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   BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B   

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BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B (https://dejure.org/2010,52169)
BSG, Entscheidung vom 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B (https://dejure.org/2010,52169)
BSG, Entscheidung vom 16. November 2010 - B 12 R 8/10 B (https://dejure.org/2010,52169)
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  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B
    Die Antwort auf die gestellte Rechtsfrage könnte sich deshalb bereits zweifelsfrei aus dem Gesetz ergeben und nicht klärungsbedürftig sein (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 4).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B
    Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B
    Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B
    Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reicht die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht aus, sondern es muss dargetan werden, welche Norm des GG aus welchen Gründen verletzt ist (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 14/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - betriebliche Berufsausbildung -

    Auszug aus BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B
    9 Zur weiteren Begründung der grundsätzlichen Bedeutung verweist der Kläger auf das Urteil des Senats vom 15.7.2009 (B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr. 1) und führt aus, in diesem Urteil klinge an, dass eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliegen könne, wenn Beschäftigte mit einem niedrigen Einkommen Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe entrichten müssten, es sei denn, es läge eine Besonderheit vor.
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B
    Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 19.05.1983 - 6 BKa 29/82

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 16.11.2010 - B 12 R 8/10 B
    Dies gilt entsprechend, wenn die Lückenhaftigkeit einer Norm behauptet wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 47).
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