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   BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2739
BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R (https://dejure.org/2003,2739)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R (https://dejure.org/2003,2739)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - B 1 KR 26/02 R (https://dejure.org/2003,2739)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialversicherungswahl - Friedenswahl - freie Liste - Vorschlagsliste - Wahlprüfung - mandatsirrelevanter Wahlfehler - Klagebefugnis - Unterstützerliste - Formstrenge - Unterzeichnung - Wahlausschuss - Widerspruchsverfahren - Klagegegenstand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit einer Wahl zum Verwaltungsrat einer Krankenkasse - Führung von Prozessen durch eine Vorschlagsliste - Bezeichnung des Erklärungsbevollmächtigten, Empfangsbevollmächtigten, Listenvertreter - Verpflichtung zur Durchführung einer Urwahl - Ausspruch der ...

  • Judicialis

    SVWO § 23 Abs 2 Nr 4; ; SVWO § 23 Abs 2 Nr 6; ; SGB X § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschriftensammlung zur Unterstützung einer Vorschlagsliste bei der Sozialversicherungswahl, Anfechtung durch freie Liste, Klagegegenstand beim Wahlanfechtungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 59
  • NZS 2004, 367 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 23.09.1982 - 8 RK 19/82

    Paritätische Selbstverwaltung; Allgemeine Ortskrankenkassen; Arbeitgeber und

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Unter der Geltung des § 57 SGB IV in der bis zum 2. August 1984 anzuwendenden Fassung hat die Rechtsprechung allerdings ohne nähere Ausführungen die Zulässigkeit einer Anfechtung der Zwischenentscheidungen unterstellt; möglicherweise hat dabei der mittlerweile gestrichene Hinweis auf einzelne Gesichtspunkte der Wahlanfechtung in § 57 Abs. 2 SGB IV eine Rolle gespielt (vgl BSGE 57, 42, 43 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 2 und BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2).

    Bereits zur früheren Fassung hat das BSG jedoch im Sinne der hier angestellten Erwägungen betont, dass im Wahlanfechtungsverfahren nicht über ein mit der Wahl zusammenhängendes Verwaltungshandeln zu entscheiden ist (BSGE 54, 104 aaO) bzw dass Ziel jeglicher Wahlprüfung die Rechtmäßigkeit der Wahl als solche ist (BSGE 57, 42, 45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 4 f).

    In dieser besonderen Konstellation mag es ausnahmsweise zulässig sein, die Verpflichtung eines Nichtbeteiligten auszusprechen (vgl nochmals BSGE 54, 104, 106 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 14.06.1984 - 8 RK 18/83

    Wahl zum Selbstverwaltungsorgan; Erwerben eines Mandats; Ungültige Wahl;

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Unter der Geltung des § 57 SGB IV in der bis zum 2. August 1984 anzuwendenden Fassung hat die Rechtsprechung allerdings ohne nähere Ausführungen die Zulässigkeit einer Anfechtung der Zwischenentscheidungen unterstellt; möglicherweise hat dabei der mittlerweile gestrichene Hinweis auf einzelne Gesichtspunkte der Wahlanfechtung in § 57 Abs. 2 SGB IV eine Rolle gespielt (vgl BSGE 57, 42, 43 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 2 und BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2).

    Bereits zur früheren Fassung hat das BSG jedoch im Sinne der hier angestellten Erwägungen betont, dass im Wahlanfechtungsverfahren nicht über ein mit der Wahl zusammenhängendes Verwaltungshandeln zu entscheiden ist (BSGE 54, 104 aaO) bzw dass Ziel jeglicher Wahlprüfung die Rechtmäßigkeit der Wahl als solche ist (BSGE 57, 42, 45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 4 f).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung -

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Andererseits kann der Zweck des Prüfungsverfahrens nicht weiterreichen als derjenige der Wahl selbst: Da es dabei ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfungsverfahren auf diejenigen Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können; die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis letztlich nicht auswirkt (sog mandatsirrelevante Wahlfehler), bleibt infolgedessen im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (zum Ganzen BSGE 81, 268, 270 f = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 22 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG).
  • BSG, 05.05.2003 - B 13 SF 5/02 S

    Neues Kostenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Das neue Recht ist erst in Prozessen anzuwenden, die nach seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 1 RdNr 9 mwN).
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Andererseits kann der Zweck des Prüfungsverfahrens nicht weiterreichen als derjenige der Wahl selbst: Da es dabei ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfungsverfahren auf diejenigen Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können; die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis letztlich nicht auswirkt (sog mandatsirrelevante Wahlfehler), bleibt infolgedessen im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (zum Ganzen BSGE 81, 268, 270 f = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 22 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 B 88.99
    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Der auch hiergegen betriebene einstweilige Rechtsschutz hatte ebenfalls keinen Erfolg, weil das LSG in der Zurückweisung der freien Liste keinen offensichtlichen Wahlverstoß sah (Beschluss vom 29. März 1999 - L 4 B 88/99 KR ER).
  • VGH Hessen, 25.08.1997 - 6 TZ 2989/97

    Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Nach § 48 Abs. 2 SGB IV müssen "Vorschlagslisten der Versicherten ... von ... (nach Größe des Versicherungsträgers gestufte Zahl) Personen unterzeichnet sein." Diese gesetzliche Voraussetzung wäre nach der Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorschriften (etwa bei Personalratswahlen oder Bürgerbegehren) nur erfüllt, wenn sich die vollständige Vorschlagsliste und die Unterschriften der Unterstützer auf derselben Urkunde befänden (Hessischer VGH ESVGH 48, 22 sowie HessVGRSPR 1980, 44 mwN).
  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Die Vermutung, dass sich die meisten an den Vorgang wohl nicht erinnern würden, die auch im jetzigen Verfahren eingewandt wird, wäre ebenfalls mit geltenden Beweiserhebungsgrundsätzen unvereinbar, denn aus diesem Grund darf von einer Zeugenvernehmung nicht abgesehen werden (vgl BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17 S 72 ff mwN; BSG vom 24. Juni 1981 - 9 RV 6/81).
  • BSG, 24.06.1981 - 9 RV 6/81
    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
    Die Vermutung, dass sich die meisten an den Vorgang wohl nicht erinnern würden, die auch im jetzigen Verfahren eingewandt wird, wäre ebenfalls mit geltenden Beweiserhebungsgrundsätzen unvereinbar, denn aus diesem Grund darf von einer Zeugenvernehmung nicht abgesehen werden (vgl BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17 S 72 ff mwN; BSG vom 24. Juni 1981 - 9 RV 6/81).
  • LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14

    Sozialversicherungswahl - Wahlausschreibung - wirksame Einreichung einer

    Das in § 48 Abs. 2 SGB IV enthaltene Unterschriftenquorum ist mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbar (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2 und vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R = BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1).

    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R - seien diese Unterschriften als nicht formgerecht zurückzuweisen.

    Dementsprechend hat auch das BSG in seinen Entscheidungen vom 08.09.2015 (B 1 KR 28/14 R) und vom 16.12.2003 (B 1 KR 26/02 R), denen sich der Senat anschließt, eine Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums nicht angenommen.

    Die von den Klägern eingereichten Unterstützerunterschriften, die nicht auf einem gemäß dem Muster der Anlage 4 zur SVWO bestimmten Formular (und damit auch mit der dort beschriebenen Rückseite) geleistet wurden, entsprachen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO, so dass jedenfalls diese nicht formgerecht erstellten Seiten mit den darauf befindlichen Unterstützerunterschriften nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO ungültig waren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Woltjen in: jurisPK-SGB IV, § 48 Randnr. 45).

    Vielmehr waren die jeweiligen nicht formgerecht erstellten Seiten der Vorschlagsliste gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO iVm § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO von Anfang an ungültig (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Becher/Fuchs, aaO, H 16 Buchstabe d; entsprechend auch bei einem Bürgerbegehren: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, NVwZ-RR 1998, 255).

    Vielmehr ist das zuständige Wahlorgan nach den Vorschriften der SVWO verpflichtet, die Wählbarkeit von Bewerbern und das Wahlrecht von Unterstützern zu prüfen (BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine hier nicht vor Ablauf des 18.11.2010, 18.00 Uhr (Einreichungsfrist) erfolgte schriftliche Mitteilung über die Ungeeignetheit der nicht gruppenzugehörigen Unterstützer und auch über die teilweise nicht entsprechend dem Muster der Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten ein mandatsrelevanter Wahlfehler (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R und vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R, jeweils mwN) begründet wurde.

    Trotz Unterbleibens einer schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der am 15.11.2010 eingeleiteten Prüfung lag daher ein mandatsrelevanter Fehler, der sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätte, nicht vor, so dass dieser im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich ist (BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R und vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R, jeweils mwN).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R

    Sozialversicherungswahl - Gültigkeit einer Vorschlagsliste einer

    Die während des Wahlverfahrens ergangenen Beschlüsse der Wahlausschüsse sind dagegen nicht Gegenstand der Wahlanfechtungsklage (BSGE 92, 59 RdNr 10 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1, RdNr 9; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2; zu der bis 2.8.1984 anzuwendenden Fassung des § 57 SGB IV vgl aber BSGE 57, 42, 43 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 2; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2).

    Jedenfalls zur Klarstellung ist eine Aussage zur Wahlwiederholung zulässig (BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1) .

  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 173/18

    Sozialwahlen 2017 in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und

    Da es bei der Wahlprüfung ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfverfahren auf Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können (mandatsrelevante Fehler); die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben (mandatsirrelevante Fehler), bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 16).

    d) Bereits aus der Ungültigkeit der Wahl folgt, dass diese zu wiederholen ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02, juris, Rn. 20; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

    Der Senat ist jedenfalls berechtigt festzustellen, dass als Folge der Ungültigkeit der Wahl (§ 131 Abs. 4 SGG) diese zu wiederholen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 20).

  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 175/18

    Sozialversicherung

    Da es bei der Wahlprüfung ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfverfahren auf Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können (mandatsrelevante Fehler); die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben (mandatsirrelevante Fehler), bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 16).

    d) Bereits aus der Ungültigkeit der Wahl folgt, dass diese zu wiederholen ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02, juris, Rn. 20; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

    Der Senat ist jedenfalls berechtigt festzustellen, dass als Folge der Ungültigkeit der Wahl (§ 131 Abs. 4 SGG) diese zu wiederholen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 20).

  • LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18

    Sozialversicherung

    Da es bei der Wahlprüfung ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfverfahren auf Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können (mandatsrelevante Fehler); die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben (mandatsirrelevante Fehler), bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 16).

    d) Bereits aus der Ungültigkeit der Wahl folgt, dass diese zu wiederholen ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02, juris, Rn. 20; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

    Der Senat ist jedenfalls berechtigt festzustellen, dass als Folge der Ungültigkeit der Wahl (§ 131 Abs. 4 SGG) diese zu wiederholen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 20).

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

    Er vertritt diese Liste, die selbst nicht klagen kann (vgl zur Anfechtungsbefugnis eines Listenträgers einer freien Liste BSG Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R - BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1, juris RdNr 17) .

    Ausgenommen sind solche Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können (sog mandatsirrelevante Wahlmängel, vgl BSG Urteile vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2, RdNr 27; vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R - BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1, RdNr 22; vom 28.1.1998 - B 6 KA 98/96 R - BSGE 81, 268, 270 f = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 22 und vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - BSGE 57, 42, 45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 5; vgl auch die Begründung zum Regierungsentwurf eines § 58 SGB IV, BT-Drucks 7/4122, S 36: "Zu § 58 ist zu bemerken, daß in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Wahlanfechtung keinen Erfolg haben kann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte; ein ausdrücklicher Hinweis hierauf im Gesetz erscheint entbehrlich") .

  • SG Mainz, 30.03.2005 - S 8 KA 570/04

    Wahl zum Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gültig

    Wie das Bundessozialgericht bereits entschieden hat, ist Anfechtungsgegenstand einer sozialgerichtlichen Wahlanfechtungsklage allein die Wahl selbst (BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R).

    Über ein mit der Wahl zusammenhängendes Verwaltungshandeln hat das Gericht dagegen nicht zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.12.2003, a.a.O, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das gerichtliche Wahlprüfverfahren bei Wahlen von Selbstverwaltungsorganen von Selbstverwaltungskörperschaften, wie den Kassenärztlichen Vereinigungen, einerseits auf sog. mandatsrelevante Wahlfehler beschränkt (BSG, Urteil vom 14.06.1984 - 1/8 RK 18/83; Urteil vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R; Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R).

  • SG Dortmund, 28.03.2011 - S 40 KR 225/11
    Ausgeschlossen sind jedoch mandatsirrelevante Wahlfehler, d.h. solche Fehler, die sich auf die Verteilung der Mandate nicht auswirken würden (BSG, Urteil vom 16.12.2003, Az.: B 1 KR 26/02 R; Winkler, in: LPK-SGB IV, § 57 Rn. 12).

    Insoweit besteht ein Anfechtungsrecht, wenn eine eingereichte Bewerberliste zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (BSG, Urteil vom 16.12.2003, Az.: B 1 KR 26/02 R).

    Außerdem ist die schwer hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu bedenken, könnte erst auf Grund einer langwierigen Beweiserhebung und -würdigung über die Gültigkeit einer Wahl entschieden werden (BSG, Urteil vom 16.12.2003, Az.: B 1 KR 26/02 R).

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

    Ausgenommen sind solche Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können (sog mandatsirrelevante Wahlmängel, BSG Urteile vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2, RdNr 27; vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R - BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1, RdNr 22; vom 28.1.1998 - B 6 KA 98/96 R - BSGE 81, 268, 270 f = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 22 und vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - BSGE 57, 42, 45 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 S 5; Rauber, Wahlprüfung in Deutschland, 2005, S 73; vgl auch die Begründung zum Regierungsentwurf eines § 58 SGB IV, BT-Drucks 7/4122, S 36: "Zu § 58 ist zu bemerken, daß in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Wahlanfechtung keinen Erfolg haben kann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte; ein ausdrücklicher Hinweis hierauf im Gesetz erscheint entbehrlich") .
  • SG Dortmund, 23.10.2012 - S 28 KR 234/11

    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts durch Unterschriftenquoren im Zusammenhang

    Anfechtungsgegenstand ist vorliegend allein die Wahl selbst, wie es sich aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 SGB IV ergibt (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2003, B 1 KR 26/02 R Rdnr. 18, 19, zitiert nach juris).

    Da die Unterzeichnung einer Vorschlagsliste bereits wahlähnlichen Charakter hat (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003, B 1 KR 26/02 R, Rdnr. 33, zitiert nach juris) kann eine solche unerwünschte Einflussnahme durch Beschäftigte wirksam nur dann vermieden werden, wenn der Anteil an den Gesamtunterzeichnern begrenzt wird.

    Wird um die Zulassung von Vorschlagslisten zur Wahl gestritten, sind nicht die Liste selber oder die Listenvertreter, sondern der Listenträger, d. h. hier die Klägerin, Inhaber von Rechten und Pflichten (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003, B 1 KR 26/02 R, zitiert nach juris).

  • BSG, 09.05.2017 - B 13 R 240/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • SG Kassel, 13.04.2017 - S 9 U 3/17
  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 45/05

    Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig

  • LSG Baden-Württemberg, 17.06.2004 - L 7 U 1398/03

    Zulässigkeit einer Wahlanfechtungsklage - Klagebefugnis - negative

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 38/05

    Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2005 - L 16 KR 45/04

    Verpflichtung eines Versorgungsträgers i.S.d. Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB

  • SG Berlin, 24.10.2018 - S 87 KA 273/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Durchführung von Vorstandswahlen - Festlegung eines

  • SG Berlin, 21.09.2016 - S 79 KA 1074/16

    KV-Wahl in Berlin: Klage gegen Stimmenauszählung abgewiesen

  • SG Mainz, 20.04.2005 - S 2 KA 588/04

    Wahl zum Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gültig

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2011 - L 16 KR 196/11

    Ablehnung des Antrags auf einstweilige Zulassung der Vorschlagsliste zur

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