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   BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91   

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BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91 (https://dejure.org/1992,706)
BSG, Entscheidung vom 17.03.1992 - 2 RU 6/91 (https://dejure.org/1992,706)
BSG, Entscheidung vom 17. März 1992 - 2 RU 6/91 (https://dejure.org/1992,706)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 1066
  • NZS 1992, 79
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.03.1990 - 2 RU 32/89

    Hilfeleistung - Kollegiale Hilfeleistung

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Gefälligkeitsdienste schließen daher allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; 29, 159, 160; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176; Brackmann, aaO S 475 t ff).

    Es sind - wie bei allen Zurechnungsentscheidungen - die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beachten (BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176).

    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Senats für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO die Tätigkeit des Verletzten nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung zu beurteilen ist, sondern nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens (Urteile des Senats vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 -HV-Info 1990, 1176 und vom 24. Januar 1991 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 8, jeweils mwN).

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 18/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Bindungen (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 43, 55, 66 und 134; s aber auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6) besteht nach dieser Vorschrift in der Regel ebensowenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123).

    Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (s Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 539 Nr. 6 und vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO.

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidend, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (s BSGE 5, 168, 171 und die Zusammenstellung bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 475 n).

    Gefälligkeitsdienste schließen daher allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; 29, 159, 160; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176; Brackmann, aaO S 475 t ff).

  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 78/90

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für einen

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (s Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 539 Nr. 6 und vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO.
  • BSG, 26.04.1990 - 2 RU 39/89

    Erstattung der Kosten für eine Heilbehandlung; Ansprüche einer Allgemeinen

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (s Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 539 Nr. 6 und vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO.
  • BSG, 15.12.1977 - 8 RU 42/77

    Anspruch auf Entschädigung für die Folgen eines Unfalls beim Ausführen eines

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (s BSG Urteil vom 15. Dezember 1977 - 8 RU 42/77 - USK 77246).
  • BSG, 05.08.1987 - 9b RU 18/86

    Fachkunde - Vereinsmitglieder - Vereinswirklichkeit - Vereinssatzung -

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Bindungen (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 43, 55, 66 und 134; s aber auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6) besteht nach dieser Vorschrift in der Regel ebensowenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123).
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 44/90

    Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO nach dem Gesamtbild

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Senats für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO die Tätigkeit des Verletzten nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung zu beurteilen ist, sondern nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens (Urteile des Senats vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 -HV-Info 1990, 1176 und vom 24. Januar 1991 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 8, jeweils mwN).
  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 71/70
    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats vom 27. Juli 1972 (BSGE 34, 240) und vom 5. August 1976 (BSGE 42, 126).
  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 4/89

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91
    Auch auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an; der Senat hat der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes vor allem bei Hilfeleistungen unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen die ihr zukommende, nicht aber eine selbständige entscheidende Bedeutung zugemessen (s BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134).
  • BSG, 25.08.1970 - 2 RU 51/68

    Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - Versicherung eines

  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 174/60

    Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit - Verwertung eines ärztlichen Gutachtens als

  • BSG, 07.03.1969 - 2 RU 181/65

    Unfallversicherungsschutz - Freundschaftsdienst - Betriebsfremde Tätigkeiten -

  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 189/74

    Versicherung gegen Arbeitsunfall - Facharbeiter - Tätigkeiten aus Gefälligkeit -

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 15/86

    Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - Eigene Interessen

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 9/77

    Versicherungsschutz - Beaufsichtigung eines Kindes - Verwandtschaft - Familiäre

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2002 - L 17 U 193/01

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufgrund einer Gasverpuffung i.R.d. Auswechslung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist für die Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO entscheidend, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (s. BSGE 5, 168, 171; 14, 1; 19, 117; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Auch Gefälligkeitsdienste schließen daher allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 55; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Es muss sich aber um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Vielmehr muss die Verrichtung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bezeichneten Art ähneln (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119 m.w.N.; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277; 57, 91, 92; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 49, 55, 134; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (s. BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 8 RU 42/77 - USK 77246; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Beziehungen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 55, 66 und 134) besteht nach dieser Vorschrift in der Regel ebensowenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen schließen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus; handelt es sich aber um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG, Urt. vom 26.04.1990 - 2 RU 39/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 15) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15 m.w.N.), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO.

    Wie bei allen Zurechnungsentscheidungen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1999 - L 17 U 181/96

    Qualifizierung eines Arbeitsunfalles; Abhängiges Beschäftigungsverhältnis;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist für die Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO entscheidend, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (s. BSGE 5, 168, 171; 14, 1; 19, 117; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15; s.a. die Zusammenstellung bei Brackmann a.a.O., S. 475 n).

    Auch Gefälligkeitsdienste schließen daher allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 55; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15; Brackmann a.a.O., S. 475 t ff.).

    Es muß sich aber um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Vielmehr muß die Verrichtung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie gleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bezeichneten Art ähneln (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119 m.w.N.; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277; 57, 91, 92; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 49, 55, 134; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (s. BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 8 RU 42/77 - USK 77246; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Wie bei allen Zurechnungsentscheidungen sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2002 - L 17 U 186/01

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist für die Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO entscheidend, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen die nende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (BSGE 5, 168, 171; 14, 1; 19, 117; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    (vgl. BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 55; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277; 57, 91, 92; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 49, 55, 134; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 8 RU 42/77 - USK 77246; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

    Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG, Urteil vom 26.04.1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15) besteht kein Versicherungsschutz.

    Es sind - wie bei allen Zurechnungsentscheidungen - die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten; dabei ist eine lebensnahe, natürliche Betrachtungsweise geboten (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 134; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).

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