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   BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R   

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https://dejure.org/2001,4143
BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R (https://dejure.org/2001,4143)
BSG, Entscheidung vom 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R (https://dejure.org/2001,4143)
BSG, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 20/00 R (https://dejure.org/2001,4143)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Seefahrtzeiten - Wartezeit für ein Überbrückungsgeld - Seefahrt - Fährschiff der DR - Revision - Satzungsvorschriften der Seemannskasse - Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers

  • Judicialis

    SSmK § 7; ; SSmK § 24a Abs 1; ; GG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Berücksichtigung von Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn beim Überbrückungsgeld der Seemannskasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.06.1992 - 1 BvR 550/92

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung bei Leistungen zwischen bei der

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    Wie das BSG in seinem Urteil vom 28. November 1991 (5 RJ 16/91 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 1) und das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluß vom 16. Juni 1992 (1 BvR 550/92 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 2) bereits entschieden hätten, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die von den Mitgliedern der See-BG finanzierte Beklagte ihre Leistungen an die Zugehörigkeit zur See-BG knüpfe.

    Dieser Intention entspricht die in § 9 Abs. 2 iVm § 7 Nr. 1 SSmK vorgenommene Verknüpfung der Wartezeit für das Überbrückungsgeld mit bei der See-BG versicherten Seefahrtszeiten; die Leistungsgewährung wird damit von der Zugehörigkeit zu der Solidargemeinschaft abhängig gemacht, innerhalb der ein besonderer Schutz erfolgen soll und besondere Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen bestehen (BVerfG Kammerbeschluß vom 16. Juni 1992 - 1 BvR 550/92 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 2; vgl auch BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 13/99 R - SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 2 - zur Umlegung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet auf die Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung).

    Bezogen auf die Eigenart des auf der Grundlage von § 891a RVO bzw § 143 SGB VII geregelten Sachverhalts ist es vielmehr - wie oben unter 2 a) dargelegt - sachgerecht und entspricht Sinn und Zweck und der Finanzierung des Überbrückungsgelds als einer von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft der See-BG abhängigen Leistung (vgl auch BVerfG Kammerbeschluß vom 16. Juni 1992 - 1 BvR 550/92 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 2; BSG Urteil vom 28. November 1991 - 5 RJ 16/91 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 1 zur Nichtanrechnung von - ebenfalls nicht bei der See-BG versicherten - Seefahrtzeiten bei der Bundesmarine auf die Wartezeit für das Überbrückungsgeld), wenn auf die Wartezeit nur solche Zeiten angerechnet werden, die bei der See-BG versichert sind oder fiktiv hätten sein können.

  • BSG, 28.11.1991 - 5 RJ 16/91

    Zeiten der Nachversicherung bei der Wartezeit für Leistungen der Seemannskasse

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    Wie das BSG in seinem Urteil vom 28. November 1991 (5 RJ 16/91 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 1) und das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluß vom 16. Juni 1992 (1 BvR 550/92 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 2) bereits entschieden hätten, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die von den Mitgliedern der See-BG finanzierte Beklagte ihre Leistungen an die Zugehörigkeit zur See-BG knüpfe.

    Die durch die Beklagte zu erbringende zusätzliche Sozialleistung ist daher auf den durch die Solidargemeinschaft der See-BG geschützten Personenkreis beschränkt; Seeleute außerhalb der Zuständigkeit der See-BG bleiben von diesen Leistungen ausgeschlossen (Senatsurteil vom 28. November 1991 - 5 RJ 16/91 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 1; BSG Urteil vom 14. November 1984 - 1 RS 3/83 - SozR 2100 § 13 Nr. 2).

    Bezogen auf die Eigenart des auf der Grundlage von § 891a RVO bzw § 143 SGB VII geregelten Sachverhalts ist es vielmehr - wie oben unter 2 a) dargelegt - sachgerecht und entspricht Sinn und Zweck und der Finanzierung des Überbrückungsgelds als einer von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft der See-BG abhängigen Leistung (vgl auch BVerfG Kammerbeschluß vom 16. Juni 1992 - 1 BvR 550/92 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 2; BSG Urteil vom 28. November 1991 - 5 RJ 16/91 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 1 zur Nichtanrechnung von - ebenfalls nicht bei der See-BG versicherten - Seefahrtzeiten bei der Bundesmarine auf die Wartezeit für das Überbrückungsgeld), wenn auf die Wartezeit nur solche Zeiten angerechnet werden, die bei der See-BG versichert sind oder fiktiv hätten sein können.

  • BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83

    Nachversicherung - Berufssoldat - Deutsche Kriegsmarine - Seemannskasse -

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    Für sie ist demnach zu prüfen, ob sie - unter der Voraussetzung, die SSmK hätte in der fraglichen Zeit bereits bestanden - zum versicherten Personenkreis gehört hätten (vgl BSG Urteil vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4).

    cc) Mit der Ermächtigung in § 891a RVO (jetzt § 143 SGB VII) an die See-BG wurde es erstmals deren Selbstverwaltung ermöglicht, durch Schaffung von zusätzlichen Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung - vom Gesetz daher auch nicht als (Seemanns-)Renten bezeichnet - einerseits der vorzeitigen Abwanderung der Seeleute entgegenzuwirken und andererseits den altersgerechten Übergang älterer Seeleute von See an Land durch wirksame Hilfen zu unterstützen (vgl hierzu BSG Urteile vom 9. November 1983 - 7 RAr 58/82 - SozR 4100 § 118 Nr. 12, vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 2 und vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4; vgl zur Geschichte der Seemannskasse auch Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 891a RVO Anm 1, Stand: September 1995; Göttsch in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd 2, § 143 RdNr 1 ff, Stand: Februar 1999).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    b) Mit der auf eine fiktive Zugehörigkeit zur See-BG abgestellten Auslegung von § 24a Abs. 1 SSmK ist auch keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Differenzierung (BVerfG Beschluß vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230, 240) verbunden.
  • BSG, 10.09.1981 - 5a/5 RKn 15/80

    Gewährung der Knappschaftsausgleichsleistung; Anpassungsgeld;

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    Daß jeder Versicherte jeweils die maximal erreichbaren Leistungen in Anspruch nehmen kann, ist in der vom sozialen Ausgleich bestimmten Sozialversicherung zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten (vgl BSG Urteil vom 10. September 1981 - 5a/5 RKn 15/80 - BSGE 52, 93, 96 = SozR 2600 § 98a Nr. 2).
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R

    Umlage der Altlasten-Ost in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsmäßig

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    Dieser Intention entspricht die in § 9 Abs. 2 iVm § 7 Nr. 1 SSmK vorgenommene Verknüpfung der Wartezeit für das Überbrückungsgeld mit bei der See-BG versicherten Seefahrtszeiten; die Leistungsgewährung wird damit von der Zugehörigkeit zu der Solidargemeinschaft abhängig gemacht, innerhalb der ein besonderer Schutz erfolgen soll und besondere Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen bestehen (BVerfG Kammerbeschluß vom 16. Juni 1992 - 1 BvR 550/92 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 2; vgl auch BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 13/99 R - SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 2 - zur Umlegung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet auf die Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung).
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RS 5/83

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überbrückungsgeld - Anforderungen an eine

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    cc) Mit der Ermächtigung in § 891a RVO (jetzt § 143 SGB VII) an die See-BG wurde es erstmals deren Selbstverwaltung ermöglicht, durch Schaffung von zusätzlichen Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung - vom Gesetz daher auch nicht als (Seemanns-)Renten bezeichnet - einerseits der vorzeitigen Abwanderung der Seeleute entgegenzuwirken und andererseits den altersgerechten Übergang älterer Seeleute von See an Land durch wirksame Hilfen zu unterstützen (vgl hierzu BSG Urteile vom 9. November 1983 - 7 RAr 58/82 - SozR 4100 § 118 Nr. 12, vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 2 und vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4; vgl zur Geschichte der Seemannskasse auch Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 891a RVO Anm 1, Stand: September 1995; Göttsch in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd 2, § 143 RdNr 1 ff, Stand: Februar 1999).
  • BSG, 14.11.1984 - 1 RS 3/83

    Seemannsbegriff - Steuermann eines Hafenschleppers - Überbrückungsgeld

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    Die durch die Beklagte zu erbringende zusätzliche Sozialleistung ist daher auf den durch die Solidargemeinschaft der See-BG geschützten Personenkreis beschränkt; Seeleute außerhalb der Zuständigkeit der See-BG bleiben von diesen Leistungen ausgeschlossen (Senatsurteil vom 28. November 1991 - 5 RJ 16/91 - SozR 3-2200 § 891a Nr. 1; BSG Urteil vom 14. November 1984 - 1 RS 3/83 - SozR 2100 § 13 Nr. 2).
  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 58/82

    Überbrückungsgeld - Seemannskasse - Vollendung des 55. Lebensjahres

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    cc) Mit der Ermächtigung in § 891a RVO (jetzt § 143 SGB VII) an die See-BG wurde es erstmals deren Selbstverwaltung ermöglicht, durch Schaffung von zusätzlichen Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung - vom Gesetz daher auch nicht als (Seemanns-)Renten bezeichnet - einerseits der vorzeitigen Abwanderung der Seeleute entgegenzuwirken und andererseits den altersgerechten Übergang älterer Seeleute von See an Land durch wirksame Hilfen zu unterstützen (vgl hierzu BSG Urteile vom 9. November 1983 - 7 RAr 58/82 - SozR 4100 § 118 Nr. 12, vom 16. Februar 1984 - 1 RS 5/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 2 und vom 14. November 1984 - 1 RS 4/83 - SozR 2200 § 891a Nr. 4; vgl zur Geschichte der Seemannskasse auch Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 891a RVO Anm 1, Stand: September 1995; Göttsch in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd 2, § 143 RdNr 1 ff, Stand: Februar 1999).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R
    Denn auch § 149 Abs. 5 SGB VI läßt nur die Vormerkung solcher Daten zu, die - ausgehend von der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechtslage (BSG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 108/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 9, S 50) - für die Feststellung der Rentenanwartschaft bedeutsam sind (§ 149 Abs. 5 iVm Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3), dh bei entsprechender Anwendung, hier im Fall der Gewährung von Überbrückungsgeld, für die Wartezeit zu berücksichtigen wären.
  • BVerfG, 15.05.2004 - 1 BvR 1816/01

    Überleitung von in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften

    gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 20/00 R -.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 - L 2 R 825/11

    Anspruch auf Altersrente; Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach

    Mit den gesetzlichen Ermächtigungen zunächst in § 891a RVO, nachfolgend in § 143 SGB VII und nunmehr in § 137b SGB VI wird es der Selbstverwaltung ermöglicht, durch Schaffung von zusätzlichen Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung - vom Gesetz daher auch nicht als (Seemanns-)Renten bezeichnet - einerseits der vorzeitigen Abwanderung der Seeleute entgegenzuwirken und andererseits den altersgerechten Übergang älterer Seeleute von See an Land durch wirksame Hilfen zu unterstützen (BSG, U.v. 16. Mai 2001 - B 5 RJ 20/00 R - SozR 3-2200 § 891a Nr. 4).
  • BSG, 25.07.2001 - B 5 RJ 22/00 R

    Keine Berücksichtigung von Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen

    Letzteres trifft aber - wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2001 (B 5 RJ 20/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) - bei Seefahrtzeiten, die Beschäftigte der DR auf deren Fährschiffen in der DDR zurückgelegt haben, nicht zu.
  • SG Münster, 27.05.2020 - S 14 KN 22/17
    Die gesetzlichen Ermächtigungen, früher in § 891a Reichversicherungsordnung (RVO), nachfolgend § 143 SGB VII und nunmehr § 137b SGB VI, ermöglichen es der Selbstverwaltung für den seemännischen Bereich, zusätzliche Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung zu schaffen und den Begünstigten damit den Übergang in eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auf dem Lande zu erleichtern ( BSG - Urt.v. 16.05.2001 - B 5 RJ 20/00 R, juris).
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