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BSG, 16.02.2022 - B 5 R 196/21 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rückforderung überzahlter Rente; Nichtberücksichtigung eines Versorgungsausgleichs; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung überzahlter Rente; Nichtberücksichtigung eines Versorgungsausgleichs; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 28.01.2021 - 1 R 424/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2021 - 2 R 39/21
- BSG, 16.02.2022 - B 5 R 196/21 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 16.07.2019 - B 5 R 262/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 5 R 196/21 B
Falls die Beklagte mit ihrem Vorbringen zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG , Art. 103 Abs. 1 GG ) in Form einer sog Überraschungsentscheidung rügen will, wäre ein solcher Verfahrensmangel ebenfalls nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 16.7.2019 - B 5 R 262/18 B - juris RdNr 8 mwN) . - BSG, 31.07.2018 - B 5 R 128/17 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 5 R 196/21 B
Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist vielmehr nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG vom 31.7.2018 - B 5 R 128/17 B - juris RdNr 12 mwN) . - BSG, 31.08.2021 - B 5 R 151/21 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 5 R 196/21 B
Eine Einverständniserklärung iS des § 124 Abs. 2 SGG verliert ihre Wirksamkeit nur, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich ändert (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 16 mwN) .