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   BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R   

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BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R (https://dejure.org/2008,33169)
BSG, Entscheidung vom 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R (https://dejure.org/2008,33169)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 2008 - B 6 KA 36/07 R (https://dejure.org/2008,33169)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen hinsichtlich der in einer ermächtigten Hochschulambulanz verordneten Leistungen; Zuständigkeit für die Festsetzung von Schadensregressen bei mangelhafter zahnprothetischer Versorgung; Von Ärzten in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 33/89

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in Poliklinik durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R
    Letztlich weiche das SG- Urteil auch von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.3.1991 (Az: 6 RKa 33/89) ab.

    Der Senat hat die Zuständigkeit der Prüfgremien nach § 106 SGB V daraus abgeleitet, dass die Behandlung in solchen Polikliniken zur kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung gehöre und zudem unter die "im Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen" i.S. von § 106 Abs. 6 SGB V (idF des GRG) zu subsumieren sei (BSGE 68, 195, 196 [BSG 13.03.1991 - 6 RKa 33/89] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 5 S 17) .

    Der Senat war bereits zum Rechtszustand unter Geltung der Reichsversicherungsordnung davon ausgegangen, dass ambulante Behandlungen in Universitäts-Polikliniken Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung sind und sich die Gewährleistungsverpflichtung der KÄV auch hierauf erstreckt (BSG SozR 2200 § 368e Nr. 10 S 25; BSGE 68, 195, 198 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 5 S 19 f) .

    Wie bereits erwähnt, ergibt sich die umfassende Zuständigkeit der Prüfgremien nach § 106 SGB V für die Prüfung auch der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen aus dem eindeutigen Wortlaut von § 106 Abs. 6 SGB V. Nur soweit für einzelne Bereiche etwas Abweichendes geregelt ist, haben diese speziellen Zuständigkeitsregelungen Vorrang vor der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung in § 106 Abs. 6 SGB V hinsichtlich aller Leistungen, die zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gehören (vgl BSGE 68, 195, 196 [BSG 13.03.1991 - 6 RKa 33/89] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 5 S 17) .

    Keiner Entscheidung bedarf vorliegend, ob in den dreiseitigen Verträgen auf der Grundlage von § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V zur Regelung näherer Einzelheiten der Durchführung der Ermächtigung eine hiervon abweichende Prüfzuständigkeit - etwa ausschließlich der Krankenkassen - wirksam vereinbart werden kann (ausdrücklich verneint noch in BSGE 68, 195, 199 f [BSG 13.03.1991 - 6 RKa 33/89] = SozR 3-2500 § 106 Nr. 5 S 20) , denn eine solche Vereinbarung ist für die Hochschulambulanzen des Beigeladenen zu 2. nicht abgeschlossen worden.

  • Drs-Bund, 12.11.2001 - BT-Drs 14/7421
    Auszug aus BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R
    Die Änderung von § 117 Abs. 1 SGB V beruhte auf Änderungswünschen des Bundesrats (vgl BT-Drucks 14/7421, Anlage 2, Zu Art. 1 Nr. 3a - neu -) .

    Die Neufassung des § 120 SGB V war abgesehen von kleineren Änderungen insbesondere begrifflicher Art bereits in den - gleichlautenden - Gesetzentwürfen der Bundesregierung bzw. der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucks 14/7421 bzw. 14/6893) enthalten.

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. ist nicht veranlasst, weil dieser keinen Antrag gestellt hat (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr. 16).
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Auszug aus BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R
    Die KÄVen sind auch insoweit nicht in den Zahlungsweg eingebunden, denn die Kosten der verordneten Arzneimittel werden direkt von den Krankenkassen gegenüber den abgebenden Apotheken beglichen (s hierzu BSGE 94, 213 [BSG 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R] RdNr. 10 f = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr. 9 f; BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3, jeweils RdNr. 10).
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R
    Für dieses Verpflichtungsbegehren ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgeblich, soweit Vorschriften über das formelle Verfahren - insbesondere über die Zuständigkeitszuordnung oder die Zusammensetzung der zuständigen Verwaltungsstelle - betroffen sind (BSG, Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 34/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr. 16) .
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 64/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Festsetzung eines Schadensregresses wegen

    Auszug aus BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R
    Der Senat hat vielmehr bereits in anderem Zusammenhang - hinsichtlich der Zuständigkeit für die Festsetzung von Schadensregressen bei mangelhafter zahnprothetischer Versorgung - verdeutlicht, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die entsprechenden zahnärztlichen Leistungen Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung und als solche von der Sicherstellungsund Gewährleistungsverpflichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfasst sind; dem vom Gesetz jeweils vorgeschriebenen Zahlungsweg kommt hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu (BSG SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr. 9, 14) .
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R

    Apotheke - keine Importmöglichkeit für Arzneimittel mit ruhender Zulassung im

    Auszug aus BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R
    Die KÄVen sind auch insoweit nicht in den Zahlungsweg eingebunden, denn die Kosten der verordneten Arzneimittel werden direkt von den Krankenkassen gegenüber den abgebenden Apotheken beglichen (s hierzu BSGE 94, 213 [BSG 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R] RdNr. 10 f = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr. 9 f; BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3, jeweils RdNr. 10).
  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 27/86

    Kassenärztliche Versorgung - Poliklinik - VerjährungsfristRechtsweg

    Auszug aus BSG, 16.06.2008 - B 6 KA 36/07 R
    Der Senat war bereits zum Rechtszustand unter Geltung der Reichsversicherungsordnung davon ausgegangen, dass ambulante Behandlungen in Universitäts-Polikliniken Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung sind und sich die Gewährleistungsverpflichtung der KÄV auch hierauf erstreckt (BSG SozR 2200 § 368e Nr. 10 S 25; BSGE 68, 195, 198 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 5 S 19 f) .
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