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   BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B   

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BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B (https://dejure.org/2020,20616)
BSG, Entscheidung vom 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B (https://dejure.org/2020,20616)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - B 8 SO 69/19 B (https://dejure.org/2020,20616)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 93 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach dem SGB XII

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind ( BSG vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B - juris RdNr 12; BSG vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - juris RdNr 7; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § Nr. 13 S 19) .

    Daneben fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG , wonach dem geltenden Recht gerade kein "allgemeiner Grundsatz" zu entnehmen ist, der für die Beurteilung von Anfechtungsklagen (zwingend) die zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltende Rechtslage bestimmt, sondern das einschlägige materielle Recht entscheidend ist (vgl BSG vom 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 48, RdNr 41 mwN; vgl auch BSG vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B - juris) .

  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Danach ist grundsätzlich die Überleitung nicht davon abhängig, dass Sozialhilfe zu Recht geleistet worden ist (BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 57/88 - NJW 1992, 3313 ; BVerwG vom 17.5.1973 - V C 108/72 - BVerwGE 42, 198 = Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 9, juris RdNr 17) ; es sind aber differenzierte Betrachtungen möglich, abhängig davon, ob die Sozialhilfe im Wesentlichen von den gleichen Voraussetzungen abhängt wie der übergeleitete Anspruch (dann keine Rechtmäßigkeitsprüfung der Sozialhilfeleistung) oder ob es sich um höchstpersönliche Rechte handelt, die übergeleitet werden oder sich die Voraussetzungen der Hilfegewährung wesentlich von denjenigen des übergeleiteten Anspruchs unterscheiden oder Belange des Dritten in unzulässiger Weise verkürzt werden (vgl BVerwG vom 18.12.1975 - V C 2.75 - BVerwGE 50, 64 = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 6; BVerwG vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = FamRZ 1978, 275 ) .

    Die Klägerin rekurriert allein auf die vom LSG herangezogene Entscheidung des BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 57/88 - und behauptet hierzu lediglich, dass das Urteil "unbehilflich" sei, weil es die Rechtslage nach dem BSHG betreffe und die Argumentation des BVerwG wegen des geänderten Wortlauts nicht übertragbar sei.

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .
  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 2.75

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige - Sozialhilfe - Schriftliche Mitteilung

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Danach ist grundsätzlich die Überleitung nicht davon abhängig, dass Sozialhilfe zu Recht geleistet worden ist (BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 57/88 - NJW 1992, 3313 ; BVerwG vom 17.5.1973 - V C 108/72 - BVerwGE 42, 198 = Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 9, juris RdNr 17) ; es sind aber differenzierte Betrachtungen möglich, abhängig davon, ob die Sozialhilfe im Wesentlichen von den gleichen Voraussetzungen abhängt wie der übergeleitete Anspruch (dann keine Rechtmäßigkeitsprüfung der Sozialhilfeleistung) oder ob es sich um höchstpersönliche Rechte handelt, die übergeleitet werden oder sich die Voraussetzungen der Hilfegewährung wesentlich von denjenigen des übergeleiteten Anspruchs unterscheiden oder Belange des Dritten in unzulässiger Weise verkürzt werden (vgl BVerwG vom 18.12.1975 - V C 2.75 - BVerwGE 50, 64 = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 6; BVerwG vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = FamRZ 1978, 275 ) .
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Die Klägerin behauptet zwar, dass der Schenkungsrückforderungsanspruch verwertbares Vermögen sei, es fehlt aber eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsprechung des BSG , wonach die Vorschriften über den Nachrang der Sozialhilfe regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen darstellen, sondern lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden Vorschriften des BSHG bzw SGB XII die Bedürftigkeit verneinen lassen und deshalb einem Schenkungsrückforderungsanspruch der sog Nachranggrundsatz ohne ihn ergänzende oder konkretisierende Vorschriften nicht entgegengehalten werden kann ( BSG vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - juris RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl nur BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 12 RdNr 7; BSG vom 30.7.2019 - B 2 U 239/18 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 24.03.1976 - 9 BV 214/75

    Verfahrensmangel - Formgerechte Bezeichnung - Nicht gehörter Zeuge

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § Nr. 14, vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 24 und vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr. 36) .
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind ( BSG vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B - juris RdNr 12; BSG vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - juris RdNr 7; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § Nr. 13 S 19) .
  • BSG, 19.07.2011 - B 8 SO 19/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind ( BSG vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B - juris RdNr 12; BSG vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - juris RdNr 7; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § Nr. 13 S 19) .
  • BVerwG, 16.11.1992 - 11 B 65.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - (Isolierte) Anfechtung der

    Auszug aus BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B
    Sie verkennt dabei auch, dass sich das "Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel" iS von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht auf die Kostenentscheidung, sondern auf die Entscheidung in der Sache, also die Rechtmäßigkeit der Überleitungsverfügung beziehen muss (vgl nur BVerwG vom 16.11.1992 - 11 B 65/92 - juris RdNr 3) .
  • BSG, 30.07.2019 - B 2 U 239/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress

  • BSG, 18.02.1980 - 10 BV 109/79

    Rechtliches Gehör - Verhindertes Vorbringen - Bezeichnung -

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72

    Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines

  • BSG, 04.03.2020 - B 8 SO 61/19 B

    Erstattung von Kosten für Leistungen einer konduktiven Therapie nach Petö

  • BSG, 07.12.2020 - B 8 SO 22/20 B

    Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes

    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden können (vgl BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 7) .

    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 11) .

  • BSG, 25.09.2020 - B 8 SO 29/20 B
    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden kann (vgl BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 7) .

    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 11 mwN) .

  • BSG, 25.09.2020 - B 8 SO 42/20 B

    Übernahme von Kosten für die Instandhaltung eines Garagendachs als Kosten der

    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 14.04.2021 - B 8 SO 86/20 B

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung in

    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 11) .
  • BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 12/22 B

    Aufwendungsersatz für Leistungen der Eingliederungshilfe; Grundsatzrüge im

    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass es zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gibt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden können (vgl BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 20.04.2021 - B 8 SO 90/20 B

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Verfahrensrüge

    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 11) .
  • BSG, 07.07.2021 - B 8 SO 8/21 B

    Festsetzung der Hilfebedarfsgruppe für einen Empfänger von stationärer

    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass es zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gibt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden können (vgl BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 07.04.2022 - B 8/7 AY 4/21 B

    Höhe von Leistungen nach dem AsylbLG Leistungsrechtliche Folgen einer

    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte bzw des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass es zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gibt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden können (vgl BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - RdNr 7) .
  • BSG, 22.02.2022 - B 8 SO 36/21 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Verstoß gegen die Pflicht

    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB Bundessozialgericht vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - RdNr 11) .
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