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   BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R   

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BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R (https://dejure.org/2016,4089)
BSG, Entscheidung vom 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R (https://dejure.org/2016,4089)
BSG, Entscheidung vom 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R (https://dejure.org/2016,4089)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Jahresfrist - Fristversäumnis - Verschulden - gesetzlicher Vertreter - Rechtsunkenntnis - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht des Jugendamts - keine enge materiell-rechtliche ...

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - rückwirkende Leistungsgewährung - Jahresfrist - Fristversäumnis - gesetzlicher Vertreter - Verhinderung - Verschulden - Rechtsunkenntnis - Publizitätsgrundsatz - Antragsteller aus fremdem Sprach- und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 S 2 BVG, § 60 Abs 1 S 3 BVG, § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 67 Abs 1 SGG, § 62 SGG
    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - rückwirkende Leistungsgewährung - Jahresfrist - Fristversäumnis - gesetzlicher Vertreter - Verhinderung - Verschulden - Rechtsunkenntnis - Publizitätsgrundsatz - Antragsteller aus fremdem Sprach- und ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz für Zeiten vor der Antragstellung bei fehlender Hinderung an der Antragstellung ohne Verschulden für Ausländer aus einem anderen Kulturkreis; Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • rewis.io

    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - rückwirkende Leistungsgewährung - Jahresfrist - Fristversäumnis - gesetzlicher Vertreter - Verhinderung - Verschulden - Rechtsunkenntnis - Publizitätsgrundsatz - Antragsteller aus fremdem Sprach- und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz für Zeiten vor der Antragstellung bei fehlender Hinderung an der Antragstellung ohne Verschulden für Ausländer aus einem anderen Kulturkreis; Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz für Zeiten vor der Antragstellung bei fehlender Hinderung an der Antragstellung ohne Verschulden für Ausländer aus einem anderen Kulturkreis; Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Schwerbehindertenrecht; Entschädigungs- und Opferentschädigungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsbeginn - Verschulden - gesetzlicher Vertreter

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass der beklagte Landschaftsverband seit dem 1.1.2008 passiv legitimiert ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6, RdNr 26 mwN) .

    Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden allerdings nicht aus (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 S 5; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6, RdNr 30) .

    Zwar hat das BSG von dem Grundsatz, dass eine pflichtwidrig unterlassene rechtzeitige Antragstellung des gesetzlichen Vertreters dem Opfer einer Gewalttat iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG zuzurechnen ist, in seiner bisherigen Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen (vgl die umfassende Darstellung in: BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6, RdNr 34 ff) .

    Die Frage, ob ein schutzwürdiger Interessenkonflikt für den Vater überdies bereits deshalb ausscheidet, weil dieser nach den Feststellungen des LSG mit der Mutter der Klägerin weder verlobt noch verheiratet ist und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO) zusteht (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6, RdNr 37 f mwN), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

    Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr, vgl BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6, RdNr 41) .

    Eine zurechenbare Beratungspflichtverletzung wird von der Rechtsprechung des BSG auch dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Berechtigten ist und sie - die Behörde - aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl hierzu insgesamt BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6, RdNr 44 mwN; s auch zur Zurechnung des Verhaltens Dritter iS einer Funktionseinheit BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30, 35 f = SozR 3-5670 § 5 Nr. 1 S 7 f) .

  • BSG, 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigtenversorgung - Beschädigtengrundrente -

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 BVG ist nach § 1 Abs. 1 S 1 OEG auf die Opferentschädigung entsprechend anwendbar (vgl BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5 RdNr 18 mwN zum Konzept des § 60 Abs. 1 BVG) .

    Ein eigenes Verschulden der Klägerin scheidet allerdings schon deshalb aus, weil diese in der Zeit vom 4.1.1997 bis zum 3.1.1998 (also während der Jahresfrist des § 60 Abs. 1 S 2 BVG) weder geschäftsfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) noch sozialrechtlich handlungsfähig (§ 36 Abs. 1 SGB I) war und deshalb keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben, mithin auch keinen Antrag nach dem OEG stellen konnte (zum Antrag als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung stellvertretend BSG SozR 3-1200 § 16 Nr. 2 S 5; BSG SozR 4-1200 § 44 Nr. 2 RdNr 23; Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5 RdNr 20) .

    Die Klägerin muss sich jedoch entsprechend der in § 27 Abs. 1 S 2 SGB X getroffenen Regelung sowie den zu § 67 Abs. 1 SGG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Verschulden ihres Vaters als ihren gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen (vgl BSGE 59, 40, 41 f = SozR 3800 § 1 Nr. 5 S 13; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 S 5; BSGE 94, 282 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 8, RdNr 6; BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5 RdNr 21; siehe zur Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters auch § 51 Abs. 2 ZPO) .

    Nur für diese Angelegenheiten (diesen Wirkungskreis) war das Jugendamt damit gesetzlicher Vertreter, sodass mit der Befugnis des Jugendamts zur Antragstellung nach § 97 S 1 SGB VIII keine Verschuldenszurechnung zu Lasten der Klägerin begründet werden kann (vgl hierzu BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5 RdNr 25 ff) .

    Deren Befugnis nach § 97 S 1 SGB VIII beim zuständigen Versorgungsamt ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Leistungspflicht nach dem OEG einzuleiten, bezieht sich lediglich darauf, im eigenen Interesse und im eigenen Namen gegenüber einem anderen Leistungsträger ein fremdes Recht geltend zu machen, nämlich die Feststellung einer (anderen) Sozialleistung zu betreiben und (als gesetzlicher Prozessstandschafter des eigentlich Berechtigten) gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen (BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5 RdNr 25 mwN) .

  • BSG, 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R

    Nachteilsausgleich nach dem sächsischen Gesetz über die Gewährung eines

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Allein das fehlende Wissen um einen möglicherweise bestehenden Anspruch nach § 1 OEG stellt keinen Anwendungsfall von § 60 Abs. 1 S 3 BVG dar, weil jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt als bekannt gelten (Publizitätsgrundsatz, vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 5 RdNr 14 mwN) und im Sozialrecht für den Bürger vielfältige Möglichkeiten bestehen, sich über seine sozialen Rechte zu informieren wie zB nach den §§ 13 bis 15 SGB I (vgl BSG Urteil vom 15.8.2000 - B 9 VG 1/99 R - SozR 3-3100 § 60 Nr. 3, S 5) .

    Die bloße Unkenntnis eines gesetzlichen Vertreters über anspruchsbegründende Umstände und Rechtsnormen stellt nach der Rechtsprechung des BSG selbst dann keinen Umstand höherer Gewalt dar, wenn diese im Wesentlichen auf einer mangelnden Aufklärung durch die zuständigen staatlichen Stellen beruhte (vgl BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - Juris; Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 5 RdNr 14; Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 1, RdNr 23; Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R - BSGE 86, 153, 161 f = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18, S 65 f) .

    Daneben obliegt dem Jugendamt zB im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII keine Pflicht, über sämtliche rechtlichen Vorteile und Möglichkeiten im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden zu beraten (vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 5 RdNr 10 und 12) .

    Ein weiter gefasstes Verständnis der Pflicht zur Aufklärung iS des § 13 SGB I und zur Beratung iS des § 14 SGB I würde im Übrigen die Antragserfordernisse und Antragsfristen in sozialrechtlichen Leistungsgesetzen unterlaufen (vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 5 RdNr 15) .

  • BSG, 15.08.2000 - B 9 VG 1/99 R

    Anträge auf Gewaltopferentschädigung im Beitrittsgebiet, sozialrechtlicher

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Die Klägerin muss sich jedoch entsprechend der in § 27 Abs. 1 S 2 SGB X getroffenen Regelung sowie den zu § 67 Abs. 1 SGG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Verschulden ihres Vaters als ihren gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen (vgl BSGE 59, 40, 41 f = SozR 3800 § 1 Nr. 5 S 13; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 S 5; BSGE 94, 282 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 8, RdNr 6; BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5 RdNr 21; siehe zur Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters auch § 51 Abs. 2 ZPO) .

    Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden allerdings nicht aus (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 S 5; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6, RdNr 30) .

    Allein das fehlende Wissen um einen möglicherweise bestehenden Anspruch nach § 1 OEG stellt keinen Anwendungsfall von § 60 Abs. 1 S 3 BVG dar, weil jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt als bekannt gelten (Publizitätsgrundsatz, vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 5 RdNr 14 mwN) und im Sozialrecht für den Bürger vielfältige Möglichkeiten bestehen, sich über seine sozialen Rechte zu informieren wie zB nach den §§ 13 bis 15 SGB I (vgl BSG Urteil vom 15.8.2000 - B 9 VG 1/99 R - SozR 3-3100 § 60 Nr. 3, S 5) .

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Der in §§ 62, 128 Abs. 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) , und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f) .

    Art. 103 Abs. 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190) .

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 69/95

    Herstellungsanspruch - Nachentrichtung - Freiwillige Beträge - Rentenanwartschaft

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Ferner bewirkt weder die Verfügung des Landesversorgungsamtes noch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung eine arbeitsteilige Einschaltung der Jugendämter in das Verwaltungsverfahren der Behörden der Versorgungsverwaltung und führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Verknüpfung der Zuständigkeitsbereiche beider Behörden (vergleichbar etwa des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung mit der Rentenversicherung, hierzu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22) .
  • BSG, 08.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R

    Berufskrankheit - anhängiges Verwaltungsverfahren - unzuständiger Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Eine zurechenbare Beratungspflichtverletzung wird von der Rechtsprechung des BSG auch dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Berechtigten ist und sie - die Behörde - aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl hierzu insgesamt BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 6, RdNr 44 mwN; s auch zur Zurechnung des Verhaltens Dritter iS einer Funktionseinheit BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30, 35 f = SozR 3-5670 § 5 Nr. 1 S 7 f) .
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Der in §§ 62, 128 Abs. 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) , und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f) .
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Der in §§ 62, 128 Abs. 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) , und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f) .
  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 75/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R
    Der in §§ 62, 128 Abs. 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) , und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f) .
  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VJ 2/03 R

    Impfschaden - Aufopferung - Entschädigung - Antrag - sozialrechtlicher

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

  • BVerfG, 22.01.1999 - 2 BvR 729/96

    Erklärungsfrist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAGÄndG

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R

    Nachberechnung - Krankengeld - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt -

  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 1/04 R

    Gewaltopferentschädigung - Gewalttat - sexueller Missbrauch - minderjähriges

  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 10/89

    Wirksamkeit des Antrags auf Nachentrichtung von Beiträgen

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R

    Sonderrechtsnachfolge beim Tod des Berechtigten, Hemmung der

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 21/06 R

    Verzinsungsbeginn - Beginn der Laufzeit - Beteiligung eines ausländischen

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R

    Anti-D-Prophylaxe - Hepatitis C - Infektion - Impfschaden - Chronische Hepatitis

  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 4/83

    Waisengrundrente - Ersatz eines Unterhaltsanspruchs - Halbwaisengrundrente -

  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigten-Grundrente - sonstige Ausländer nach § 1

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 59/99

    Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

  • BSG, 27.03.2014 - B 9 V 69/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rückwirkung eines

  • BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16

    Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich

    Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiellrechtlich eng miteinander verknüpft sind, die "andere Behörde" im maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund eines bestehenden Kontakts der "aktuelle Ansprechpartner" des Berechtigten ist und auf Grund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (z.B. BSG NZS 1997, 283, 285; BSGE 104, 245 Rn. 44; BeckRS 2016, 69592 Rn. 30; jew. mwN).

    Der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 6/04 R, juris Rn. 21; BSGE 104, 245 Rn. 41; NZS 2011, 342 Rn. 26 und Urteil vom 16. März 2016 - B 9V 6/15 R, BeckRS 2016, 69592 Rn. 29; jew. mwN).

  • BSG, 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff -

    In diesem Rahmen besteht jedoch keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage ( BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - vorgesehen für SozR 4) .

    Denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen ( BSG Urteil vom 16.3.2016, aaO) .

  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2016 - L 7 SO 1394/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - juris Rdnr. 35; Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; Urteil vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24).
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