Rechtsprechung
   BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56210
BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B (https://dejure.org/2021,56210)
BSG, Entscheidung vom 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B (https://dejure.org/2021,56210)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - B 3 KR 15/21 B (https://dejure.org/2021,56210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,56210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachweis den medizinischen Nutzens von Wassermatratzensystemen; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 20/15 R

    Krankenversicherung - Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses -

    Auszug aus BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B
    Auf ihre Revision hatte das BSG (Urteil vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 8) das ursprüngliche Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen aufgehoben.

    Hat der Hersteller eines aus dem HMV durch den GKV-Spitzenverband herausgenommenen Produktes/Hilfsmittel im Rahmen des vom BSG v. 23.06.2016, B 3 KR 20/15 R Prüfschemas unter dem Prüfungspunkt zu Ziffer 1.): 'Medizinischer Nutzen' den Nachweis zu erbringen, dass sein Hilfsmittel den Kriterien des von dem GKV-Spitzenverband neugefassten Hilfsmittelverzeichnis entspricht?".

    Die Interpretation des vom Berufungsgericht missverstandenen Senatsurteils vom 23.6.2016 (aaO) führe dazu, dass Hilfsmittelhersteller den vom BSG geforderten Nachweis des medizinischen Nutzens ihres Produktes nicht erbringen könnten, selbst wenn dieser tatsächlich vorliege.

    Mit dem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Senatsurteil (vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 8, insbesondere RdNr 31 ff) hat der Senat bereits entschieden, dass soweit bei der Erstellung oder Fortschreibung des HMV für bestimmte Hilfsmittel besondere Qualitätsstandards entwickelt und im HMV veröffentlicht werden, alle zur Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Qualitätsanforderungen notwendigen Ermittlungen der Amtsermittlungspflicht unterfallen ( BSG , aaO, RdNr 12); demgegenüber alle produktbezogenen Unterlagen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Hilfsmittels in das HMV sowie für seinen Verbleib im HMV ergeben, auch im Fall eines Widerrufs der Aufnahmeentscheidung und der Streichung eines Produktes aus dem HMV allein vom Hersteller beizubringen sind ( BSG , aaO) .

    Denn danach obliegt der Nachweis, dass ein bereits im HMV gelistetes Produkt nach der rechtmäßigen Festlegung neuer Qualitätsanforderungen diese erfüllt, allein dem Hersteller; gerichtliche Sachverständigengutachten sind von Amts wegen deshalb nicht einzuholen ( BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 8, LS 3) .

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B
    Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin letztlich die unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7 S 10) .
  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B

    Erledigung des Beweisantrags nach Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B
    Zudem kann ein in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags gehört werden, wenn im Fall der Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG dem LSG ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass der schriftsätzlich angekündigte Beweisantrag aufrechterhalten wird oder dass neue förmliche Beweisanträge gestellt werden (stRspr; vgl nur BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 S 4 f) .
  • BSG, 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B

    Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B
    Eine solche Sachaufklärungsrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 Nr. 5 mwN).
  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R

    Zur Frage, ob ein Vertriebsunternehmen berechtigt sein kann, namens und im

    Nach seiner Anlage ist das Aufnahmeverfahren wesentlich auf die Beteiligung des Herstellers und die Beibringung maßgeblicher Unterlagen durch ihn ausgerichtet; kommt er dem nicht nach, hat der GKV-Spitzenverband das nicht durch (eigene) Ermittlungen von Amts wegen auszugleichen (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 8, RdNr 32 ff und zuletzt BSG vom 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B - juris RdNr 11) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht