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   BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S   

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BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S (https://dejure.org/2007,29336)
BSG, Entscheidung vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S (https://dejure.org/2007,29336)
BSG, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - B 6 KA 3/07 S (https://dejure.org/2007,29336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht bei Forderung einer Gebührenvereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.02.2001 - B 11 AL 205/00 B

    Beiordnungen von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl BSG, Beschlüsse vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - BVerwG, Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - jeweils in juris dokumentiert).
  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Ein Rechtsanwalt, der sein Tätigwerden in einem Verfahren mit Anwaltszwang vom Abschluss einer Gebührenvereinbarung gemäß § 4 RVG abhängig macht, ist allerdings für den Kläger nicht zumutbar iS von § 78b ZPO , wenn dessen Honorarforderung unangemessen hoch ist (vgl hierzu BGHZ 144, 343, 346; 162, 98, 105 f) und sie deshalb auf seine Klage hin nach den Regelungen in § 4 Abs. 4 RVG reduziert werden müsste.
  • BFH, 19.01.2004 - X S 19/03

    Notanwalt

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Diese Gestaltungsmöglichkeit für Rechtsanwälte würde unterlaufen, wenn die Forderung nach solch einer Vergütung stets einen Anspruch des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO zu den gesetzlichen Gebühren zur Folge hätte (vgl BFH, Beschluss vom 19.1.2004 - X S 19/03 -, in juris dokumentiert, dort RdNr 7).
  • BSG, 03.01.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B

    Fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl BSG, Beschlüsse vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - BVerwG, Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - jeweils in juris dokumentiert).
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Ein Rechtsanwalt, der sein Tätigwerden in einem Verfahren mit Anwaltszwang vom Abschluss einer Gebührenvereinbarung gemäß § 4 RVG abhängig macht, ist allerdings für den Kläger nicht zumutbar iS von § 78b ZPO , wenn dessen Honorarforderung unangemessen hoch ist (vgl hierzu BGHZ 144, 343, 346; 162, 98, 105 f) und sie deshalb auf seine Klage hin nach den Regelungen in § 4 Abs. 4 RVG reduziert werden müsste.
  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 186/06

    Beiordnung eines Notanwalts für das Revisionsverfahren

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Das erste Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (BGH, Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 -, in juris dokumentiert, dort RdNr 2; BSG, Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 -, in juris dokumentiert, dort RdNr 3).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Der Gesetzgeber hat in § 4 RVG ausdrücklich die Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Rechtsanwaltsgebühr vorgesehen (vgl hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 13.2.2007 - 1 BvR 910/05 ua - NJW 2007, 2098 ).
  • BVerwG, 18.04.1991 - 5 ER 611.91

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl BSG, Beschlüsse vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - BVerwG, Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - jeweils in juris dokumentiert).
  • BSG, 03.03.1997 - 4 BA 155/96

    Geltung des Vertretungszwanges vor dem Bundessozialgericht - Beiordnung eines

    Auszug aus BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
    Das erste Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (BGH, Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 -, in juris dokumentiert, dort RdNr 2; BSG, Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 -, in juris dokumentiert, dort RdNr 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2018 - 4 S 2805/17

    Beiordnung eines Notanwaltes; fehlende Bereitschaft zur Übernahme des Mandats

    Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats führt - außerhalb eines Prozesskostenhilfeverfahrens - grundsätzlich nicht dazu, dass dieser Rechtsanwalt als nicht zur Vertretung bereit im Sinne von § 78 b ZPO anzusehen und/oder seine Bevollmächtigung unzumutbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - X S 19/03 - und Beschluss des OVG NRW vom 05.06.2003 - 9 A 2240/03 -, jeweils Juris).

    Auch das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden, angemessenen Vergütungsvereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats führt - außerhalb eines Prozesskostenhilfeverfahrens - grundsätzlich nicht dazu, dass dieser als nicht zur Vertretung bereit im Sinne von § 78b ZPO anzusehen und/oder seine Bevollmächtigung unzumutbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - X S 19/03 - und Beschluss des OVG NRW vom 05.06.2003 - 9 A 2240/03 -, jeweils Juris; Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 78b Rn. 7; a.A. Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 78b Rn. 4).

    Eine Beiordnung zum Zwecke der Vergütungsbegrenzung würde vor diesem Hintergrund die gegebene vertragliche Gestaltungsmöglichkeit zum Nachteil der Rechtsanwälte unterlaufen (BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S -, Juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - X S 19/03 -, Juris Rn. 7).

    Anders ist dies lediglich dann, wenn die Honorarforderung unangemessen hoch ist und sie deshalb auf seine Klage hin (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG) reduziert werden müsste (BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S -, Juris Rn. 5).

  • BSG, 30.04.2013 - B 5 RS 15/13 B
    4 Der Beteiligte findet keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt, wenn seine Versuche, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, aus Gründen erfolglos geblieben sind, die er nicht zu vertreten hat (vgl BSG Beschlüsse vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 und vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - Juris RdNr 3; BGH Beschlüsse vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11 - Juris RdNr 4 und vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - Juris RdNr 2).

    Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht muss sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt haben (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2; BFH Beschluss vom 11.10.2012 - VIII S 20/12 - Juris RdNr 4; BVerwG Beschluss vom 26.2.2013 - 4 AV 3/12 ua - Juris RdNr 5; BGH Beschlüsse vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - Juris RdNr 2 und vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11 - Juris RdNr 4, wonach sogar fünf Versuche nicht ausreichen).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Antragsschrift substantiiert darzulegen (vgl BSG Beschlüsse vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2, vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - Juris RdNr 4 und vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - Juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - Juris RdNr 2).

    Diese Gestaltungsmöglichkeit für Rechtsanwälte würde unterlaufen, wenn die Forderung nach einer höheren Vergütung stets einen Anspruch des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO zu den gesetzlichen Gebühren zur Folge hätte (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 5; BFH Beschluss vom 19.1.2004 - X S 19/03 - Juris RdNr 7).

  • BSG, 13.01.2021 - B 5 R 16/20 BH

    Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

    Hierzu ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufzuzeigen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 20.3.2018 - B 2 U 28/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2) .
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