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   BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R   

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BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R (https://dejure.org/2000,2913)
BSG, Entscheidung vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R (https://dejure.org/2000,2913)
BSG, Entscheidung vom 16. August 2000 - B 6 SF 1/00 R (https://dejure.org/2000,2913)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Zulässigkeit - Sozialrechtsweg - Vertragsarzt - Genehmigung - Künstliche Befruchtung - Befristung

  • Judicialis

    SGG § 51 Abs 1; ; SGG § 51 Abs 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg bei Rechtsstreit über Genehmigung von Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 21.03.1984 - 6 RKa 45/82

    Schiedsamt - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Verfahrenshandlung - Anfechtung

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Erfaßt werden vielmehr alle Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB V, die die Eingliederung von Ärzten in das System der vertragsärztlichen Versorgung zum Gegenstand haben, für das die Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dem Versicherten kraft Gesetzes die Leistungen zur Verfügung zu stellen haben (BSG 56, 215, 217 = SozR 1500 § 12 Nr. 2 S 2).

    Demgemäß gehören nach der Rechtsprechung des BSG Rechtsstreitigkeiten zwischen einer - in § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht genannten - Zahntechnikerinnung und dem Landesschiedsamt (BSGE 56, 215 ff = SozR 1500 § 12 Nr. 2 - zu § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung) sowie zwischen einer Zahntechnikerinnung und einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (BSG SozR 3-2500 § 88 Nr. 1 - zu § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG idF des GRG) zu den Angelegenheiten iS des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG.

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Von dieser Rechtswegzuweisung erfaßt sind auch Streitverfahren von zur - ambulanten - vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassenen Ärzten und Krankenhäusern auf Honorierung ihrer in Notfällen gegenüber Versicherten der Krankenkassen erbrachten Leistungen (in diesem Sinne bereits BSG SozR 2200 § 368d Nr. 5 - zu § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG aF sowie BSGE 71, 117, 118 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 1 mit Hinweis auf die Zugehörigkeit dieser Notfallbehandlungen zur kassenärztlichen Versorgung).
  • BSG, 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R

    Rechtsweg bei der Klage eines Pflegeheims auf Zustimmung einer Landesbehörde zur

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Zumindest in Verfahren nach § 116 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), für die die Vorschriften des 3. Abschnitts der BRAGO sinngemäß anzuwenden sind (§ 116 Abs. 2 Satz 2 BRAGO), hat für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde eine isolierte Kostenentscheidung - unabhängig von der Kostentragungspflicht der Hauptsache - zu ergehen (BSG, Beschluß vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Maßgebend für die Rechtswegzuweisung ist, sofern eine ausdrückliche Regelung nicht besteht, insoweit die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl allgemein GmSOGB, BGHZ 97, 312, 313 f = SozR 1500 § 1 Nr. 39; GmSOGB, BGHZ 108, 284, 285 f = SozR 1500 § 51 Nr. 53).
  • BAG, 22.02.1994 - 10 AZB 4/94

    Weitere Beschwerde im Rechtswegbestimmungsverfahren

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Die Nichtzulassung der Beschwerde durch Beschluß ist rechtskräftig, da ein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung nicht gegeben ist (BSGE 72, 90, 92 = SozR 3-1720 § 17a Nr. 1; BVerwG NVwZ 1994, 782; BAG NJW 1994, 2110; allg. Meinung).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R

    Erbringung und Abrechnung bestimmter zytologischer Leistungen -

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Ihrer Struktur nach entspricht die Genehmigung nach § 121a Abs. 2 SGB V danach sowohl qualifikationsbezogenen Genehmigungen, wie sie auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V für solche ärztliche oder zahnärztliche Leistungen erforderlich sind, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen verlangen (vgl dazu BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9), als auch der nach dem Kriterium des Bedarfs zu erteilenden Standortgenehmigung für medizinisch-technische Großgeräte iS des § 122 SGB V in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung.
  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92

    Beschwerde - Verweisung - Sprungrevision

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Die Nichtzulassung der Beschwerde durch Beschluß ist rechtskräftig, da ein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung nicht gegeben ist (BSGE 72, 90, 92 = SozR 3-1720 § 17a Nr. 1; BVerwG NVwZ 1994, 782; BAG NJW 1994, 2110; allg. Meinung).
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R

    Klagebefugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung bei Beanstandung einer

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Schließlich zählen seit jeher Streitigkeiten zwischen den § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Institutionen und ihren Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten des SGB V zu den Angelegenheiten des Kassenarztrechts (s zuletzt - ohne Ausführungen zum Rechtsweg - Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R - sowie BSGE 82, 150 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 zur Besetzungsvorschrift des § 12 Abs. 3 SGG).
  • BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 22/91

    Rechtsweg - Krankenkasse - Zahnärzte - Zahntechnikerleistungen - Vergütungen -

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Demgemäß gehören nach der Rechtsprechung des BSG Rechtsstreitigkeiten zwischen einer - in § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht genannten - Zahntechnikerinnung und dem Landesschiedsamt (BSGE 56, 215 ff = SozR 1500 § 12 Nr. 2 - zu § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung) sowie zwischen einer Zahntechnikerinnung und einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (BSG SozR 3-2500 § 88 Nr. 1 - zu § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG idF des GRG) zu den Angelegenheiten iS des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG.
  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 43/98 R

    Zulassung einer Fachambulanz mit Dispensaireauftrag an einer Hochschulklinik zur

    Auszug aus BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R
    Der Senat hat darüber hinaus entsprechend keinen Zweifel an der iS des § 10 Abs. 2 SGG kassenarztrechtlichen Rechtsnatur eines Rechtsstreits geäußert, den eine KÄV gegen die Mitteilung einer obersten Landesbehörde auf der Grundlage des § 311 Abs. 2 Satz 3 SGB V über das Bestehen einer Fachambulanz geführt hat, obwohl oberste Landesbehörden in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG gleichfalls nicht erwähnt sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 43/98 R -).
  • BSG, 04.12.1997 - 3 BS 1/97

    Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs, Bindungswirkung,

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

  • BSG, 25.02.1999 - B 1 SF 9/98 S

    Zulässigkeit des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zuständigkeit

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R

    Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem

  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 25/90

    Abrechnung der Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

  • BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Dies gilt nicht nur insoweit, als für die Eröffnung dieses Tätigkeitsfeldes eine Entscheidung des mit Vertragsärzten besetzten Zulassungsausschusses notwendig ist (so in den Fällen des § 116, des § 117 und des § 118 Abs. 1 SGB V, vgl zB - zuletzt zu § 118 SGB V - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1) , sondern auch soweit einem Krankenhaus der ambulante Tätigkeitsbereich unmittelbar durch gesetzliche Regelung - ohne Erforderlichkeit einer ausdrücklichen behördlichen Entscheidung - eröffnet wird bzw worden ist: Dies betrifft die Konstellation des § 118 Abs. 2 SGB V, aber auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen um Vergütungen für ambulante Leistungen gemäß § 120 Abs. 1 und 3 SGB V (vgl dazu BSGE 76, 48, 49 iVm 51 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 5 S 27 iVm 29; BSG USK 97 80 S 452, insoweit in SozR 3-1500 § 166 Nr. 6 nicht abgedruckt; vgl ferner BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 71 mwN) .

    In der vorliegenden Konstellation ergibt sich die Zuordnung zum Vertragsarztrecht iS des § 10 Abs. 2 SGG zusätzlich bei Abstellen auf den Kern des Rechtsstreits bzw - so vielfach die Terminologie - auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (zu diesem Kriterium vgl zB BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 70 f mit BGH-Angaben; ebenso GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108; vgl auch derselbe in BGHZ 187, 105 = NJW 2011, 1211, 1212 RdNr 7 ff) : Die klagende vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis stützt ihr Klagebegehren auf ihren Zulassungsstatus und die in ständiger Rechtsprechung daraus abgeleiteten Abwehrrechte der niedergelassenen Vertragsärzte gegen andere Leistungserbringer, die rechtswidrigerweise in der ambulanten Versorgung tätig sind (so schon BSGE 83, 128 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 17) .

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung

    Dieser Rechtsstreit ist den "Angelegenheiten des Kassenarzt- bzw Vertragsarztrechts" zuzuordnen (so bereits BSG vom 16.8.2000, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 71 = Juris RdNr 15 am Ende; ebenso die Besetzung der Richterbank im Verfahren des BSG vom 28.9.2005, SozR 4-1300 § 32 Nr. 1) .

    Ein Fall notwendiger Beiladung ist aber bei Rechtsstreitigkeiten um eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V hinsichtlich der Zulassungsgremien nicht gegeben, weil deren Entscheidung über die zulassungsrechtliche Position grundsätzlich erst nach der Erteilung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V erfolgt (vgl hierzu unten RdNr 20-24 und das Senatsurteil vom 5.6.2013 im Verfahren B 6 KA 29/12 R in RdNr 13-19; - anders BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 68 f = Juris RdNr 9-11 betr KÄV: notwendige Beiladung vor allem wegen der sie treffenden Honoraransprüche) .

    Eine derart konkretisierte Angabe ist vom Kontext des § 121a SGB V her erforderlich; denn eine Überprüfung des Antrags anhand der Tatbestandsmerkmale des § 121a SGB V (insbesondere Abs. 2 Nr. 2: "bedarfsgerecht"; - vgl dazu BSG vom 16.8.2000, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 69 = Juris RdNr 10: "versorgungsgebietsbezogene Genehmigungsvoraussetzung") ist nur bezogen auf eine konkrete Örtlichkeit bzw einen konkreten Einzugsbereich sowie bezogen auf die Art der geplanten Gestaltung des Praxisbetriebs möglich.

    Bei der Bedarfsbeurteilung ist mit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 121a SGB V unter anderem das Ziel verfolgt hat, die Zahl der Leistungserbringer zu begrenzen und so ein Absinken der Indikationsschwelle für Maßnahmen der Reproduktionsmedizin zu verhindern (vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 72 = Juris RdNr 16 und die dort zitierte BT-Drucks 11/6760 S 16 = BR-Drucks 65/90 S 39) .

    Die Zielsetzung, die Zahl der Leistungserbringer zu begrenzen (vgl oben RdNr 28 am Ende mit Hinweis auf BT-Drucks 11/6760 S 16 = BR-Drucks 65/90 S 39; vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 72 = Juris RdNr 16) , spricht für einen Vorrang für weniger Leistungserbringer mit umfassendem Leistungsangebot und einen Nachrang für solche Leistungserbringer, die nur Teile des Leistungsspektrums anbieten wollen.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - L 5 KA 2791/12

    Arzt: Spezialisierte Zulassung gibt keinen Konkurrenzschutz

    Die Genehmigung bestimmt insoweit zwar mittelbar den Kreis der für die Behandlung der Versicherten bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung stehenden Ärzte und betrifft insoweit die Eingliederung von Ärzten in das System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, die nach § 72 Abs. 1 SGB V gemeinsam von Ärzten und Krankenkassen sicher zu stellen ist (BSG, Beschluss vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R -, veröffentlicht in Juris).

    a) Notwendige diagnostische und therapeutische Möglichkeiten - wissenschaftlich anerkannte Methoden - § 121a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V Die Regelung des § 121a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V will sicherstellen, dass in der vertragsärztlichen Versorgung den besonderen technischen und personellen Voraussetzungen für ein fachgerechtes Vorgehen bei künstlichen Befruchtungen Rechnung getragen wird (BSG, Beschluss vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R -, veröffentlicht in Juris).

    Die Genehmigung nach § 121a Abs. 2 SGB V entspricht insoweit qualifikationsbezogenen Genehmigungen, wie sie auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V für solche ärztliche oder zahnärztliche Leistungen erforderlich sind, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen verlangen (BSG, Beschluss vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R -, veröffentlicht in Juris).

    Der Senat verkennt nicht, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16.08.2000 davon ausgegangen ist, dass die Genehmigung nach § 121a Abs. 2 SGB V ihrer Struktur nach nicht nur qualifikationsbezogenen Genehmigungen, sondern auch der nach dem Kriterium des Bedarfs zu erteilenden Standortgenehmigung für medizinisch-technische Großgeräte i.S. des § 122 SGB V in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung entspricht (BSG, Beschluss vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R -, veröffentlicht in Juris).

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