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   BSG, 16.07.1971 - 10 RV 510/70   

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https://dejure.org/1971,4421
BSG, 16.07.1971 - 10 RV 510/70 (https://dejure.org/1971,4421)
BSG, Entscheidung vom 16.07.1971 - 10 RV 510/70 (https://dejure.org/1971,4421)
BSG, Entscheidung vom 16. Juli 1971 - 10 RV 510/70 (https://dejure.org/1971,4421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Ausgleichsrente - Unternehmereigenschaft bei einem landwirtschaftlichen Betrieb - Sozialrechtliche Auswirkungen eines von beiden Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betriebes - Anrechnung einer Tätigkeit aus einem mit einem Ehegatten gemeinsam ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 33, 78
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 24.11.1964 - 7 RLw 24/63
    Auszug aus BSG, 16.07.1971 - 10 RV 510/70
    Maßgebend für die Unternehmereigenschaft ist also einmal die Gewinnerzielung, andererseits aber auch die persönliche Übernahme des Geschäftsrisikos und die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Wirtschaftsführung (s. dazu auch BSG 22, 87, 88).
  • BSG, 30.10.1973 - 9 RV 64/73

    Einkommensausgleich bei Mitarbeit des Beschädigten im Gewerbebetrieb der Ehefrau

    Die Tätigkeit des Klägers im Geschäft seiner Ehefrau, der Unternehmerin, für deren Rechnung der Betrieb ging (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO; § 1 Abs. 2 GAL; § 10 Abs. 2 DVO zu § 33 BVG; BSG 33, 78, 80; BSG, BVBl 1972, 46), kam der nicht selbständigen Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG derart gleich, daß es allein sachgerecht ist, das dadurch erzielte Arbeitseinkommen nicht anders als Einkünfte der in § 17 Abs. 2 ff BVG ausdrücklich geregelten Arten zu behandeln.
  • LSG Bayern, 21.03.1973 - L 12 V 475/71
    Lebt ein schwerbeschädigter Landwirt mit seiner Ehefrau un dem durch das GleichberG vom 1957-06-18 unverändert gebliebenen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, so ist - anders als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (vergleiche BSG 1971-07-16 10 RV 510/70 = BSGE 33, 78) - das nach DV § 33 BVG § 9 errechnete Einkommen bei der Feststellung der Ausgleichsrente voll zu berücksichtigen.
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