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   BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R   

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BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R (https://dejure.org/2015,1888)
BSG, Entscheidung vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R (https://dejure.org/2015,1888)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R (https://dejure.org/2015,1888)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende; behinderter Mensch; berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk; Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 20.12.2011, § 7 Abs 6 Nr 2 SGB 2 vom 20.12.2011, § 27 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 27 Abs 4 S 1 SGB 2, § 51 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Hartz IV bei geförderter berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 464
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Auszubildende, die eine dem Grunde nach durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchen, sind grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 38).

    Vom Leistungsausschluss erfasst sind deshalb auch behinderte Menschen, die eine im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 SGB III abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche, ggf besonderen Leistungen sie für diese Ausbildung erhalten (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 38, RdNr 14 mwN) .

    Auf deren individuelle Förderungsfähigkeit im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderungsleistung kommt es nicht an (vgl BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 38, RdNr 17 mwN) .

    Bei diesem Verweis des § 114 SGB III auch für die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ua auf den Dritten Abschnitt, der die in § 7 Abs. 5 SGB II aufgeführten §§ 51, 57 und 58 SGB III enthält, handelt es sich nach seinem systematischen Zusammenhang um eine Rechtsgrundverweisung (vgl zur Vorgängerregelung in § 99 SGB III aF BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 38, RdNr 18 mwN) : Es müssen die Voraussetzungen der §§ 51, 57 und 58 SGB III im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit gegeben sein, soweit nicht ab §§ 117 ff SGB III Besonderheiten normiert sind, die der spezifischen Ausbildungssituation behinderter Menschen Rechnung tragen.

    Auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bedurfte es deshalb im Hinblick auf den Grundgedanken, dass für den Leistungsausschluss die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung erforderlich ist und die individuelle Situation insoweit keine Rolle spielt, keiner ausdrücklichen Erwähnung der Vorschriften über das Ausbildungsgeld nach § 118 Satz 1 Nr. 2 iVm §§ 122, 123 und 124 SGB III im Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II. Die abstrakte Förderungsfähigkeit auch einer Teilhabeleistung in Gestalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bestimmt sich nach den Regeln des § 51 SGB III unter Berücksichtigung der Besonderheiten der §§ 112 ff SGB III (so bereits zur beruflichen Ausbildung als Teilhabeleistung unter Geltung der Vorgängerregelungen BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 38, insbesondere RdNr 18 am Ende) .

    Denn wenn die Normtexte dieser Vorschriften ausdrücklich auch Auszubildende in berufsvorbereitenden Maßnahmen berücksichtigen, die für ihre Ausbildungen besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III erhalten, dann ist dies systematisch nur stimmig, weil sie bereits vom Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst waren (vgl BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 38, insbesondere RdNr 23; vgl zum Regelungsmechanismus von Leistungsausschluss und Rückausnahme sowie zu einem Umkehrschluss aus den Ausnahmen auch Treichel, NZS 2013, 805, 806) .

    Diese Klarstellung betont die Parallelität der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Teilhabeleistung zu der als Leistung für nichtbehinderte Leistungsberechtigte: Für beide soll die Rückausnahme gelten, weil beide Ausbildungen zum Leistungsausschluss führen (vgl BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 38, RdNr 21) .

    e) Soweit in diesem Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II auf eine "gängige Praxis" Bezug genommen worden ist, ist der Blick auf das Sozialhilferecht zu richten, das der SGB II-Gesetzgeber vorgefunden hat (vgl BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 38, RdNr 22) .

    Deshalb gilt insoweit für die Förderung auch einer Ausbildung in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nichts anderes als für die berufliche Ausbildung (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 38, insbesondere RdNr 24 am Ende, 25) .

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Die Ausschlussregelung für Auszubildende solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderungsleistungen erhielten (vgl nur BVerwG Urteil vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352; BVerwG Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12; BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125; BVerwG Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224) .
  • VG Meiningen, 05.02.2004 - 8 E 31/04

    Sozialhilfe; Ausbildungsgeld; Berufsausbildung; Bekleidungsbedarf;

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme im BSHG auf die Vorschriften zur Rehabilitation im AFG und später auf §§ 97 ff SGB III behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 5.1.1996 - 6 S 2979/95; Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me) .
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Die Ausschlussregelung für Auszubildende solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderungsleistungen erhielten (vgl nur BVerwG Urteil vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352; BVerwG Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12; BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125; BVerwG Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224) .
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Den so vom BVerwG umschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses für Auszubildende haben die beiden für das Grundsicherungsrecht nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG auch als für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II maßgeblich angesehen (s nur BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 61, 104) .
  • VGH Baden-Württemberg, 05.01.1996 - 6 S 2979/95

    Ausschluß der Sozialhilfe in den Fällen des BSHG § 26 S 1 -

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme im BSHG auf die Vorschriften zur Rehabilitation im AFG und später auf §§ 97 ff SGB III behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 5.1.1996 - 6 S 2979/95; Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me) .
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Die Ausschlussregelung für Auszubildende solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderungsleistungen erhielten (vgl nur BVerwG Urteil vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352; BVerwG Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12; BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125; BVerwG Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224) .
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Den so vom BVerwG umschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses für Auszubildende haben die beiden für das Grundsicherungsrecht nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG auch als für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II maßgeblich angesehen (s nur BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 61, 104) .
  • BVerwG, 07.06.1989 - 5 C 3.86

    Ausschluß von Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausbildung im Rahmen des

    Auszug aus BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
    Die Ausschlussregelung für Auszubildende solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderungsleistungen erhielten (vgl nur BVerwG Urteil vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352; BVerwG Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12; BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125; BVerwG Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224) .
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    2.1.7 In späteren Entscheidungen des BSG (Urteile vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R und vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R) wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht mehr aufgegriffen.

    Zwar ließe sich auch mit dieser Formulierung isoliert betrachtet noch vereinbaren, wegen der Verwendung des Relativpronomens "deren' zwischen "Auszubildende' und "Ausbildung' auf die Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung abzustellen, allerdings ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Rückausnahmeregelungen in § 7 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II, dass der Leistungsausschluss abgesehen von den dort genannten Ausnahmefällen auch dann greift, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III besteht (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Rn. 14; BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - Rn. 17 m.w.N.; ausführlich mit Erläuterungen zur Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck: BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R - Rn. 20 ff.).

    5.2 Der zur Rechtfertigung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II regelmäßig angeführte Zweck, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung durch Leistungen nach dem SGB II zu verhindern, insbesondere unter Umgehung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen und der unter Umständen niedrigeren Leistungshöhe (BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - Rn. 15; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R - Rn. 21; BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R - Rn. 23; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 - Rn- 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 2 AS 1518/12 - Rn. 26) ist nicht geeignet, den Leistungsausschluss zu legitimieren.

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Beteiligte - Klagehäufung -

    Denn bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelte es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs. 5 SGB II aF, die zum Leistungsausschluss führt (vgl zum Leistungsausschluss bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausführlich BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 40 RdNr 20 ff) .

    Er erhielt zwar während seiner Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Ausbildungsgeld, sein Bedarf bemaß sich aber nicht nach den in § 27 Abs. 3 SGB II aF genannten Vorschriften, sondern nach § 124 Abs. 3 iVm § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, denn er war aufgrund der Maßnahme am Maßnahmeort R. internatsmäßig untergebracht (vgl BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 40 RdNr 45) .

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    1.7 In späteren Entscheidungen des BSG (Urteile vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R und vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R) wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht mehr aufgegriffen.

    Zwar ließe sich auch mit dieser Formulierung isoliert betrachtet noch vereinbaren, wegen der Verwendung des Relativpronomens "deren' zwischen "Auszubildende' und "Ausbildung' auf die Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung abzustellen, allerdings ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Rückausnahmeregelungen in § 7 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II, dass der Leistungsausschluss abgesehen von den dort genannten Ausnahmefällen auch dann greift, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III besteht (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Rn. 14; BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - Rn. 17 m.w.N.; ausführlich mit Erläuterungen zur Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck: BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R - Rn. 20 ff.).

    5.2 Der zur Rechtfertigung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II regelmäßig angeführte Zweck, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung durch Leistungen nach dem SGB II zu verhindern, insbesondere unter Umgehung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen und der unter Umständen niedrigeren Leistungshöhe (BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - Rn. 15; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R - Rn. 21; BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R - Rn. 23; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 - Rn- 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 2 AS 1518/12 - Rn. 26) ist nicht geeignet, den Leistungsausschluss zu legitimieren.

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Durch die Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG ist geklärt, dass auch Auszubildende, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gefördert werden, dem Leistungsausschluss unterfallen (vgl dazu Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 38 RdNr 14 ff mwN zum Streitstand: BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 40 RdNr 20 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2018 - L 20 AY 4/18

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im

    (c) Der Anwendung des § 22 SGB XII stehen überdies nicht etwaige zu berücksichtigende Besonderheiten des AsylbLG entgegen; denn der Sinn des § 22 Abs. 1 SGB XII, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff., und Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.), gilt gleichermaßen für das - ebenfalls existenzsichernde Leistungen vorsehende - Leistungsregime des AsylbLG.

    Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d.h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY Rn. 19).

    § 22 Abs. 1 SGB XII stellt nach seinem Wortlaut ("deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist"), der Entstehungsgeschichte (als Nachfolgevorschrift des § 26 BSHG) und seinem Sinn und Zweck allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung, nicht hingegen auf individuelle, in der Person des Auszubildenden liegende Umstände bzw. darauf ab, ob eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung nur einer bestimmten Personengruppe offensteht (BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff., zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II, und Rn. 40 zu den Personengruppen Auszubildender ohne oder mit Behinderungen); denn die im BAföG und im SGG III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten, welche die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend.

    Die Sozialhilfe hingegen soll - wie bereits erwähnt - von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freigehalten werden und keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" sein (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 4/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff., und BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.).

  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten

    Darlehen sind zur Abfederung von Härten ausreichend (BSG vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 40 RdNr 43) .
  • LSG Bayern, 23.07.2015 - L 7 AS 594/14

    Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II

    Der Kläger absolvierte in der strittigen Zeit eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach §§ 51, 112 ff SGB III (BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 AS 25/14 R).
  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 86/21 R

    Anspruch auf Alg II bei gleichzeitigem Bezug von BAföG; Unterkunftskostenzuschuss

    Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss ist nach dem Wortlaut allein die konkrete Ausbildung und deren abstrakte Förderungsfähigkeit (stRspr; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 26 RdNr 12 ff; BSG vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 40 RdNr 20 ff) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AS 2670/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    In einem solchen Fall haben sowohl das BSG als auch das BVerfG schon mehrfach entschieden, dass der existenzielle Bedarf dieser Personen vorrangig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem SGB III zu decken ist, auch wenn - beispielsweise wegen Überschreitung der Förderungshöchstgrenzen - tatsächlich keine Förderung erfolgt (u..a. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014, 1 BvR 886/11, BSG, Urteil vom 17. Februar 2015, B 14 AS 25/14 R, alle zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 20 AY 19/17

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im

    (c) Der Anwendung des § 22 SGB XII stehen überdies nicht etwaige zu berücksichtigende Besonderheiten des AsylbLG entgegen; denn der Sinn des § 22 Abs. 1 SGB XII, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff., und Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.), gilt gleichermaßen für das - ebenfalls existenzsichernde Leistungen vorsehende - Leistungsregime des AsylbLG.

    Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d.h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY Rn. 19).

    § 22 Abs. 1 SGB XII stellt nach seinem Wortlaut ("deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist"), der Entstehungsgeschichte (als Nachfolgevorschrift des § 26 BSHG) und seinem Sinn und Zweck allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung, nicht hingegen auf individuelle, in der Person des Auszubildenden liegende Umstände bzw. darauf ab, ob eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung nur einer bestimmten Personengruppe offensteht (BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II und Rn. 40 zu den Personengruppen Auszubildender ohne oder mit Behinderungen); denn die im BAföG und im SGB III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten, welche die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend.

    Die Sozialhilfe hingegen soll - wie bereits erwähnt - von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freigehalten werden und keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" sein (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 4/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff., und BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15

    Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - L 7 AY 18/17

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - Sozialhilfe - Leistungsausschluss für

  • BSG, 21.06.2023 - B 7 AS 11/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 AY 28/19

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Recht- und Verfassungsmäßigkeit des

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2019 - L 9 AY 7/18

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Hessen, 07.06.2017 - L 4 SO 88/16

    Mit dem Einzug in ein Frauenhaus wird an dessen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt

  • LSG Sachsen, 08.12.2016 - L 8 SO 111/15

    SGB-XII -Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 19 AS 702/19

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2018 - L 5 AS 36/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - zeitliche Begrenzung bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2021 - L 20 AY 29/19

    Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung

  • SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
  • LSG Thüringen, 20.10.2014 - L 4 AS 1070/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - keine

  • SG Berlin, 14.01.2016 - S 26 AS 12515/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Bayern, 18.01.2023 - L 11 AS 95/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Förderungsfähigkeit eines Studiums

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 19 AS 491/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 9 AS 111/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - L 19 AS 1912/15

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

  • SG Hamburg, 17.01.2017 - S 10 AY 92/16

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - Sozialhilfe - Leistungsausschluss für

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.09.2018 - L 6 AS 111/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung mit

  • BSG, 28.09.2015 - B 4 AS 111/15 BH
  • BSG, 28.09.2015 - B 4 AS 112/15 BH
  • LSG Sachsen, 07.04.2022 - L 7 AS 833/19
  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2020 - L 2 AS 907/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2018 - L 19 AS 1423/17

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BSG, 28.09.2015 - B 4 AS 110/15 BH
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - L 2 AS 136/14

    Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 7 AS 169/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 7 AS 171/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2015 - L 15 AS 170/15
  • SG Leipzig, 06.12.2018 - S 1 AL 232/18 ER - Asylmagazin 4/19

    Asylverfahren, Asylbewerber, Asylsuchende, Ausbildung, Berufsausbildung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2017 - L 6 AS 875/16
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R
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