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   BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R   

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BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R (https://dejure.org/2004,1614)
BSG, Entscheidung vom 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R (https://dejure.org/2004,1614)
BSG, Entscheidung vom 16. September 2004 - B 3 KR 15/04 R (https://dejure.org/2004,1614)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich - Grundbedürfnis - Basisausgleich - Mobilität - schwenkbarer Autositz - Benachteiligungsverbot für Behinderte - Verfassungsmäßigkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich - Grundbedürfnis - Basisausgleich - Mobilität - schwenkbarer Autositz - Benachteiligungsverbot für Behinderte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Finanzierung eines schwenkbaren Autositzes zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung - Bestehen eines Grundbedürfnisses an Mobilität - Vorliegen zusätzlicher qualitativer Merkmale als Voraussetzung für die Erweiterung der Mobilität - Bestehen eines Anspruchs unter ...

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich zum Behinderungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Der erkennende Senat hatte allerdings in einer Entscheidung vom 26. März 2003 (BSGE 91, 60, 61 f = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 S 17, 19 - Rollstuhl-Ladeboy) die Frage aufgeworfen, ohne sie indes abschließend entscheiden zu müssen, ob es zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dienen und damit die Leistungspflicht der GKV auslösen kann, wenn ein Versicherter auf ein behinderungsgerecht umgerüstetes Fahrzeug angewiesen ist, um medizinisch notwendige - "lebensnotwendige" - Besuche bei Ärzten und Krankengymnasten durchführen zu können.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 S 20 mwN; vgl auch Höfler aaO § 33 SGB V RdNr 11 ff mit zahlr. Nachw. aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

    Mit weiterem Urteil vom 26. März 2003 (BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 S 17) hat er bekräftigt, dass die Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte zum Ausgleich einer Behinderung mit Hilfsmitteln zu versorgen, auch nach Inkrafttreten des SGB IX nicht die Ausrüstung eines PKW mit einer Ladevorrichtung (Rollstuhl-Ladeboy) umfasst, die es einem gehbehinderten Menschen ermöglichen soll, seinen Rollstuhl mit dem PKW zu transportieren.

    Die Rechtsprechung stellt dabei auf diejenigen Entfernungen ab, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (vgl BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 S 20 mwN).

    Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ergeben sich aus dieser Verfassungsnorm keine weiter gehenden Ansprüche bei der Hilfsmittelversorgung (vgl Urteil vom 26. März 2003, SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 = SGb 2004, 312, 315 mit Anm Davy, 318 f; vgl auch Plantholz, PflR 2003, 3, 6, 8 f).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Dies kann auch vorliegend offen bleiben (vgl aber dazu die weitere Entscheidung des Senats vom heutigen Tag - B 3 KR 19/03 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Ein schwenkbarer Autositz kann demnach ein Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt SGB V sein, weil er behinderungsbedingte Beeinträchtigungen eines Versicherten ausgleichen kann (vgl auch dazu die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag - B 3 KR 19/03 R -).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Mit Urteil vom 6. August 1998 (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 171) hat der Senat zwar entschieden, dass die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges nicht als Hilfsmittel der GKV zu leisten ist.

    Denn auch die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, ist keine körperliche Grundfunktion, die durch Mittel der GKV herzustellen wäre, sondern ebenso wie das Autofahren der sozialen oder beruflichen Eingliederung Behinderter zuzuordnen, für die ggf andere Sozialleistungsträger zuständig sein können (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 175 f).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher stets zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 153 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche - und SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 256 - Dreirad für ein Kind -).

    Die Zuordnung bestimmter Betätigungen zu den Grundbedürfnissen hängt deshalb von individuell unterschiedlichen Faktoren ab; dies kann das Alter eines Versicherten sein (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 158), die Förderung des Integrationsprozesses (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 258 ff), die Schwere einer Behinderung (Urteil des Senats vom 24. Januar 1990 - 3/8 RK 16/87 -, NJW 1991, 1564) oder die Notwendigkeit medizinischer Intensivbehandlung, die die Individualität eines Lebenssachverhalts ausmachen.

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher stets zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 153 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche - und SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 256 - Dreirad für ein Kind -).

    Die Zuordnung bestimmter Betätigungen zu den Grundbedürfnissen hängt deshalb von individuell unterschiedlichen Faktoren ab; dies kann das Alter eines Versicherten sein (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 158), die Förderung des Integrationsprozesses (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 258 ff), die Schwere einer Behinderung (Urteil des Senats vom 24. Januar 1990 - 3/8 RK 16/87 -, NJW 1991, 1564) oder die Notwendigkeit medizinischer Intensivbehandlung, die die Individualität eines Lebenssachverhalts ausmachen.

  • BSG, 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für Anschaffung eines

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Soweit der Senat mit Urteil vom 11. April 2002 (SozR 3-3300 § 40 Nr. 9 S 43) Ausführungen zur Anschaffung eines schwenkbaren Autositzes gemacht hat, sind diese hier schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich mit der Leistungsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung befassen und nicht mit der GKV.
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Der 8. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass ein schwenkbarer Autositz ein geeignetes Hilfsmittel iS des § 182b Reichsversicherungsordnung (heute: § 33 SGB V) sein kann, wenn einem Versicherten dadurch ermöglicht wird, einen PKW zu benutzen und damit die Unfähigkeit auszugleichen, zu gehen und ein Fortbewegungsmittel zu besteigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 S 3).
  • BSG, 24.01.1990 - 8 RK 16/87

    Zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln bei Querschnittslähmung

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Die Zuordnung bestimmter Betätigungen zu den Grundbedürfnissen hängt deshalb von individuell unterschiedlichen Faktoren ab; dies kann das Alter eines Versicherten sein (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 158), die Förderung des Integrationsprozesses (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 258 ff), die Schwere einer Behinderung (Urteil des Senats vom 24. Januar 1990 - 3/8 RK 16/87 -, NJW 1991, 1564) oder die Notwendigkeit medizinischer Intensivbehandlung, die die Individualität eines Lebenssachverhalts ausmachen.
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R

    Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Zwar ist das Verbot einer Benachteiligung zugleich mit einem objektiv-rechtlichen Auftrag an den Staat verbunden, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken; dieser auch nach Inkrafttreten des SGB IX fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet indes keine konkreten Leistungsansprüche und damit kein einklagbares subjektives Recht des Einzelnen auf eine bestimmte Hilfsmittelversorgung (vgl auch die Senatsentscheidung vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 5/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R
    Der sachliche Anwendungs- und Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach GG Art. 3 Abs. 1 für bestimmte Personengruppen dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht zum Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl BVerfGE 96, 288, 301 f; 85, 191, 206).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 27/73

    Hilfsmittel für Behinderte und Leistungspflicht der KK

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Das Rollstuhlverladesystem ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt SGB V und gehört damit nicht zum Leistungskatalog des SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R) , erfordert keine Leistungserbringung.
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Der schwenkbare Autositz ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R), erfordert gleichwohl keine Leistungserbringung.
  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Selbst wenn der Vorrang abweichender Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger weiterhin besteht (§ 7 SGB IX), kann aus der insoweit unberührt gebliebenen Fassung des § 33 SGB V nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nunmehr den Behinderungsausgleich durch die GKV über die bisherige Rechtsprechung hinaus ausweiten wollen (BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 15/04 R -, USK 2004 - 80).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2005 - L 4 KR 124/02

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Autos

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 16. September 2004 (a.a.O.) ausgeführt hat, besteht nach § 33 Abs. 1, Satz 1, 3. Alternative SGB V ein Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel, weil es erforderlich war, um das Gebot eines möglichst weit gehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen.

    Hinsichtlich des Grundbedürfnisses des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraumes" hat, wie das BSG in seiner Entscheidung vom 16. September 2004 (a.a.O.) ausführt, bereits der 8. Senat des BSG entschieden, dass ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel i.S.d. § 182 b Reichsversicherungsordnung - RVO - (heute: § 33 SGB V) ist, wenn einem Versicherten dadurch ermöglicht wird, einen Pkw zu benutzen und damit die Unfähigkeit auszugleichen, zu gehen und ein Fortbewegungsmittel zu besteigen (vgl. Urteil des BSG in SozR 3-2500, § 33 Nr. 3 Satz 3).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der 3. Senat im Urteil vom 16. September 2004 (a.a.O.) angeschlossen.

    Das BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 16. September 2004 mit dem Az B 3 KR 15/04 R (bislang unveröffentlicht) erneut bekräftigt, dass die Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte zum Ausgleich einer Behinderung mit Hilfsmitteln zu versorgen, auch nach Inkrafttreten des SGB XI nicht zwingend die Ausrüstung eines Pkw mit einer Ladevorrichtung (Rollstuhl-Ladeboy) umfasse, die es einem gehbehinderten Menschen ermöglichen solle, seinen Rollstuhl mit dem Pkw zu transportieren.

  • LSG Hessen, 07.07.2005 - L 1 KR 5/04

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden darüber hinaus auch solche Hilfen erfasst, die die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen; diese Hilfen müssen dann aber die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis" des täglichen Lebens betreffen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 15/04 R, Die Leistungen Beilage 2005, 16, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des 3. und 8. Senats des BSG).

    Selbst wenn der Vorrang abweichender Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger weiterhin besteht (§ 7 SGB IX), kann aus der insoweit unberührt gebliebenen Fassung des § 33 SGB V nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nunmehr den Behinderungsausgleich durch die gesetzliche Krankenversicherung über die bisherige Rechtsprechung hinaus ausweiten wollen (BSG, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O.; Urteil vom 26. März 2003 - B 3 KR 23/02 R - , NZS 2003, 660).

    Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis "Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums" ist im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst auf die Entfernungen beschränkt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt oder um die - üblicherweise - im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O.).

    Durch die Verfassungsnorm sollen der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung zum einen nicht zum Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen darf; zum anderen soll durch die öffentliche Gewalt kein Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein (BSG, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 05.08.2021 - L 1 KR 65/20

    Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb als

    Eine Notwendigkeit würde allerdings zu verneinen sein, wenn mit dem Hilfsmittel selbstständig größere Strecken als allein mittels eines Rollstuhls zurückgelegt werden sollen und damit der eigene Aktionsradius erweitert wird, sofern eine ausreichende Bewegungsfreiheit im Nahbereich besteht (vgl. BSG Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, juris Rn.31 ff.; Urteil vom 16.09.2004, B 3 KR 15/04 R).
  • LSG Sachsen, 18.01.2013 - L 1 KR 33/11

    Krankenversicherung - Bewegungstrainer; Hilfsmittel; Krankenbehandlung;

    Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V; vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R - juris Rn. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05

    Krankenversicherung

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 19/03 R und B 3 KR 15/04 R) zähle die Möglichkeit, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen zu den Grundbedürfnissen, denn die notwendige medizinische Versorgung sei grundlegende Voraussetzung, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. hierzu BSG vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 15/04 R mwN).

    Das ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass derselbe Senat des BSG in einem Parallelverfahren unter dem gleichen Datum eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat, obwohl auch die Klägerin dieses Verfahrens geltend gemacht hatte, auf den schwenkbaren Autositz zur Benutzung ihres Pkw s angewiesen zu sein, um u.a. Arzttermine wahrzunehmen (BSG, Urteil vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 15/04 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 4 KR 5822/10
    Auch nach den beiden Entscheidungen des BSG vom 16. September 2004 (a.a.O. und B 3 KR 15/04 R, juris) stelle das Autofahren kein durch die Krankenkasse sicherzustellendes Grundbedürfnis dar.

    In dem weiteren Urteil des BSG vom 16. September 2004 (B 3 KR 15/04 R a.a.O.) habe das BSG eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse für einen Schwenksitz zudem abgelehnt, obwohl die dortige Klägerin an einer ausgeprägten chronischen Polyarthritis mit fehlender Steh- und Gehfähigkeit gelitten habe.

    Auch im Zusammenhang mit einem schwenkbaren Autositz hat das BSG an diesem Maßstab ausdrücklich festgehalten und ausgeführt, dass es nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, dem Einzelnen das Autofahren zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 15/04 R - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12

    Kostenerstattungsanspruch für einen selbst beschafften Autoschwenksitz - Ehemann

    Ein Autoschwenksitz ist zwar ein Hilfsmittel im Sinne der Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R), er ist auch weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen.

    In dem am gleichen Tag ergangenen Urteil in der Sache B 3 KR 15/04 R hat es dagegen eine Leistungspflicht für einen Autoschwenksitz verneint, weil ein entsprechendes zusätzliches qualifizierendes Merkmal - wie die in dem anderen Fall gegebene Notwendigkeit einer medizinischen Intensivbehandlung - nicht vorliege.

  • LSG Sachsen, 13.08.2009 - L 1 KR 41/09

    Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung;

  • SG Stade, 06.11.2007 - S 1 KR 201/05
  • SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
  • LSG Sachsen, 21.09.2011 - L 1 KR 226/10

    Krankenversicherung - Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 2 S 2806/10

    Beihilfefähigkeit des behindertengerechten Umbaus eines Kraftfahrzeuges

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.08.2005 - L 5 KR 73/03

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - schwenkbarer Autositz - Erforderlichkeit im

  • BSG, 20.12.2005 - B 3 KR 42/05 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • SG Dresden, 31.05.2005 - S 25 KR 247/03

    Krankenversicherung - Anspruch auf Versorgung mit einem schwenkbaren Autositz -

  • LSG Hessen, 24.04.2008 - L 8 KR 40/07

    Krankenversicherung - Hilfsmittel für einen gehbehinderten Versicherten -

  • LSG Sachsen, 05.04.2006 - L 1 KR 79/05

    Kein Anspruch auf Versorgung mit dreirädrigem Fahrrad

  • LSG Hamburg, 27.09.2012 - L 1 KR 147/11

    Keine Pflicht der Krankenversicherung zur Kostenübernahme von Rauchmeldern für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2005 - L 5 KR 35/02

    Krankenversicherung

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.2005 - L 1 KR 42/04

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2005 - L 11 KR 4607/04

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Liegedreirad - Behinderungsausgleich -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einem

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 KR 5296/04

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines behindertengerechten Fahrzeuges

  • SG Düsseldorf, 02.10.2008 - S 8 KR 142/05

    Versorgung mit einem Therapierad als Hilfsmittel der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2006 - L 1 KR 121/04

    Versorgung des Behinderten mit einem 10 km/h schnellen Elektrorollstuhl durch die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2005 - L 16 KR 77/05

    Krankenversicherung

  • SG Düsseldorf, 07.12.2006 - S 8 KR 302/04

    Krankenversicherung

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.01.2006 - L 5 KR 139/05

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Rollstuhlzuggerät

  • SG Regensburg, 14.07.2010 - S 2 KR 241/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Leistungspflicht der Krankenkasse für die

  • SG Gelsenkirchen, 21.10.2005 - S 7 KN 62/05
  • LSG Sachsen, 16.03.2006 - L 1 B 210/05

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Eilverfahrens bei Erledigung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2006 - 16 KR 243/06
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2005 - L 5 KR 141/04

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2008 - L 11 KR 2825/04

    Anspruch eines blinden Versicherten auf Gewährung eines Videotext-Vorlesemoduls

  • SG Meiningen, 16.03.2005 - S 4 KR 1087/02

    Krankenversicherung - Versorgung mit einem Hilfsmittel - hier: orthopädische

  • SG Düsseldorf, 17.06.2004 - S 8 KR 164/02
  • LSG Berlin, 15.12.2004 - L 9 KR 141/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2006 - L 4 KR 379/04
  • SG Oldenburg, 19.10.2005 - S 6 KR 241/04
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