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   BSG, 16.12.2003 - B 12 KR 25/03 R   

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https://dejure.org/2003,3880
BSG, 16.12.2003 - B 12 KR 25/03 R (https://dejure.org/2003,3880)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2003 - B 12 KR 25/03 R (https://dejure.org/2003,3880)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - B 12 KR 25/03 R (https://dejure.org/2003,3880)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung ; Beitragsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs ; Rechtmäßigkeit der Doppelbeitrags-Lösung im Krankenversicherungsrecht

  • Judicialis

    SGB V § 240 Abs 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 2 § 249b S. 1
    Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Beitragsstopp für freiwillig krankenversicherte Minijobber

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine zusätzlichen Beiträge für freiwillig krankenversicherte geringfügig Beschäftigte

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.12.2003)

    Freiwillig versicherte Mini-Jobber können Beiträge zurückfordern // Krankenkassen müssen mit Millionen-Forderungen rechnen

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 12 KR 25/03 R
    Ferner hat er die Beitragsbemessung nur noch bis März 2002 beanstandet, weil er infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) seit dem 1. April 2002 Pflichtmitglied in der KVdR geworden war und deshalb Beiträge vom Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung nicht mehr erhoben wurden.

    Pflichtmitglied in der KVdR wurde der Kläger infolge der Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) erst am 1. April 2002.

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 5/95

    Krankenversicherung - Ehegatteneinkommen - Geringfügige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 16.12.2003 - B 12 KR 25/03 R
    Auf der Grundlage des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) reichte nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26 S 95/96) eine generalklauselartige Bestimmung wie in § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten (Einnahmen und Geldmittel zum Lebensunterhalt) aus, um dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zu behandeln.
  • BSG, 29.11.2006 - B 12 P 2/06 R

    Soziale Pflegeversicherung - freiwillig versicherter Rentner in der

    Als vorrangige, weil spätere und speziellere Regelung für die Beitragserhebung aus Arbeitsentgelt aus einer solchen geringfügigen Beschäftigung und als höherrangiges Recht gegenüber dem Satzungsrecht der Krankenkassen schließt diese Vorschrift seit April 1999 eine Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus diesen Einnahmen bei dem freiwilligen Mitglied aus (vgl Urteile des Senats vom 16. Dezember 2003, B 12 KR 20/01 R, BSGE 92, 68, RdNr 8 ff = SozR 4-2500 § 240 Nr. 2 RdNr 7 ff, und B 12 KR 25/03 R, G+G 2004, Nr. 3/4, 42).
  • SG Duisburg, 25.07.2005 - S 15 P 33/05
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.12.2003 (B 12 KR 25/03 /R) dürfte das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nicht bei der Ermittlung des Beitrags zur Pflegeversicherung hinzugerechnet werden.

    Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (B 12 KR 25/03 R) beziehe sich im wesentlichen auf die Einstufung in der Krankenversicherung und die Frage der Anrechenbarkeit des Arbeitsverdienstes aus geringfügiger Beschäftigung.

    16.12.2003 - Az.: B 12 KR 20/01 R , B 12 KR 25/03 R - worin es jeweils heißt, § 249 b SGB V enthalte eine in sich vollständige Regelung für die Beitragserhebung auf Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung: Sie (die Vorschrift) gehe von dem Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung als beitragspflichtige Einnahme aus.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2004 - L 4 KR 4874/02

    Krankenversicherung - geringfügige Beschäftigung - Pauschalbeitrag nach § 249b

    Auch nach den Urteilen des 12. Senats des BSG (B 12 KR 20/01 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 2 und B 12 KR 25/03 R) geht der Senat von der Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbeitragsregelung des § 249b SGB V aus.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2006 - L 16 KR 76/05

    Krankenversicherung

    Er hat in erster Instanz geltend gemacht: die Beiträge seien ohne den ATZ und die Wagenpflegepauschale festzusetzen; die Beklagte verdrehe den Text ihrer Satzung; er könne nicht schlechter gestellt werden als ein pflichtversicherter Arbeitnehmer; die Argumentation der Beklagten sei abstrus, bodenlos unverschämt; aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2003 (B 12 KR 25/03), daß auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung seit dem 1.4.1999 neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (§ 249b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -) ein Beitrag von freiwilligen Mitgliedern selbst nicht mehr erhoben werden dürfe, schließe er, daß der ATZ erst recht nicht beitragspflichtig sei; wie ihm die BG mitgeteilt habe, habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Versteuerung der Wagenpflegepauschale mit Urteil vom 26.7.2001 aufgehoben.
  • LSG Bayern, 24.04.2008 - L 4 KR 276/07

    Umfang der Berücksichtigung von Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung

    Soweit die Beklagte in der Vergangenheit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu (Urteil vom 16.12.2003, B 12 KR 25/03 R) nicht zutreffend angewendet hat, hat sie dies korrigiert.
  • LSG Bayern, 13.07.2004 - L 5 KR 123/03

    Beitragsforderungen nach einer Betriebsprüfung wegen Nichtanwendung des

    Eine Tätigkeit von bis zu 20 Stunden in der Woche während des Semesters wird daher als Nebentätigkeit angesehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG Urteile vom 11.11.2003, B 12 KR 5/03 R, B 12 KR 24/03 R und B 12 KR 25/03 R).
  • SG Oldenburg, 27.04.2005 - S 6/62 KR 299/04
    Unter Bezug auf die Urteile des BSG vom 16.12.2003 -B 12 KR 20/01 R und B 12 KR 25/03 R- in denen entschieden worden ist, daß bei der Beitragsbemessung für freiwillige Versicherte das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zu-sätzlich berücksichtigt werden kann, beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr die freiwilligen Versicherungsbeiträge für die Zeit ihrer geringfügigen Nebenbeschäftigung zu erstatten.
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