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   BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R   

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BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R (https://dejure.org/1999,940)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R (https://dejure.org/1999,940)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R (https://dejure.org/1999,940)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (71)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Des weiteren ist für das öffentliche und speziell das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - schon im Blick auf die vielfachen Einschränkungen ihrer Verwertbarkeit unterliegenden Vollrechte - auch der für die entsprechende Rechtsfortbildung im Zivilrecht herausragend bedeutsame Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit von Erwerbspositionen von naturgemäß geringerer Bedeutung (vgl BVerfGE 53, 257, 291; ebenso Grüttner, aaO S 92).

    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Das Entstehen des Vollrechts mit einem relationalen Mindestwert in der dann erreichten Höhe ist dann nur noch durch den Erlebensfall aufschiebend bedingt: Von der ersten Beitragsleistung an entwickelt sich die Aussicht des Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27 mH auf BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 ua, NJW 1980, 692, 693 = EuGRZ 1980, 118, 127 [= BVerfGE 53, 257]).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    Sowohl für den Gesetzgeber als auch für die rechtsprechende Gewalt bietet Art. 14 Abs. 1 GG konkretere und deutlicher konturierte Maßstäbe einer verfassungsrechtlichen Beurteilung als der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, so daß seine Anwendung nicht nur ein höheres Maß an Schutz, sondern auch an Rechtsgewißheit gewährleistet (BVerfGE 53, 257, 294 mH auf BVerfGE 36, 281, 293).

    Schließlich wurde im Zusammenhang der Regelungen über den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) erstmals ausdrücklich anerkannt, daß Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafften, die derjenigen des Eigentümers entspreche (S 289 aaO).

    Ausgangspunkt für die funktionelle Betrachtungsweise sei der enge innere Zusammenhang zwischen der Eigentumsgarantie und der persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 290).

    Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300).

    Sei diese Aufgabe früher hauptsächlich durch privates Sachvermögen geleistet worden, so erlange in der heutigen Gesellschaft die Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen sei (BVerfGE 53, 257, 290).

    Gegenstand des Schutzes seien der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergäben (BVerfGE 53, 257).

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen könnten grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f).

    Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405).

    Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gelte, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergebe, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei (vgl BVerfGE 53, 257, 292).

    Zugleich stünden sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl im einzelnen BVerfGE 53, 257, 292 f).

    Deswegen verleihe Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge (vgl BVerfGE 53, 257, 293).

    Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Insofern könnten aus der Sicht des einfachen Rechts Bedenken bestehen, weil zu einem derart frühen Zeitpunkt weder feststeht, daß überhaupt jemals ein Vollrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann noch insbesondere, um welches konkrete Recht es sich dabei handeln könnte (gerade dies verlangt ausdrücklich aber BVerfGE 69, 272, 308) und im übrigen der Abwehrcharakter der Wartezeit als Mindestversicherungszeit (so wörtlich § 34 Abs. 1 SGB VI) unbeachtet bleibt (vgl hierzu BVerfG in SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 35 = BVerfGE 97, 378).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    Abgestellt wird insofern auf die "Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist" sowie die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums (BVerfGE 53, 290; 69, 272, 299 f).

    Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300).

    Hinsichtlich der konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums sei darauf abzustellen, ob eine vermögenswerte Rechtsposition vorliege, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sei, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhe und zudem der Existenzsicherung diene (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f).

    Im Zusammenhang des (im Ergebnis verneinten) Eigentumsschutzes einer Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner faßte das BVerfG seine Rechtsprechung zum Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen abermals zusammen (BVerfGE 69, 272).

    Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300).

    Ob auch die Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen, habe das BVerfG bislang offen gelassen (vgl BVerfGE 55, 114, 131 f; 69, 272, 299).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405).

    Wie das BVerfG bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben habe, beruhe der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt sei, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck finde (vgl BVerfGE 69, 272, 301).

    Es habe deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl BVerfGE 69, 272, 302).

    Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung stehe danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position - ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben worden seien - auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgingen, wenn der Versicherte sie jedenfalls als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten könne (vgl BVerfGE 69, 272, 301).

    Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    3) Gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter in Art. 14 GG eine spezielle Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 31, 275, 293), die über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinausgeht (BVerfGE 58, 81, 121).

    Gestützt auf die vorgenannte Entscheidung im 53. Band weist das BVerfG im Zusammenhang der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. RAG (BVerfGE 58, 81, 109) abermals darauf hin, daß im Hinblick auf Art. 14 GG die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt sei.

    Insofern ergebe sich schon aus den früher getroffenen Feststellungen (BVerfGE 58, 81, 122), daß der Ausgangsfall gegenüber der allgemein zu erwartenden Verkürzung der zu erwartenden Renten zwischen 3 % und 8 % nicht atypisch sei.

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Die beitragsrelevant versicherte Generation "zahlt" stets fremde, nie ihre eigenen Renten (in diesem Sinne auch BVerfGE 54, 11, 28).

    Das Entstehen des Vollrechts mit einem relationalen Mindestwert in der dann erreichten Höhe ist dann nur noch durch den Erlebensfall aufschiebend bedingt: Von der ersten Beitragsleistung an entwickelt sich die Aussicht des Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27 mH auf BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 ua, NJW 1980, 692, 693 = EuGRZ 1980, 118, 127 [= BVerfGE 53, 257]).

    Keinesfalls darf nach dem seit Jahrzehnten geltenden Gesetzesrecht etwa statt des allein relevanten Verhältnisses des versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt die Summe der gezahlten Beiträge oder die Höhe der Beitragssätze zugrunde gelegt werden (so aber etwa Grüttner, aaO S 101, Ruland, aaO Rn 53 und BVerfGE 14, 288, 294; 54, 11, 27 f; 76, 256, 306).

    In ihr findet seine "Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft" (BVerfGE 54, 11, 29), dh seine Teilhabeposition innerhalb der künftigen Gemeinschaft der Rentner, Ausdruck.

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Keinesfalls darf nach dem seit Jahrzehnten geltenden Gesetzesrecht etwa statt des allein relevanten Verhältnisses des versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt die Summe der gezahlten Beiträge oder die Höhe der Beitragssätze zugrunde gelegt werden (so aber etwa Grüttner, aaO S 101, Ruland, aaO Rn 53 und BVerfGE 14, 288, 294; 54, 11, 27 f; 76, 256, 306).

    Speziell bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung stellte das BVerfG erstmals im Beschluß vom 11. Oktober 1962 (BVerfGE 14, 288, 293) zunächst ausdrücklich fest, daß die Position eines Selbstversicherten vor Ablauf der Wartezeit aufgrund des besonderen Übergewichts der staatlichen Gewährung nicht "Eigentum" iS von Art. 14 GG ist; ebenso liege hinsichtlich der Weiterversicherung der Schwerpunkt der Rechtsposition in der staatlich gewährten Erwerbsberechtigung, also in der Aussicht, durch Entrichtung weiterer Beiträge die Voraussetzungen für den künftigen Erwerb von Anwartschaften und Rentenansprüchen zu schaffen (BVerfGE 24, 220, 226).

    Im Beschluß vom 19. Juli 1967 (BVerfGE 22, 214) wies das Gericht unter erneut formelhafter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 221, 226 und BVerfGE 14, 288, 293 zunächst abermals darauf hin, daß der Anspruch aus der Sozialversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, für die der Schutz des Art. 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhten.

  • RG, 16.12.1920 - IV 62/20

    Nacherbschaft; Wiederkauf einer Erbschaft

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Ausgehend im wesentlichen von dem gesetzlich nur schuldrechtlich ausgestalteten Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) wurde dabei im Zuge eines Rechtsfortbildungsprozesses das "Recht auf den Erwerb des Eigentums" auch dinglich dem bereits vollendeten Erwerb gleichgestellt und als rechtlich gesicherte und geschützte subjektive Rechtsstellung ua für seinerseits pfändbar und übertragbar erachtet (RGZ 101, 185, 187 und 140, 223, 225 mwN; BGHZ 10, 69 und 20, 88, 94 mwN).

    Ebenso wurde ein Anwartschaftsrecht etwa auch hinsichtlich der Stellung des Nacherben (RGZ 101, 185, 187) und des allein wirtschaftsfähigen Abkömmlings als Hoferbe nach der Höfe-Ordnung (BGHZ 23, 203, 205) angenommen (anders dagegen die Stellung des Vermächtnisnehmers vor Eintritt des Erbfalls: bloße - rechtlich nicht gesicherte - Möglichkeit bzw Hoffnung, BGHZ 115, 117, 118; offen gelassen hinsichtlich des Schlußerben eines sog Berliner Testaments in BGHZ 37, 319, 322 f).

    Zur Begründung wird jeweils weniger rechtlich als betont mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Verwertung bereits der derzeitigen Position bzw mit (volks-) wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gründen argumentiert, hinter denen rechtliche bzw rechtspolitische Bedenken zurückstehen müßten (so ausdrücklich etwa RGZ 101, 185, 191; vgl im selben Sinne auch BGHZ 20, 88, 98 mwN; 28, 17, 25; 45, 85, 89; 75, 221, 227).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    1) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst Eigentum als Rechtsinstitut, das im wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Rechtsobjekt gekennzeichnet ist, und einen Grundbestand an Normen, der eine entsprechende Zuordnung ermöglicht (BVerfGE 31, 229, 240).

    Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff des Eigentums gibt, hat die Verfassung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, einzelne Positionen im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten und nach dem jeweiligen Bereich sachgerechte ("bereichsspezifische") Maßstäbe für seine Nutzung und Verwertung sicherzustellen (BVerfGE 31, 229, 240; ebenso etwa Wendt in: Sachs, Kommentar zum GG, § 14 Rn 11).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Mit der Entscheidung zur Anwartschaft auf Sterbegeld in der sozialen Krankenversicherung (BVerfGE 11, 221 = SozR GG Art. 14 Nr. 7) wurden die bis dahin entwickelten Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungssystem übertragen (aaO S 226), ein Eigentumsschutz im konkreten Zusammenhang jedoch weiterhin dahingestellt gelassen.

    Im Beschluß vom 19. Juli 1967 (BVerfGE 22, 214) wies das Gericht unter erneut formelhafter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 221, 226 und BVerfGE 14, 288, 293 zunächst abermals darauf hin, daß der Anspruch aus der Sozialversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, für die der Schutz des Art. 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhten.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie ist indessen nicht mehr primär Sach-, sondern Rechtsträgergarantie (so ausdrücklich BVerfGE 24, 367, 400), so daß die Gewährleistung des Eigentums insbesondere auch in einem finalen Verhältnis zur Handlungs- und Gestaltungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG steht.

    In seiner durch das GG gegenüber der WRV erweiterten Bedeutung ist es Aufgabe gerade des Eigentums in seiner personenhaften Bezogenheit (BVerfGE 24, 367, 400), als Grundlage künftiger Freiheitsbetätigung zu dienen.

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
    Keinesfalls darf nach dem seit Jahrzehnten geltenden Gesetzesrecht etwa statt des allein relevanten Verhältnisses des versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt die Summe der gezahlten Beiträge oder die Höhe der Beitragssätze zugrunde gelegt werden (so aber etwa Grüttner, aaO S 101, Ruland, aaO Rn 53 und BVerfGE 14, 288, 294; 54, 11, 27 f; 76, 256, 306).

    Auch die Hinterbliebenenrente sei eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt werde (vgl BVerfGE 76, 256, 300 f).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R

    Postversorgung DDR - rentenwirksamer Arbeitsverdienst - Höchstbetragsregelung -

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

  • OLG Düsseldorf, 02.05.1991 - 6 UF 52/90
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78

    LKW I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56

    Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 16.05.1966 - 1 BvR 473/65

    Verfassungsmäßigkeit der persönlichen Bemessungsgrundlage i.S. von § 32 Abs. 1

  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
  • RG, 04.04.1933 - VII 21/33

    Können Maschinen, die ein Fabrikunternehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauft und

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 108/94

    Anwendung der Vorschriften des § 300 SGB VI, Umwandlung bei Auslandsrente

  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 611/85
  • BVerfG, 01.08.1984 - 1 BvR 1396/83
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R; B 4 RA 18/99 R; B 4 RA 49/99 R) keinen Antrag gestellt.

    Zwar vermitteln Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und außerdem der eigentumsgrundrechtliche Schutz des Anwartschaftsrechts auf Altersrente unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG dem Anwartschaftsrechtsinhaber bereits einen spezifischen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit die Statthaftigkeit und - im allgemeinen - die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Mindestwertes dieses Anwartschaftsrechts, also der kalenderjährlich erworbenen Rangstelle im Verhältnis zu den anderen zeitgleich Versicherten, verwaltungstechnisch ausgedrückt in der Summe der EP (vgl Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 9 des Umdrucks; B 4 RA 49/98 R - S 9 f des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 9-11 des Umdrucks).

    Des weiteren wurde durch das RÜG eine Kürzung der für FRG-Zeiten ermittelten EP (bzw Werteinheiten) eingeführt (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des RÜG: Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 72-74 des Umdrucks).

    4.1.3.3 Durch das WFG vom 25. September 1996 (aaO) wurde ua § 22 FRG zum zweiten Mal grundlegend geändert (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des WFG: Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 74-78 des Umdrucks): .

    Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Demgemäß wurden sie auch ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten in das Verfahren nach § 109 Abs. 1 SGB VI eingestellt und partizipierten nicht anders als die aufgrund im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworbenen EP an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 42-43 des Umdrucks).

    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Allerdings sind solche "nicht beitragsgedeckten Leistungen" im Umlageverfahren in ihrer Gesamtheit jedenfalls derzeit nicht feststellbar; nicht einmal die für deren genaue Feststellung erforderlichen Daten (zB Fallanzahl der Rentner mit "FRG-Zeiten", jeweilige Höhe des "FRG"-bedingten Leistungsanteils) lagen bei der BfA und beim VDR vor, wie dem Senat in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 86 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 64 des Umdrucks) führenden Verfahren auf Anfrage mitgeteilt worden ist.

    Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf - wie hier - die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 94 des Umdrucks).

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Sie hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre Stellungnahme an das BVerfG (1 BvL 5/01) vom 21. Juni 2001 verwiesen.

    Des Weiteren wurde durch das RÜG eine Kürzung der für FRG-Zeiten ermittelten EP (bzw Werteinheiten) eingeführt (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des RÜG: Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 72-74 des Umdrucks).

    4.1.3.3 Durch das WFG vom 25. September 1996 (aaO) wurde ua § 22 FRG zum zweiten Mal grundlegend geändert (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des WFG: Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 74-78 des Umdrucks): .

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Demgemäß wurden sie ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten auch in das Verfahren nach § 109 Abs. 1 SGB VI eingestellt; sie partizipierten nicht anders an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm als die EP, die auf Grund der im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworben waren (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R und vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R ).

    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 21-34 des Umdrucks) im Einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Allerdings waren bei Erlass des WFG sogar solche "nicht beitragsgedeckten Leistungen" an die Vertriebenen nicht feststellbar; nicht einmal die für deren genaue Feststellung erforderlichen Daten (zB Fallanzahl der Rentner mit "FRG-Zeiten", jeweilige Höhe des "FRG"-bedingten Leistungsanteils) lagen bei der BfA und beim VDR vor, wie dem Senat in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 86 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 64 des Umdrucks) führenden Verfahren auf Anfrage mitgeteilt worden ist.

    Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf - wie hier - die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 94 des Umdrucks).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - - 1 BvL 9/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - - 1 BvL 11/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - - 1 BvL 12/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - - 1 BvL 5/01 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R - - 1 BvL 10/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 13. Juni 2006 beschlossen:.
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Die Funktion subjektiver Rechte ist nur solchen Vorstufen zuzugestehen, die hinsichtlich des künftigen Rechtserwerbs einen gewissen Grad von Sicherheit bieten (Hübner, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Aufl, 1996, RdNr 560 und 1150; Pikart, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Anwartschaft, WPM 1962, 1230; vgl näher dazu Vorlagebeschluß des Senats vom heutigen Tage in der Sache "Barzu" - B 4 RA 49/98 R -).

    Dasselbe gilt für die sonstigen Regelungen des SGB VI. Zwar verwendet das SGB VI die Ausdrücke "Versorgungs- oder Rentenanwartschaften" bzw "Anwartschaften" auf Versorgung oder Rente in verschiedenen Vorschriften; dies geschieht jedoch - jeweils ohne "Definition" - im Zusammenhang mit Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht, über den Versorgungsausgleich, über die Erhaltung von Leistungsrechten etc; aus diesen läßt sich nicht herleiten, wann im Blick auf ein Vollrecht auf Altersrente eine Vorstufe erreicht ist, die vom Gesetz als annähernd ähnlich rechtlich gesichert bewertet wird wie das Vollrecht (vgl hierzu auch die Parallelentscheidung des Senats in der Rechtssache "Barzu", B 4 RA 49/98 R).

    Das FRG war somit ein inhaltsbestimmendes Gesetz iS von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch das "Eigentum" geschaffen wurde (näher hierzu Vorlagebeschluß in der Rechtssache "Barzu", B 4 RA 49/98 R).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Für die Klägerin mit 50, 8650 EP bleibt damit - der nach Auffassung des Senats teilweise (nämlich so weit er rückwirkend auch Inhaber eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts erfasst) verfassungswidrige (vgl Vorlagebeschlüsse vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79 und vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8, B 4 RA 49/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = EzS 50/408 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8, B 4 RA 18/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8 = DStR 2001, 98) § 22 Abs. 4 FRG idF von Art. 3 Nr. 3 WFG von vornherein ohne Auswirkung.

    Für Positionen, die lediglich in Ausübung der staatlichen Fürsorge zur Deckung eines (pauschalierten) Bedarfs eingeräumt werden, wird demgegenüber in der Rechtsprechung des BVerfG seit jeher angenommen, dass es gerade hieran fehlt (vgl insgesamt Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 45 ff und die dortigen Nachweise).

    Der Parlamentsgesetzgeber war deshalb nicht gehindert, die Alterssicherung für Neuzuzügler durch den Systemwechsel grundsätzlich anders auszugestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (vgl Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 70 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 9, 22) und damit den Differenzierungsgrund des allenfalls noch lockeren Zusammenhangs des Zuzuges mit dem Grund der Entschädigung auch in den Rechtsfolgen "abzubilden" (vgl Brüning, aaO).

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - technischer Zeichnerin - Rumänien - langjährige

    An die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen (vgl zur Entwicklung des § 22 FRG: stellv Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 15 ff).

    Wegen der von der Klägerin vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes ist auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung nicht einzugehen (vgl dazu: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R und B 4 RA 49/99 R).

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

    Die Anwartschaft ist daher kein vermögenswertes Recht und begründet noch kein vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasstes Renteneigentum (vgl hierzu näher: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks; offen gelassen in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 28. Oktober 2004, B 4 RA 42/02 R, B 4 RA 64/02 R, B 4 RA 3/03 R, B 4 RA 50/03 R sowie im Vorlagebeschluss vom 23. August 2005, B 4 RA 28/03 R, weil selbst bei Annahme eines der nächsten Stufe zuzuordnenden Anwartschaftsrechts dieses nicht in seinem Vermögenswert beeinträchtigt ist, dazu sogleich unter Buchst c, cc).

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-) Altersrente umwandelt, auf die Vollendung des 54. Lebensjahres zu fixieren (vgl hierzu auch: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks).

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

    Im Mai 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R; B 4 RA 18/99 R) die Überprüfung des Rentenbescheides vom 8. August 1997 und die Gewährung der RAR ohne die Kürzung um den Faktor 0, 6 und ohne die Begrenzung der EP auf 20.
  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

    Die Situation der Klägerin unterscheidet sich damit wesentlich von derjenigen der Berechtigten in den Fällen, die den Vorlagebeschlüssen des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/98 R und B 4 RA 49/99 R) und vom 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) zur Vereinbarkeit von § 22 Abs. 4 FRG idF des Art. 3 Nr. 4 Buchst b WFG iVm Art. 6 § 4c FANG idF des Art. 4 Nr. 4 WFG mit Art. 14 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip zugrunde lagen.

    In diesem Zusammenhang war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Leistungen der Rentenversicherung für Spätaussiedler von dieser Zielsetzung auszunehmen, und er durfte insbesondere für Neuzuzügler die Alterssicherung auch grundsätzlich anders gestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (so schon Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 183 f = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7, S 26 und Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - Umbruch S 70; BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1, S 14).

  • BSG, 14.02.2003 - B 4 RA 26/02 R

    Rangstellenwert einer Altersrente; Einstufung in Qualifikationsgruppe 4; Frühere

    An die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen (vgl zur Entwicklung des § 22 FRG: stellv Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 15 ff).

    Wegen der von der Klägerin vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes ist auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung nicht einzugehen (vgl dazu: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R und B 4 RA 49/99 R).

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 55/04 R

    Beitragspflichtige Einnahmen von Arbeitslosenhilfebeziehern - Übergang vom

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 48/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fremdrentenrecht - Entgeltpunktekürzung -

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2001 - L 3 RJ 99/00

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen, 03.06.2002 - L 4 RA 61/99

    Wert des Rechts auf Altersrente bei einem Spätaussiedler; Begrenzung der

  • BSG, 08.02.2002 - B 13 RJ 135/01 B

    Anforderungen an das Aufzeigen einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Bayern, 26.11.2003 - L 1 RA 78/02

    Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0, 877 einer Rente nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08

    Rentenversicherung

  • LG Karlsruhe, 25.09.2009 - 6 O 190/08

    VBL-Satzung: Anspruch auf zukünftige Gewährung einer fehlerhaft berechneten

  • LSG Bayern, 22.10.2003 - L 13 RA 4/03

    Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0,829 einer Rente nach

  • BSG, 05.09.2000 - B 4 RA 28/00 B

    Aufzeigen einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 R 1734/11
  • SG Aachen, 04.09.2009 - S 6 R 200/08

    Neufeststellung der Altersrente eines als Vertriebener anerkannten Rumänen unter

  • LSG Hessen, 17.06.2003 - L 2 RJ 457/02

    Qualifikationsgruppeneinstufung - Berufsschullehrerin - Polen -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2004 - L 10 RJ 3223/03

    Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente - Berücksichtigung

  • SG Aachen, 21.05.2010 - S 6 R 82/10

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2012 - L 9 R 3118/11
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