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   BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/87   

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https://dejure.org/1987,7152
BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/87 (https://dejure.org/1987,7152)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1987 - 11a RK 1/87 (https://dejure.org/1987,7152)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - 11a RK 1/87 (https://dejure.org/1987,7152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Privates Krankenpflegeunternehmen - Zulassung - Streit - Rechtsweg - Gesetzliche Krankenversicherung - Bürgerliche Streitigkeit

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 558
  • VersR 1988, 1252
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/87
    Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS 008 in SozR 1500 5 51 Nr. 39 und in BSGE 37, 292 SozR 1500 5 51 Nr. 2; BSGE 51, 108, :.

    109; 5a, 286, 287; 56, 140; BVerwGE 50, 255, 259; BGHZ 82, 375), wobei auch auf die angestrebte Rechtsfolge abzuheben ist (BSGE 37, 292, 294; BSG, Vorlagebeschlüsse vom 19. Februar 1986 in SGb 86, ü19).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/87
    Fehlt es für das Beschaffungsgeschäft an einer gesetzlichen Regelung, dann unterliegt es den Regeln des Privatrechts (vgl hierzu auch BVerfGE 70, 1, 15 ff).
  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/87
    109; 5a, 286, 287; 56, 140; BVerwGE 50, 255, 259; BGHZ 82, 375), wobei auch auf die angestrebte Rechtsfolge abzuheben ist (BSGE 37, 292, 294; BSG, Vorlagebeschlüsse vom 19. Februar 1986 in SGb 86, ü19).
  • BVerwG, 27.02.1976 - VII C 44.74

    Vornahme eines Verwaltungsakts - Wiederholen eines Antrags - Jahresfrist -

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/87
    109; 5a, 286, 287; 56, 140; BVerwGE 50, 255, 259; BGHZ 82, 375), wobei auch auf die angestrebte Rechtsfolge abzuheben ist (BSGE 37, 292, 294; BSG, Vorlagebeschlüsse vom 19. Februar 1986 in SGb 86, ü19).
  • BSG, 14.01.1981 - 3 RK 27/80

    Rechtsweg bei Kostenübernahmeansprüchen - Zusage der Krankenkasse

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/87
    Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS 008 in SozR 1500 5 51 Nr. 39 und in BSGE 37, 292 SozR 1500 5 51 Nr. 2; BSGE 51, 108, :.
  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 32/88

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entscheidung über den Forderungserlaß

    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmSOGB SozR 1500 § 51 Nrn 2 und 47, BSG SozR 1500 § 51 Nr. 49).

    Selbst dann, wenn ein Sozialversicherungsträger hoheitlich regelnd in ein Privatrechtsverhältnis eingreift, liegt ein Verwaltungsakt vor, über dessen Rechtmäßigkeit die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit als die gemäß § 51 SGG zuständigen Gerichte zu entscheiden haben (vgl BSGE 15, 14, 15; 24, 190, 191; 25, 268, 269; 40, 96, 97; BSG SozR Nr. 61 zu § 51 SGG, SozR 1500 § 51 Nr. 49; Brackmann aaO S 187n mwN).

    Die Entscheidung hat sich jedoch in diesen Fällen auf die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts zu beschränken, und der Rechtsstreit ist ggf - wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch im Streit ist - auf Antrag an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen (§ 52 SGG; vgl BSG SozR 1500 § 51 Nr. 49; Brackmann aaO S 187n I).

    Denn daß ein angestrebter Vertrag dem bürgerlichen Recht angehört, schließt es nicht aus, daß sich aus öffentlichem Recht ein "Anspruch" auf den Abschluß eines solchen Vertrages ergeben kann (BSG SozR 1500 § 51 Nr. 49).

  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 31/88

    Sozialgerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsaktes - Voraussetzungen für einen

    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB SozR 1500 § 51 Nrn 2 und 47, BSG SozR 1500 § 51 Nr. 49).

    Selbst dann, wenn ein Sozialversicherungsträger hoheitlich regelnd in ein Privatrechtsverhältnis eingreift, liegt ein Verwaltungsakt vor, über dessen Rechtmäßigkeit die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit als die gemäß § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuständigen Gerichte zu entscheiden haben (vgl BSGE 15, 14, 15; 24, 190, 191; 25, 268, 269; 40, 96, 97; BSG SozR Nr. 61 zu § 51 SGG, SozR 1500 § 51 Nr. 49; Brackmann aaO S 187n mwN).

    Die Entscheidung hat sich jedoch in diesen Fällen auf die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts zu beschränken, und der Rechtsstreit ist ggf - wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch im Streit ist - auf Antrag an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen (§ 52 SGG; vgl BSG SozR 1500 § 51 Nr. 49; Brackmann aaO S 187n I).

    Denn daß ein angestrebter Vertrag dem bürgerlichen Recht angehört, schließt es nicht aus, daß sich aus öffentlichem Recht ein "Anspruch" auf den Abschluß eines solchen Vertrages ergeben kann (BSG SozR 1500 § 51 Nr. 49).

  • BSG, 20.04.1988 - 8 RK 9/87

    Rechtsweg für Klagen und Zulassung zur häuslichen Krankenpflege

    Das LSG hat mit Recht und zutreffender Begründung ausgeführt, daß der genannte Beschluß mit seiner Begründung nicht nur für Klagen auf Zulassung zur Belieferung von Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln, sondern auch für Klagen auf Zulassung zur häuslichen Krankenpflege nach den §§ 185, 376b RVO Geltung beansprucht (vgl das Ergebnis des Urteils - 11a RK 1/87 - des BSG vom 16. Dezember 1987).
  • BSG, 07.06.1988 - 5a RKn 11/86

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Rechtsstreitigkeiten zwischen

    Der erkennende Senat hat daher, nachdem auch der 3. und 11. Senat des BSG sich der Ansicht des GmS angeschlossen haben (Urteile vom 17. September 1986 - 3 RK 17/86 USK 86215 - und vom 16. Dezember 1987 - 11a RK 1/87 - SozR 1500 § 51 Nr. 49) - aus prozeßökonomischen Gründen - von einer erneuten Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgesehen und die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben sowie den Rechtsstreit gemäß § 52 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht (§ 17 der Zivilprozeßordnung -ZPO-) verwiesen.
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