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   BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R   

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BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R (https://dejure.org/2015,48670)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R (https://dejure.org/2015,48670)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 37/14 R (https://dejure.org/2015,48670)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, § 24 Abs 3 S 5 Ärzte-ZV vom 22.12.2006
    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige Beiladung - zuständige Kassenärztliche Vereinigung sowie betroffene Krankenkassenverbände - Beurteilung bzgl Versorgungsverbesserung - potentielle Nutzer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Zweigpraxis-Ermächtigung für einen Facharzt für Nuklearmedizin; Annahme einer Verbesserung der Versorgung bei qualitativer und quantitativer Erweiterung des Leistungsangebots

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige Beiladung - zuständige Kassenärztliche Vereinigung sowie betroffene Krankenkassenverbände - Beurteilung bzgl Versorgungsverbesserung - potentielle Nutzer

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3
    Erteilung einer Zweigpraxis-Ermächtigung für einen Facharzt für Nuklearmedizin; Annahme einer Verbesserung der Versorgung bei qualitativer und quantitativer Erweiterung des Leistungsangebots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Anforderungen für Genehmigung einer Zweigpraxis konkretisiert

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 43 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Zweigpraxis: Versorgungsverbesserung und Zahl der potentiellen Patienten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Zwar ist damit keine Statusgewährung oder -erweiterung verbunden (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 24 ff) , doch hat der Betrieb einer Zweigpraxis Auswirkungen auf die vertragsärztliche Versorgung, wie schon dadurch deutlich wird, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV die Prüfung verlangt, dass die Versorgung am Ort der Zweigpraxis verbessert und am Praxissitz des Arztes nicht (mehr als geringfügig) beeinträchtigt wird.

    Den Zulassungsgremien steht - ebenso wie den KÄVen im Rahmen der von ihnen zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV - bei der Beurteilung, ob die Genehmigung bzw die Ermächtigung zu einer Verbesserung bzw Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (stRspr des Senats, vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 12; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22; zuletzt BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25) .

    Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind, hat der Senat bereits wiederholt dargelegt: Außer Frage steht zunächst, dass das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl - noch keine Versorgungsverbesserung darstellt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 47 und 50; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne der Bedarfsplanungsrichtlinie spielen keine Rolle (ausführlich hierzu BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 35 ff, 49; siehe auch BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18; zuletzt BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 51; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19) .

    Eine qualitative Versorgungsverbesserung kann etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt , ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anwenden kann, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19; vgl auch BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Ein Beurteilungsspielraum steht den Zulassungsgremien nur innerhalb der vom Senat gezogenen Grenzen zu (siehe BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53) .

    Zwar hatte der Senat in seinem Urteil vom 28.10.2009 (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53) ausgeführt: "Welches Ausmaß die Verbesserungen haben müssen, ob ihnen also ein gewisses Gewicht zukommen muss, etwa Wartezeiten deutlich reduziert werden müssen, lässt sich nicht abstrakt abschließend beurteilen.

    Dieser ist damit einerseits enger als der Planungsbereich im Sinne der Bedarfsplanung (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52) , andererseits jedoch räumlich weiter als der Sitz der Zweigpraxis.

    Dass auch der Senat den "weiteren Ort" in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht als "Sitz" der Zweigpraxis im Sinne der konkreten Betriebsstätte verstanden hat, ergibt sich bereits daraus, dass er im Zusammenhang mit einer denkbaren quantitativen Versorgungsverbesserung durch eine bessere Erreichbarkeit der Zweigpraxis ausgeführt hat, dass dies "allerdings wohl nur bei größeren 'weiteren Orten' im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV" in Betracht kommt (stRspr, BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19) .

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Den Zulassungsgremien steht - ebenso wie den KÄVen im Rahmen der von ihnen zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV - bei der Beurteilung, ob die Genehmigung bzw die Ermächtigung zu einer Verbesserung bzw Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (stRspr des Senats, vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 12; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22; zuletzt BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25) .

    Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind, hat der Senat bereits wiederholt dargelegt: Außer Frage steht zunächst, dass das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl - noch keine Versorgungsverbesserung darstellt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 47 und 50; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne der Bedarfsplanungsrichtlinie spielen keine Rolle (ausführlich hierzu BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 35 ff, 49; siehe auch BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18; zuletzt BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 51; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19) .

    Eine qualitative Versorgungsverbesserung kann etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt , ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anwenden kann, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19; vgl auch BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Dass auch der Senat den "weiteren Ort" in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht als "Sitz" der Zweigpraxis im Sinne der konkreten Betriebsstätte verstanden hat, ergibt sich bereits daraus, dass er im Zusammenhang mit einer denkbaren quantitativen Versorgungsverbesserung durch eine bessere Erreichbarkeit der Zweigpraxis ausgeführt hat, dass dies "allerdings wohl nur bei größeren 'weiteren Orten' im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV" in Betracht kommt (stRspr, BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19) .

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Den Zulassungsgremien steht - ebenso wie den KÄVen im Rahmen der von ihnen zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV - bei der Beurteilung, ob die Genehmigung bzw die Ermächtigung zu einer Verbesserung bzw Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (stRspr des Senats, vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 12; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22; zuletzt BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25) .

    Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind, hat der Senat bereits wiederholt dargelegt: Außer Frage steht zunächst, dass das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl - noch keine Versorgungsverbesserung darstellt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 47 und 50; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne der Bedarfsplanungsrichtlinie spielen keine Rolle (ausführlich hierzu BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 35 ff, 49; siehe auch BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 18; zuletzt BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

    Eine qualitative Versorgungsverbesserung kann etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt , ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anwenden kann, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 52; BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 14; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 19; vgl auch BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 26) .

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Krankenkassenverbände und die KÄV stets beizuladen, wenn ein Beschluss des Berufungsausschusses angegriffen wird (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 73 f; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - RdNr 10 - Juris = USK 2011-120 = MedR 2012, 695) .

    Der Senat hat dies damit begründet, dass Entscheidungen der Zulassungsgremien unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen KÄV sowie den der gesetzlichen Krankenkassen betreffen, weil zugelassene und ermächtigte Ärzte bzw ärztlich geleitete Einrichtungen im System der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen erbringen und zu Lasten der Krankenkassen veranlassen dürfen (BSG Urteil vom 14.12.2011 aaO) .

    Die dargestellten Erwägungen gelten nicht nur für Entscheidungen, die unmittelbar den Status eines vertragsärztlichen Leistungserbringers verändern, sondern auch für solche, die in untrennbarem Zusammenhang hiermit stehen (BSG Urteil vom 14.12.2011 aaO) .

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint nach der Rechtsprechung des Senats den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 vorgesehen) .

    Der Senat ist der im älteren Schrifttum (siehe hierzu die Nachweise in BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15) vertretenen Auffassung, der "Ort der Niederlassung" meine eine Ortschaft im Sinne einer Verwaltungseinheit bzw den Teil einer Ortschaft, vornehmlich mit der Begründung entgegengetreten, dass die notwendige Konkretisierung des Niederlassungsortes - zB zum Abhalten der Sprechstunden - nur über die Praxisanschrift erfolgen kann (aaO) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint nach der Rechtsprechung des Senats den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 vorgesehen) .
  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94

    Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint nach der Rechtsprechung des Senats den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 vorgesehen) .
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint nach der Rechtsprechung des Senats den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 vorgesehen) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint nach der Rechtsprechung des Senats den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 vorgesehen) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 24 KA 98/10

    Anspruch auf Ermächtigung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen an einem

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
    Der "weitere Ort" kann räumlich nicht mit dem in § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV erwähnten "Ort der Niederlassung als Arzt" bzw "Vertragsarztsitz" gleichgesetzt werden (aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.1.2013 - L 24 KA 98/10 - Juris RdNr 35) .
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 26/95

    Notwendige Beiladung bei Zulassungsstreitigkeiten, Ermächtigung zur Teilnahme an

  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die KÄVen und Krankenkassenverbände - soweit sie nicht schon als Kläger Verfahrensbeteiligte sind - stets beizuladen, wenn ein Beschluss des Berufungsausschusses angegriffen wird (BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 26/95 - SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 73 f; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 13) .

    Der Senat hat dies damit begründet, dass Entscheidungen der Zulassungsgremien unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen KÄV sowie den der gesetzlichen Krankenkassen betreffen, weil zugelassene und ermächtigte Ärzte bzw ärztlich geleitete Einrichtungen im System der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen erbringen und zu Lasten der Krankenkassen veranlassen dürfen (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 13) .

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 12/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ausgelagerte Praxisräume iSd § 24 Abs 5 Ärzte-ZV -

    Auch bei der Genehmigung einer Zweigpraxis hat der Senat Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie nicht einfließen lassen (vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 19, 23).

    Auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV (idF des GKV-VStG vom 22.11.2011, BGBl I 2983, 3017) hat der Senat dazu entschieden, dass eine qualitative Versorgungverbesserung vorlag, wenn Versicherte benötigte MRT-Leistungen in einer Zweigpraxis vor Ort abrufen konnten, die bisher nur in einer Entfernung von 15 km - oder im eigenen KV-Bezirk von 40 km - zur Verfügung standen (vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 21) .

    Soweit dort das gesamte Behandlungs- und Leistungsspektrum in nahezu gleicher Qualität wie am Sitz der Praxis bzw des MVZ angeboten wird, handelt es sich jedenfalls nicht mehr um die Tätigkeit in auslagerten Praxisräumen, sondern ggf um den Betrieb einer Zweigpraxis, die die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV erfüllen muss (vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 17 ff) .

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 51/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben -

    Auch wirtschaftlich betrachtet ist die Zweigpraxis nur "Annex" zur Hauptpraxis (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 19) .
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines

    Insoweit gilt etwas anderes als für die Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, die unabhängig von bedarfsplanerischen Erwägungen erteilt wird (zuletzt dazu Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 22) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 11 KA 63/15

    Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes

    Zudem habe das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - erneut darauf hingewiesen, dass auch "minimale Verbesserungen" eine Zweigpraxisgenehmigung rechtfertigten.

    Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob die Genehmigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - m.w.N.).

    Das BSG hat zuletzt in seinem Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - unter Wiederholung seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind.

    Dieser ist damit einerseits enger als der Planungsbereich im Sinne der Bedarfsplanung, andererseits jedoch räumlich weiter als der Sitz der Zweigpraxis (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R -).

  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 69/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Demgegenüber habe der Senat im Urteil vom 16.12.2015 (B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 19) ausgeführt, dass der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Praxis bei der Genehmigung bzw Ermächtigung von Zweigpraxen keine Berücksichtigung finde.

    Dass das nicht zutrifft, folgt jedoch aus der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für die Beurteilung, ob eine Versorgungsverbesserung am Ort der Zweigpraxis (im Sinne von § 24 Abs. 3 S 1 Nr. 1 Ärzte-ZV) anzunehmen ist, die Gesichtspunkte der Bedarfsplanung im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie keine Rolle spielen (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 35 ff; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 19 mwN).

    Die Entscheidungen der Zulassungsgremien bzw der KÄV unterliegen dabei aufgrund des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 18 mwN).

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten

    Insoweit gilt etwas anderes als für die Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, die unabhängig von bedarfsplanerischen Erwägungen erteilt wird (zuletzt dazu Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 22) .
  • SG München, 03.02.2017 - S 28 KA 1/17

    Vorläufige Genehmigung für eine Zweigpraxis

    Der Antragsgegnerin steht im Rahmen der von ihr zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV bei der Beurteilung, ob die Genehmigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 18 m.w.N.).

    Zwar stellt das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in C-Stadt entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin eine substantielle Verbesserung der Versorgung dar, da diese bisher in C-Stadt nicht von Vertragsärzten angeboten werden (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 21, 25).

    Die Antragsgegnerin verkennt, dass das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in C-Stadt eine substantielle Verbesserung der Versorgung darstellt, da diese bisher in C-Stadt nicht von Vertragsärzten angeboten werden (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 21, 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 5180/15
    a) Das BSG hat in seinem Urteil vom 16.12.2015 (B 6 KA 37/14 R -, in juris) bezüglich der Zweigpraxisermächtigung zum wiederholten Mal ausgeführt, dass den Zulassungsgremien ebenso wie den KVen im Rahmen der von ihnen zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV bei der Beurteilung, ob die Genehmigung bzw. die Ermächtigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.

    Die lediglich geringfügige Verkürzung von Wartezeiten durch Hinzutreten eines weiteren Behandlers stellt eine unbeachtliche Verbesserung der Versorgung dar (BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 6 KA 37/14 R -, in juris).

  • LSG Bayern, 05.04.2017 - L 12 KA 125/16

    Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer

    Auch wenn die Zweigpraxis im Übrigen - auch wirtschaftlich betrachtet - nur einen "Annex" zur Hauptpraxis darstellt (vgl. BSG v. 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - juris Rn. 19 - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12) und der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Praxis (vgl. Pawlita in JurisPK, Kommentierung zu § 101 SGB V RdNr. 106 f.) bei der Genehmigung bzw. Ermächtigung von Zweigpraxen keine Berücksichtigung findet, weil sich hierfür keine Stütze im Wortlaut des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV findet, ist es der Beklagten als Normgeberin nicht verwehrt, den in der Zweigpraxis zu versorgenden Patientenstamm als Argument für eine zusätzliche Heranziehung zum Bereitschaftsdienst zu werten.
  • SG Düsseldorf, 18.01.2017 - S 2 KA 328/15

    Tiergestützte Psychotherapie in keine Versorgungsverbesserung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20

    Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17

    Überweisungsbefugnis von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit

  • SG München, 07.11.2018 - S 38 KA 634/17

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines entsperrten Facharztsitzes

  • SG München, 08.11.2018 - S 38 KA 634/17

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

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