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   BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R   

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BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R (https://dejure.org/2016,45865)
BSG, Entscheidung vom 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R (https://dejure.org/2016,45865)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 2/16 R (https://dejure.org/2016,45865)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R
    Darüber hinaus habe das LSG den Ausführungen des BSG im sog "Jahresendprämien-Urteil" vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) keine Beachtung geschenkt.

    Der Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG bestimmt sich nach § 14 SGB IV, wie der erkennende Senat (BSG SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 RdNr 15) im Einklang mit dem 4. Senat des BSG (SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 RdNr 24 ff) , der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist, bereits entschieden hat.

    Dabei ist durch die Rechtsprechung des 4. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, gleichermaßen geklärt, dass die JEP einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung iS des § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV waren und diese bundesrechtliche Qualifizierung nicht durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV iVm § 1 ArEV vom 18.12.1984 (BGBl I 1642) ausgeschlossen ist (BSG SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 RdNr 27, 33) .

    Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist (BSG SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 RdNr 19) .

    Für den Zufluss von Entgeltbestandteilen wie der JEP trägt der Zahlungsempfänger die Feststellungs- bzw objektive Beweislast (BSG SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 RdNr 42) , dh das Risiko bzw den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet).

    In diesem Fall ebenso wie in dem Urteil vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) ging es dem Grunde nach um nachgewiesene Zahlungen.

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R

    Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R
    Nach dem Urteil des BSG vom 4.5.1999 (B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3) dürfe und müsse das Gericht, wenn der Bezug (irgend-)einer JEP für die konkreten Beschäftigungsjahre dem Grunde nach glaubhaft gemacht worden sei, deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden könne, diese im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen.

    Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, welches der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert sei, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit iS des § 287 Abs. 2 ZPO handele, habe das BSG bereits im Urteil vom 4.5.1999 (aaO) implizit bestätigt und aktuell nochmals mit Beschluss vom 11.12.2014 (B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr 10) hervorgehoben.

    Zudem habe das Berufungsgericht die Entscheidung des BSG vom 4.5.1999 (aaO) missverstanden: Nur wenn und soweit die Höhe des tatsächlich gewährten Arbeitsentgelts nicht nachgewiesen werden könne, komme nach dieser Entscheidung hilfsweise eine Glaubhaftmachung und Schätzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in Betracht.

    Fragestellungen zur Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in Kalenderjahren mit Arbeitsausfalltagen, die der Entscheidung des 4. Senats in seinem Urteil vom 4.5.1999 (B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3) zugrunde liegen, waren vorliegend nicht zu beantworten.

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R
    Abweichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 - Juris RdNr 4, vgl auch BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3; BVerwG Beschluss vom 3.8.1988 - 9 B 257/88 - NVwZ-RR 1990, 165; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 128 RdNr 13 ff; Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 108 RdNr 87; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl 2016, § 108 RdNr 5; Kühl in Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl 2014, § 118 RdNr 3 ff) .

    Eine derart weite Loslösung von der Wirklichkeit und die damit verbundene Aufweichung der Feststellungslast sieht § 287 Abs. 2 ZPO nicht vor; die bloße Möglichkeit, dass dem Versicherten Arbeitsentgelt in geschätzter Höhe zugeflossen ist, genügt keinesfalls (vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4) .

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 2/17 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Der 5. Senat des BSG habe am 15.12.2016 (B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R) in acht Revisionen der Beklagten mündlich verhandelt.

    Allenfalls müsse das LSG unter Beachtung des vom erkennenden Senat in den Urteilen vom 15.12.2016 (aaO) aufgestellten Maßstabs weitere Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts treffen.

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 (B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R) klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.

    Nach dem Verständnis des Senats macht die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte unter Beachtung der Urteile vom 15.12.2016 (aaO) weitere Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts (in Gestalt von JEP) treffen müssen, eine Verletzung des § 103 SGG geltend.

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Der 5. Senat des BSG habe am 15.12.2016 (B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R) in acht Revisionen der Beklagten mündlich verhandelt.

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 (B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R) klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 17/16 R

    Rentenversicherung

    Der 5. Senat des BSG habe am 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - in acht Revisionen der Beklagten mündlich verhandelt.

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 12/16 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Der 5. Senat des BSG habe am 15.12.2016 (Az B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R) in acht Revisionen der Beklagten mündlich verhandelt.

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 3/17 R

    Rentenversicherung; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

    Der 5. Senat des BSG habe am 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - in acht Revisionen der Beklagten mündlich verhandelt.

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 4/17 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Der 5. Senat des BSG habe am 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - in acht Revisionen der Beklagten mündlich verhandelt.

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.

  • BSG, 23.03.2017 - B 5 RS 16/16 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Der 5. Senat des BSG habe am 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - in acht Revisionen der Beklagten mündlich verhandelt.

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 6/17 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Der 5. Senat des BSG habe am 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - in acht Revisionen der Beklagten mündlich verhandelt.

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 - B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R - klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 5/17 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 (B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R) klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.
  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 13/16 R

    Rentenversicherung

    Die Beklagte beschränkt sich in der Revisionsbegründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das LSG gestützt auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S 1 ZPO als berechtigt angesehen habe, die Höhe der JEP im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu bestimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 (B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R) klargestellt habe, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien.
  • LSG Sachsen, 28.02.2017 - L 5 RS 466/16
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2022 - L 4 R 134/14

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.05.2019 - L 1 RS 2/16

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

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