Rechtsprechung
   BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2118
BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R (https://dejure.org/1998,2118)
BSG, Entscheidung vom 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R (https://dejure.org/1998,2118)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R (https://dejure.org/1998,2118)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2118) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen Staatsbürgers - Gleichbehandlungsgebot - Diskriminierungsverbot - Assoziation - EWG - Türkei

  • Wolters Kluwer

    Feststellung - Versicherungsnummer - Änderung - Geburtsjahr - Altersruhegeld - Lebensjahr - Vollendung - Wanderarbeiter - Europäische Gemeinschaft - Türkei

  • Judicialis

    SGG § 128; ; SGG § 103

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Änderung des Geburtsdatums eines türkischen Staatsbürgers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 30.10.1980 - 3/80

    Milchfutter GmbH & Co / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R
    "Ist das Recht betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (insbesondere Art. 9 des Abkommens zur Gründung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963, Art. 37 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970, Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 und Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980) dahin auszulegen, daß es dem Gesetzgeber eines Mitgliedstaates nicht gestattet ist, eine Regelung zu treffen, wonach für die Verwendung in der einem Versicherten zugeordneten Versicherungsnummer sowie für die Gewährung von Altersruhegeld auch bei türkischen Wanderarbeitnehmern - ohne Rücksicht auf Besonderheiten des türkischen Personenstandsregisters - grundsätzlich dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten gegenüber dem Sozialversicherungsträger des betreffenden Mitgliedstaates oder gegenüber dem dortigen (insoweit im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger meldepflichtigen) Arbeitgeber ergibt?".

    Das Assoziationsrecht enthält nämlich an verschiedenen Stellen (vgl Art. 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963 , Art. 37 des Zusatzprotokolls zum EWG-Abk Türkei vom 23. November 1970 , Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates zum EWG-Abk Türkei vom 19. September 1980 , Art. 3 EWGAssRBes 3/80 vom 19. September 1980 ) Gleichbehandlungsgebote bzw Diskriminierungsverbote, die einer Anwendung des § 33a SGB I zu Lasten des Klägers entgegenstehen könnten.

    Der EuGH hat bereits in mehreren Entscheidungen seine Prüfungskompetenz iS von Art. 177 EGVtr bezüglich des EWG-Abk Türkei, des ZProt EWG-Abk Türkei sowie der EWGAssRBes 1/80 und 3/80 bejaht (vgl EuGH vom 30. September 1987 - 12/86 "Demirel" in EuGHE 1987, 3719; vom 14. November 1989 - 30/88 - "Griechische Republik" in EuGHE 1989, 3711; vom 20. September 1990 - C-192/89 - "Sevince" in EuGHE I 1990, 3461; vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 - "Kus" in EuGHE I 1992, 6781; vom 10. September 1996 - C-277/94 - "Taflan-Met" in EuGHE I 1996, 4085 = SozR 3- 6935 Allg Nr. 2).

    Es liegt nahe, hier in erster Linie eine Heranziehung des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 zu erwägen.

    Dieser Beschluß gilt nämlich für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua Leistungen bei Invalidität und Alter betreffen (vgl Art. 4 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80).

    Wegen ihres engen Zusammenhanges mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 147 SGB VI) dürfte auch die Erteilung einer deutschen VNr zum Geltungsbereich des EWGAssRBes 3/80 zu rechnen sein.

    Selbst die darüber hinaus gesetzlich vorgesehene Verwendung der VNr (vgl §§ 18f, 18g SGB IV) fällt wohl in den Bereich der sozialen Sicherheit iS des Art. 4 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80.

    Nach seinem Art. 2 gilt der EWGAssRBes 3/80 ua für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind.

    Der EuGH hat zwar in seinem Urteil zur Rechtssache "Taflan-Met" ausgeführt, daß der EWGAssRBes 3/80 seiner Art nach dazu bestimmt sei, durch einen weiteren Rechtsakt ergänzt und in der Gemeinschaft durchgeführt zu werden (vgl EuGH SozR 3-6935 Allg Nr. 2 S 15), daraus kann nach Auffassung des vorlegenden Senats jedoch nicht zweifelsfrei der Schluß gezogen werden, daß Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl dazu Gutmann, EuZW 1997, 181, 182; Hailbronner, ZfSH/SGB 1997, 170 ff; Zuleeg, ZAR 1977, 171 f).

    Die betreffende Entscheidung ist nämlich zu sog Koordinierungsbestimmungen (Art. 12, 13) des EWGAssRBes 3/80 ergangen (vgl Eichenhofer, ZIAS 1997, 136, 138 f), während es hier um Fragen der Gleichbehandlung türkischer Arbeitnehmer nach deutschem innerstaatlichem Recht geht.

    Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 anhängig ist (Rechtssache C-262/96 ).

    Denn zum einen ist in jenem Verfahren offenbar zweifelhaft, ob die Klägerin dem persönlichen Geltungsbereich des EWGAssRBes 3/80 unterfällt (vgl Hailbronner, ZfSH/SGB 1997, 170, 171).

    Zum anderen wären dort, da sich die Prüfung nicht auf eine dem § 33a SGB I entsprechende innerstaatliche Vorschrift bezieht, im Falle einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 andere Abwägungen vorzunehmen als hier.

    Sollte Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 nicht unmittelbar anwendbar sein, wäre nach Auffassung des vorlegenden Senats weiter zu überlegen, ob dann nicht Art. 37 ZProt EWG-Abk Türkei iVm Art. 10 EWGAssRBes 1/80 eingreifen kann.

    Ein weiterer klärungsbedürftiger Punkt dürfte in diesem Zusammenhang das Verhältnis zwischen Art. 37 ZProt EWG-Abk Türkei iVm Art. 10 EWGAssRBes 1/80 und Art. 39 ZProt EWG-Abk Türkei iVm Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 darstellen.

    Insofern spricht einiges dafür, im Falle einer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 auf.

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R
    "Ist das Recht betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (insbesondere Art. 9 des Abkommens zur Gründung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963, Art. 37 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970, Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 und Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980) dahin auszulegen, daß es dem Gesetzgeber eines Mitgliedstaates nicht gestattet ist, eine Regelung zu treffen, wonach für die Verwendung in der einem Versicherten zugeordneten Versicherungsnummer sowie für die Gewährung von Altersruhegeld auch bei türkischen Wanderarbeitnehmern - ohne Rücksicht auf Besonderheiten des türkischen Personenstandsregisters - grundsätzlich dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten gegenüber dem Sozialversicherungsträger des betreffenden Mitgliedstaates oder gegenüber dem dortigen (insoweit im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger meldepflichtigen) Arbeitgeber ergibt?".

    Das Assoziationsrecht enthält nämlich an verschiedenen Stellen (vgl Art. 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963 , Art. 37 des Zusatzprotokolls zum EWG-Abk Türkei vom 23. November 1970 , Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates zum EWG-Abk Türkei vom 19. September 1980 , Art. 3 EWGAssRBes 3/80 vom 19. September 1980 ) Gleichbehandlungsgebote bzw Diskriminierungsverbote, die einer Anwendung des § 33a SGB I zu Lasten des Klägers entgegenstehen könnten.

    Der EuGH hat bereits in mehreren Entscheidungen seine Prüfungskompetenz iS von Art. 177 EGVtr bezüglich des EWG-Abk Türkei, des ZProt EWG-Abk Türkei sowie der EWGAssRBes 1/80 und 3/80 bejaht (vgl EuGH vom 30. September 1987 - 12/86 "Demirel" in EuGHE 1987, 3719; vom 14. November 1989 - 30/88 - "Griechische Republik" in EuGHE 1989, 3711; vom 20. September 1990 - C-192/89 - "Sevince" in EuGHE I 1990, 3461; vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 - "Kus" in EuGHE I 1992, 6781; vom 10. September 1996 - C-277/94 - "Taflan-Met" in EuGHE I 1996, 4085 = SozR 3- 6935 Allg Nr. 2).

    Sollte Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 nicht unmittelbar anwendbar sein, wäre nach Auffassung des vorlegenden Senats weiter zu überlegen, ob dann nicht Art. 37 ZProt EWG-Abk Türkei iVm Art. 10 EWGAssRBes 1/80 eingreifen kann.

    Ein weiterer klärungsbedürftiger Punkt dürfte in diesem Zusammenhang das Verhältnis zwischen Art. 37 ZProt EWG-Abk Türkei iVm Art. 10 EWGAssRBes 1/80 und Art. 39 ZProt EWG-Abk Türkei iVm Art. 3 Abs. 1 EWGAssRBes 3/80 darstellen.

    Art. 37 ZProt EWG-Abk Türkei iVm Art. 10 EWGAssRBes 1/80 zurückzugreifen.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R
    Der EuGH hat bereits in mehreren Entscheidungen seine Prüfungskompetenz iS von Art. 177 EGVtr bezüglich des EWG-Abk Türkei, des ZProt EWG-Abk Türkei sowie der EWGAssRBes 1/80 und 3/80 bejaht (vgl EuGH vom 30. September 1987 - 12/86 "Demirel" in EuGHE 1987, 3719; vom 14. November 1989 - 30/88 - "Griechische Republik" in EuGHE 1989, 3711; vom 20. September 1990 - C-192/89 - "Sevince" in EuGHE I 1990, 3461; vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 - "Kus" in EuGHE I 1992, 6781; vom 10. September 1996 - C-277/94 - "Taflan-Met" in EuGHE I 1996, 4085 = SozR 3- 6935 Allg Nr. 2).

    Dem persönlichen Geltungsbereich dieser Norm dürfte der Kläger aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes als Arbeitnehmer in Deutschland unterfallen, auch wenn er seit Oktober 1986 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl dazu allgemein EuGHE I 1990, 3461 ; EuGH vom 6. Juni 1995 - C-434/93 - "Bozkurt" in EuGHE I 1995, 1475; vom 30. September 1997 - C-36/96 und - C-98/96 - in InfAuslR 1997, 434 ff, 440 ff).

    Gegen eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Regelung dürften keine Bedenken bestehen, zumal der EuGH eine solche in ständiger Rechtsprechung bereits für andere (komplexere) Bestimmungen (Art. 6, 7) dieses Beschlusses bejaht hat (vgl EuGHE I 1990, 3461 ; EuGHE I 1992, 6781 ; EuGH vom 5. Oktober 1994 - C-355/93 - "Eroglu" in EuGHE I 1994, 5113; vom 23. Januar 1997 - C- 171/95 - "Tetik" in EuGHE I 1997, 329; vom 17. April 1997 - C-351/95 - "Kadiman" in EuGHE I 1997, 2133; vom 29. Mai 1997 - C-386/95 - "Eker" in EuGHE I 1997, 2697; vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - "Kol" in EuGHE I 1997, 3069).

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R

    Türkisches Zivilgerichtsurteil als Urkunde iS. von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I

    Wie bereits der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschluß an den EuGH vom 17. Februar 1998 (B 13 RJ 31/96 R) zu bedenken gegeben habe, hätten sich auch in der Türkei geborene Versicherte darauf verlassen können, daß der Nachweis einer Unrichtigkeit des ursprünglich angegebenen Geburtsdatums weiterhin zulässig bleibe.

    Darauf habe der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß an den EuGH vom 17. Februar 1998 - 13 RJ 31/96 R - hingewiesen.

    Die Altersvoraussetzungen sind vielmehr bei der Gewährung von Rentenleistungen eigenständig zu prüfen, jedenfalls soweit zuvor keine wirksame Vormerkung oder sonstige für den Leistungsfall verbindliche Feststellung des Geburtsdatums erfolgt ist, was bei der bloßen Vergabe einer VNr mit darin enthaltenem Geburtsdatum nicht anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 12. April 1995 - 5 RJ 48/94 - HVBG-INFO 1995, 1750; Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R).

    Auch wenn dies in der Türkei der Fall ist (vgl dazu den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R - und das Senatsurteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und der Kläger deshalb durch die Regelung des § 33a SGB I hinsichtlich der Richtigkeit des Geburtsdatums in seiner VNr gegenüber deutschen Versicherten benachteiligt ist, erscheint dies angesichts der Ziele und Wirkungen der Gesetzesänderung als gerechtfertigt (vgl BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 2); denn der Gesetzgeber konnte sich bei der Einführung des § 33a SGB I auf gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses berufen.

    Die Neuregelung des § 33a SGB I knüpft zwar an Angaben des Klägers (Tatsachen) an, die in der Vergangenheit, dh vor Erlaß der gesetzlichen Neuregelung, gemacht worden sind; doch liegt die Wirkung dieser Bestimmung in der Zukunft (vgl näher Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 18).

    Bei Nichterweislichkeit einer Tatsache galt der Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl BSGE 77, 140, 141 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12; Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 10).

    Somit konnte sich schon vor Inkrafttreten des § 33a SGB I ein im Ausland - wie hier in der Türkei - geborener Versicherter nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß in der deutschen Sozialversicherung ein im ausländischen Personenstandsregister geändertes Geburtsdatum zugrunde gelegt würde, sondern nur damit rechnen, daß der Nachweis einer Unrichtigkeit des ursprünglich angegebenen Geburtsdatums grundsätzlich zulässig war (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 -, Umdr S 16).

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 33/00 R

    Türkisches Zivilgerichtsurteil als Urkunde iS. von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I

    Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), da jedenfalls die Neuvergabe einer VNr einen Verwaltungsakt darstellt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 8).

    Die Altersvoraussetzungen sind vielmehr bei der Gewährung von Rentenleistungen eigenständig zu prüfen, jedenfalls soweit zuvor keine wirksame Vormerkung oder sonstige für den Leistungsfall verbindliche Feststellung des Geburtsdatums erfolgt ist, was bei der bloßen Vergabe einer VNr mit darin enthaltenem Geburtsdatum nicht anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 12. April 1995 - 5 RJ 48/94 - HVBG-INFO 1995, 1750; Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R).

    Selbst wenn dies in Marokko so wäre, wie zB in der Türkei (vgl dazu den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R), und der Kläger deshalb durch die Regelung des § 33a SGB I hinsichtlich der Richtigkeit des Geburtsdatums in seiner VNr gegenüber deutschen Versicherten benachteiligt wäre, erschiene dies angesichts der Ziele und Wirkungen der Gesetzesänderung als gerechtfertigt (vgl BSG SozR 3-1200 § 33a Nr. 2); denn der Gesetzgeber konnte sich bei der Einführung des § 33a SGB I auf gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses berufen.

    Die Neuregelung des § 33a SGB I knüpft zwar an Angaben des Klägers (Tatsachen) an, die in der Vergangenheit, dh vor Erlaß der gesetzlichen Neuregelung, gemacht worden sind; doch liegt die Wirkung dieser Bestimmung in der Zukunft (vgl näher Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 18).

    Bei Nichterweislichkeit einer Tatsache galt der Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl BSGE 77, 140, 141 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12; Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 10).

    Somit konnte sich schon vor Inkrafttreten des § 33a SGB I ein im Ausland - wie hier in Marokko - geborener Versicherter nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß in der deutschen Sozialversicherung ein im ausländischen Personenstandsregister geändertes Geburtsdatum zugrunde gelegt würde, sondern nur damit rechnen, daß der Nachweis einer Unrichtigkeit des ursprünglich angegebenen Geburtsdatums grundsätzlich zulässig war (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 16).

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer aufgrund eines türkischen

    Nachdem im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R - an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, hat die Beklagte nach Erlaß des Urteils des EuGH vom 14. März 2000 - C-102/98 und C-211/98 - (SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1) die Fortsetzung des Revisionsverfahrens beantragt.

    Richtige Klageart für das Begehren der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), da jedenfalls die Neuvergabe einer VNr einen Verwaltungsakt darstellt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -, Umdr S 8).

  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 7/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

    Der Senat weist abschließend auf den thematischen Zusammenhang der vorliegenden Vorlage mit der des 13. Senats des BSG vom 17. Februar 1998 (B 13 RJ 31/96 R) hin.
  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18

    SGB VI

    Rechtsfolgen und Rechtsansprüche ergeben sich vielmehr aus den Regelungen des materiellen Sozialrechts oder Regelungen allgemeiner Natur wie § 33a SGB I. Dies hat das BSG auch für Klagen auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer wegen eines unrichtigen Geburtsdatums festgestellt und dazu ausgeführt, dass die Versicherungsnummer im Hinblick auf Leistungsfälle keine rechtsverbindliche Feststellung des Geburtsdatums enthält (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, juris).

    Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des in der Versicherungsnummer verwendeten Geburtsdatums verlangt eine behördliche Entscheidung auf dem Gebiet des öffentliches Rechts mit Außenwirkung (BSG, EuGH-Vorlage vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 5. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89-96, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, SozR 3-5748 § 1 Nr. 3: keine Entscheidung über Verwaltungsaktqualität bei Erstvergabe; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2014, L 10 R 2657/12, juris).

  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 5/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer bei einem in der Türkei

    Durch die Einbürgerung des Klägers kann sich auf ihn ein eventuell unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei (s hierzu im einzelnen die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R - und des erkennenden Senats vom 31. März 1998 - B 8 KN 7/95 R) nicht mehr auswirken.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2006 - L 1 R 948/06

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer; Vertrauensschutz

    Insofern kann durch ein unrichtiges Geburtsdatum in der Versicherungsnummer das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sein, das durch §§ 147, 152 SGB VI besonders geschützt werden soll (vgl BT-Drucks 11/5530 S 26f, 48f; zum Ganzen BSG Beschluss vom 17. Februar 1998 -B 13 RJ 31/96 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 25).

    Der 13. Senats des Bundessozialgerichts, auf dessen Entscheidung sich das SG bezogen hat, ist bei Prüfung für die Entscheidungserheblichkeit für eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof davon ausgegangen, dass bei der Neuvergabe der Versicherungsnummer nicht die besonderen Voraussetzungen der §§ 44, 45 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu beachten sind (Beschluss vom 17. Februar 1998 -B 13 RJ 31/96 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 35; ebenso Just in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Dezember 2005, K § 33a RdNr. 24).

  • BSG, 03.11.1998 - B 13 RJ 183/98 B

    Klärungsfähigkeit einer die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit des § 33a

    Ungeachtet dessen werde die vom 8. und 13. Senat des BSG in ihren Vorlagebeschlüssen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geäußerte Auffassung nicht geteilt (Bezug auf die Beschlüsse vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R - und 31. März 1998 - B 8 KN 7/95 R -).

    Denn sie hat nicht näher dargetan, welche Norm aus welchen Gründen unter Berücksichtigung welcher Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verletzt worden sein soll (vgl dazu BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 17; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr. 45; zur Verfassungsmäßigkeit des § 33a SGB I jetzt BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R und B 8 KN 5/95 R - zur möglichen Europarechtswidrigkeit dieser Vorschrift vgl allerdings den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 R 100/15

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer - türkischer

    Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), da jedenfalls die Neuvergabe einer Versicherungsnummer einen Verwaltungsakt darstellt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R - juris Rdnr. 15; BSG, Beschluss vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R - juris Rdnr. 25; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 - L 11 R 2651/13 - juris Rdnr. 18).
  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 11/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer bei einem in Marokko

    Durch die Einbürgerung des Klägers kann sich auf ihn das Diskriminierungsverbot nach Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko (s hierzu EuGH vom 31. Januar 1991, C-18/90, EuGHE 1991, I-199 - Kziber sowie den Beschluß des Senats vom 17. März 1993 - 8 RKnU 2/92) nicht mehr auswirken (zur evtl Beeinflussung der Anwendung des § 33a SGB I durch das Assoziationsrecht EG/Türkei s BSG, Beschluß vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R - und Beschluß des Senats vom 31. März 1998 - B 8 KN 7/95 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer - unrichtiges Geburtsdatum - zulässige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2001 - L 13 RJ 27/01

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2014 - L 9/10 R 158/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 3 R 837/17
  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2015 - L 9 R 4253/14
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht