; 84, 133, 148; 85, 360, 373) .

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    12 Abs. 1 S 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes, dh die Entscheidung für eine konkrete Betätigungsmöglichkeit oder ein bestimmtes Arbeitsverhältnis und damit die freie Entscheidung für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung einschließlich der Wahl des Vertragspartners (vgl BVerfGE 84, 133, 146 f; 85, 360, 372 f; 128, 157, 176; vgl auch Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Art. 12 RdNr 11) .

    Zwar steht die gesamte Berufsfreiheit, einschließlich der Wahl des Arbeitsplatzes, unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S 2 GG (BVerfGE 54, 237, 246; 110, 304, 321; 84, 133, 148; 85, 360, 373) .

  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 4/60

    Syndikusanwalt (Verbandssyndikus)

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
    Ist er gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen, ist er "Syndikusanwalt", der zwei Arbeitsbereiche hat, einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt (vgl exemplarisch BGH Urteil vom 7.11.1960 - AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276, 279 f; BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71 mit Hinweis auf BT-Drucks III/120 S 77 und Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6) .

    Dabei hat der BGH bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (aaO) unter Bezugnahme auf die Amtliche Begründung (BT-Drucks III/120 zu § 59 S 77) als zutreffend hervorgehoben, dass der "Syndikusanwalt" bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild entspreche, wie es in der Allgemeinheit bestehe.

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

  • BGH, 11.02.1974 - AnwZ (B) 8/73

    Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf bei Steuerberatung und Rechtsberatung in

  • BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 21/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • LAG Düsseldorf, 23.07.2002 - 16 Sa 162/02

    Arbeitsvertrag zwischen Rechtsanwälten; angestellter Rechtsanwalt

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 56/89

    Aufnahme eines Rechtsbeistandes in die Rechtsanwaltskammer

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10

    Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Bei der Steuerberatung des eigenen Mandantenstamms, die 95 vH der Aufgaben ausgemacht habe, handele es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die eigenverantwortlich und weisungsunabhängig ausgeübt werde (vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13) .

    Das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 15.12.2016 (B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13) führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

    Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

    bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht.

    Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2019 - L 8 R 1083/16
    Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur in Betracht, wenn ein- und dieselbe Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu zwei Versicherungsverhältnissen führt, d.h. zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer (BSG, Urteil v. 28.6.2018, a.a.O., Rdnr. 37; BSG, Urteil v. 15.12.2017, B 5 RE 7/16 R, Rdnr. 20; BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, Rdnr. 18).

    Ob eine Tätigkeit auch ihrer äußeren Form nach als anwaltliche Tätigkeit zu bewerten ist, entscheidet sich nach der BRAO (BSG, Urteil v. 15.12.2017, B 5 RE 7/16 R, Rdnr. 21, 23).

    Darüber hinaus verbietet es die Ausübung einer Tätigkeit unter Verstoß gegen die Rechtsordnung, wie etwa die Beratung von Rechtssuchenden unter Umgehung der Gesetze (vgl. dazu insg.: BSG, Urteil v. 15.12.2017, B 5 RE 7/16 R, Rdnr. 24f., juris).

    Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (BSG, Urteil v. 28.6.2018, a.a.O., Rdnr. 44f.; BSG, Urteil v. 15.12.2017, a.a.O., Rdnr. 27; BSG, Urteile v. 3.4.2014, a.a.O.; dazu BVerfG, Beschlüsse v. 19.7.2016, 1 BvR 2584/14 und v. 22.7.2016, 1 BvR 2534/14; BayLSG, Urteil v. 13.2.2019, L 13 R 525/17, Rdnr. 32).

    In Übereinstimmung dazu versteht der EuGH unter &8223;unabhängigen Rechtsanwälten"” Anwälte, &8223;die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind."” Auch er unterscheidet demnach zwischen der mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden juristischen Beratungstätigkeit für einen Dienstherrn und der anwaltlichen Tätigkeit für Dritte (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil v. 15.12.2017, a.a.O., Rdnr. 28ff.; BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, Rdnr. 24f., jeweils m.w.N.; LSG NRW, Urteil v. 21.11.2014, L 14 R 417/12, Rdnr. 50, jeweils juris).

    Allein die Eingliederung in die vorgegebene Arbeitsorganisation ist mit dem Berufsbild bereits unvereinbar (BSG, Urteil v. 15.12.2017, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.; BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, Rdnr. 29; LSG NRW, Urteil v. 21.11.2014, L 14 R 417/12, Rdnr. 51).

    (c) Vor dem Hintergrund der mangelnden äußeren Form ist der weitere Prüfungsschritt, ob der Rechtsanwalt entsprechend dem vermittelten Bild auch tatsächlich als unabhängiges Organ der Rechtspflege fungierte, was sich nach dem Inhalt des zwischen ihm und dem Unternehmer geschlossenen Vertrages entscheidet, entbehrlich (BSG, Urteil v. 15.12.2017, B 5 RE 7/16 R, Rdnr. 42).

  • BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete

    Wegen der Beschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter war der Kläger weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Kammer (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 44; BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
  • SG Berlin, 11.01.2017 - S 11 R 645/16

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassene

    Nach Auffassung der Kammer gebietet das Urteil des BSG vom 16. Dezember 2016 in dem Verfahren B 5 RE 7/16 R - zu dem bislang nur ein Terminbericht, nicht aber die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen - keine abweichende Sichtweise im Hinblick auf die Einordnung der Klägerin mit ihrer hier ausgeübten Tätigkeit als Syndikusanwältin.
  • BSG, 29.04.2020 - B 5 RE 18/19 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Die nach dem Urteil des BSG vom 15.12.2016 (B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13, RdNr 42 f) in einem solchen Fall erforderliche Unabhängigkeit sei im Fall der Klägerin nach dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags nicht festzustellen (Urteil vom 24.10.2019) .

    Dem stellt sie den Rechtssatz aus der neueren Entscheidung des Senats vom 15.12.2016 (B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13, RdNr 21, 25) gegenüber, dass für Beschäftigungen bei einem konkreten nichtanwaltlichen Arbeitgeber geprüft werden müsse, ob die Erwerbstätigkeit ihrer äußeren Form nach dem Bereich der anwaltlichen Tätigkeit zugeordnet werden könne.

    Nähere Ausführungen hierzu wären schon deshalb geboten gewesen, weil das LSG, wie auch die Klägerin referiert, sich ausdrücklich mit den im Senatsurteil vom 15.12.2016 (B 5 RE 7/16 R - aaO RdNr 39, 42, 71) für vergleichbare Fälle aufgezeigten Prüfungsschritten befasst hat.

    Das widerspreche jedoch Rechtssätzen, die in dem BSG -Urteil vom 15.12.2016 (B 5 RE 7/16 R) sowie im Beschluss des BVerfG vom 5.11.2001 ( 1 BvR 1523/00 - NJW 2002, 503 ) enthalten seien.

    Indes stellt sie nicht dar, woraus sich ergibt, dass den Ausführungen unter RdNr 42 des Urteils vom 15.12.2016 (B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 13) der genannte Rechtssatz zugrunde liegt.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - L 7 R 3495/15

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassene

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 276 - juris Rdnrn. 28 ff.; Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 7/16 R - juris Rdnrn. 27 ff.), der sich der Senat anschließt, fordert § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("... für die Beschäftigung, wegen der ...").
  • SG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - S 6 R 455/17

    Rentenversicherungsrecht

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits infolge der BSG-Entscheidung zum Aktenzeichen B 5 RE 7/16 R bei (aufgrund der Verweisung) noch nicht geklärter Rechtslage.

    Aus dem Urteil des BSG vom 15. Dezember 2016 zum Aktenzeichen B 5 RE 7/16 R sei festgestellt worden, dass die anwaltliche Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Syndikustätigkeit sei, sondern eine ordinäre anwaltliche Tätigkeit.

    Im Urteil des BSG zum Aktenzeichen B 5 RE 7/16 R sei gerade mangels tatrichterlicher Feststellungen keine abschließende Entscheidung getroffen worden.

    Das BSG hat im Urteil vom 15. Dezember 2016 zum Az.: B 5 RE 7/16 R ausgeführt, dass zwar ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger im dortigen Verfahren, der wie die Klägerin bei C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt war, für seine Arbeitgeberin als Syndikus tätig wird.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Wegen der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin war die Klägerin weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Rechtsanwaltskammer in Berlin (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 17, juris; Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R -, Rn 28, 31; Urt. v. 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - Rn 20 ff; Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Rn 44; Urt. v. 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R - Rn 14, juris).
  • AGH Hamburg, 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines externen

    Über diesen Kreis hinaus gewinnt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung allerdings mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 7/16 R (AnwBl 2017, Heft 5, S. 780) zusätzliches Gewicht, und zwar für alle angestellten Unternehmensjuristen, die Kunden ihres Arbeitgebers in diese betreffenden Rechtsangelegenheiten in abhängiger Beschäftigung anwaltlich beraten, bereits als Rechtsanwalt zugelassen sind oder die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt anstreben.
  • LSG Hessen, 19.12.2019 - L 1 KR 267/19

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei berufsfremden Tätigkeiten

  • LSG Hessen, 10.08.2017 - L 1 KR 120/17

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Tierärztliche Tätigkeit;

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2021 - L 7 R 936/18

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2021 - L 2 R 193/20

    Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Mitgliedschaft in

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 - L 2 R 3561/18

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b SGB 6

  • LSG Hamburg, 14.11.2017 - L 3 R 117/16

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 05.12.2018 - L 19 R 895/14

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • SG Darmstadt, 07.03.2019 - S 32 R 13/16
  • BSG, 12.01.2022 - B 12 R 21/21 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Fachberater

  • LSG Bayern, 01.07.2020 - L 1 R 436/19

    Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Zulassung, Berufung, Leistungen,

  • SG Köln, 04.11.2019 - S 2 R 650/19
  • BSG, 05.06.2023 - B 12 R 13/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2022 - L 9 R 954/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2019 - L 1 R 592/15
  • AGH Hamburg, 08.08.2017 - AGH I ZU (SYN) 3/17

    Streitwertbemessung in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Klage der

  • SG Freiburg, 25.01.2018 - S 14 R 3366/17
  • AGH Hamburg, 08.08.2017 - AGH I ZU (SYN) 16/16

    Streitwertbemessung in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Klage der

  • AGH Hamburg, 07.08.2017 - AGH I ZU (SYN) 7/17

    Streitwertbemessung in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Klage der

  • AGH Hamburg, 04.08.2017 - AGH I ZU (SYN) 10/17

    Streitwertbemessung in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Klage der

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