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   BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 3/80   

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https://dejure.org/1981,13629
BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 3/80 (https://dejure.org/1981,13629)
BSG, Entscheidung vom 17.03.1981 - 7 RAr 3/80 (https://dejure.org/1981,13629)
BSG, Entscheidung vom 17. März 1981 - 7 RAr 3/80 (https://dejure.org/1981,13629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baustellenbegriff - Arbeitsstättenbebriff

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 51, 239
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.05.1974 - 7 RAr 5/72
    Auszug aus BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 3/80
    Der Begriff der "Baustelle" ist im Gesetz nicht näher erläutert, obwohl er sich noch in den 55 81 Abs. 4, 88 Abs. 1, 2 und 5 und 89 Nr. 2 AFG findet° Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es insoweit auf den Sprachgebrauch an° Danach versteht man unter Baustelle grundsätzlich das Gelände, auf dem der Bau errichtet wird (vgl BSG vom 21, Mai 1974 7 RAr 5/72 - Dienstblatt R der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1868a zu AFG 5 82 aF, - und vom -BA-.

    den werden soll, Dies kann in Betracht kommen für Bauwerke, die ihren Standplatz im Meer finden sollen (Leuchttürme, Bohrtürme uä) oder an für die Errichtungsarbeiten sonst unzugänglichen Orten wie im Gebirge (zB Bergstationen von Seilbahnen, Schutzhütten und dergleichen) oder unter Wasser° Hier wie auch in anderen Fällen wird allenfalls das Aufstellen, Verankern oder Absetzen des Bauwerks am Ort seiner Bestimmung und die Herstellung der Verbindung zwischen dem Bauwerk mit dem Boden möglich sein; seine Herstellung, sein "Bau" muß aber zwangsläufig an einem anderen Ort vonstatten gehen° Diesen Ort als Arbeitsstätte iS von 5 ?8 Abs. 2 Satz 2 AFG anzusehen, verbie- tet sich schon deshalb, weil an ihm nicht nur mehr oder weniger gewichtige Vor- und Nebenarbeiten für die letztlich maßgeblichen Bauarbeiten an der eigentlichen Baustelle verrichtet werden, sondern das eigentliche Baugeschehen als solches dort stattfindeto Es handelt sich zudem bei der hier angenommenen Sachlage nicht um einen Bauplatz, der aus Rationalisierungsgründen einzurichten ist, welches das Motiv für die Regelung in 5 78 Abs. 2 Satz 2 AFG war (vgl BT-Drucks VI/2689, Anlage 2, Ziffer 1), sondern aus Gründen bautechnischer Notwendigkeito Infolgedessen erfordert eine solche Sachlage, hier zumindest von einer zweiten Baustelle zu sprechen, wenn überhaupt der Ort des Standplatzes des Bauwerks noch als eigentliche Baustelle und nicht nur als reine Montagestelle zu bezeichnen ist° Dem entspricht der Vortrag der Klägerin, daß bei sogenannten Offwshore-Bauwerken nach dem Sprachgebrauch auch der beteiligten Baubehörden von Landbaustellen und von Seebaustellen die Rede ist" Dieser Betrachtung steht der Zweck der Regelung in 5 78 Abs. 2 AFG nicht entgegen° Mit dem Begriff "Baustelle" in 5 78 Abs. 2 Satz 1 AFG sollte, wie der Senat schon entschieden hat, die Abgrenzung von Bauhöfen, Betriebs- und anderen Arbeitsplätzen erfolgen° Zweck dieser Abgrenzung ist es, die Förderung durch MKZ für Bauarbeiten auf sogenannten Betriebsplätzen auszu- 12 - schließen; denn der MEZ soll nur die mit dem eigentlichen Bauen im Winter verbundenen Mehrkosten dann ausgleichen, wenn es sich um Anlagen handelt, die nur für vorübergehende Zwecke nutzbar sind und nach Beendigung der Arbeiten zumindest an dieser Stelle nicht mehr weiterverwendet werden° Eiine Förderung soll danach nicht erfolgen, wenn diese Anlagen dem Baubetrieb allgemein für seine Arbeiten zur Verfügung stehen (BSG vom 21° Mai 1974 - 7 RAr 5/72 -)° Dasselbe gilt für die Regelung in 5 78 Abs. 2 Satz 2 AFG für Bauarbeiten an sogenannten Arbeitsstätten.

    - 7 RAr 5/72 ".

  • BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71

    Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich

    Auszug aus BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 3/80
    Wie auch sonst muß sich hier die Eingrenzung gesetzlicher Begriffe an der Zielrichtung des Normkomplexes orientieren, in dem sie sich befinden, gegebenenfalls auch an den Unterschieden verschiedener Normkomplexe in Bezug auf ein und denselben Wortsinn (vgl zB BVerwGE 44, 59, 61 ff zum Begriff der baulichen Anlage - dort Wohnboot - iS 5 29 BBauG).
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