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   BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B   

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https://dejure.org/2017,9876
BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B (https://dejure.org/2017,9876)
BSG, Entscheidung vom 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B (https://dejure.org/2017,9876)
BSG, Entscheidung vom 16. März 2017 - B 10 EG 19/16 B (https://dejure.org/2017,9876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Elterngeld; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elterngeld; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Ausschlussfrist; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de

    Elterngeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B
    Hierzu hätte er im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die vermeintlichen Rechtsfragen vom BSG bisher noch nicht entschieden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Fragen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 und § 160 Nr. 8).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B
    Entsprechende Darlegungen des Klägers, insbesondere zur Rechtsprechung, fehlen ebenso wie eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Kriterien zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG nebst der hierzu vom BSG und BVerfG ergangenen Rechtsprechung, insbesondere betreffend den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (vgl auch BVerfG Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95 ua - BVerfGE 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr. 4 S 13 f).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B
    Hierzu hätte er im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die vermeintlichen Rechtsfragen vom BSG bisher noch nicht entschieden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Fragen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 und § 160 Nr. 8).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 11 EG 789/16
    Auszug aus BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 19/16 B
    L 11 EG 789/16 (LSG Baden-Württemberg).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2020 - L 11 AL 56/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gelte in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von 4 Jahren, wenn aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werde (BSG, Beschluss vom 16. März 2017 - B 10 EG 19/16 B -).
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