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   BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R   

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BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R (https://dejure.org/2010,4621)
BSG, Entscheidung vom 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R (https://dejure.org/2010,4621)
BSG, Entscheidung vom 17. März 2010 - B 6 KA 3/09 R (https://dejure.org/2010,4621)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 121 Abs 2 SGB 5, § 121 Abs 3 S 1 SGB 5, § 121 Abs 3 S 2 SGB 5
    Regelungen des Vertragsarztrechts gelten grundsätzlich auch für belegärztliche Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 121 Abs 2 SGB 5, § 121 Abs 3 S 1 SGB 5, § 121 Abs 3 S 2 SGB 5
    Regelungen des Vertragsarztrechts gelten grundsätzlich auch für belegärztliche Tätigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines Facharztes für Innere Medizin ohne Schwerpunkt zur Abrechnung gastroenterologischer und pneumologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Regelungen des Vertragsarztrechts gelten grundsätzlich auch für belegärztliche Tätigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Regelungen des Vertragsarztrechts gelten grundsätzlich auch für belegärztliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Facharztes für Innere Medizin ohne Schwerpunkt zur Abrechnung gastroenterologischer und pneumologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 5/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsregelung - Berücksichtigung der

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Dabei muss das Schwergewicht bei der ambulanten Tätigkeit verbleiben (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10) , denn die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä, § 31 Abs. 2 Satz 1 EKV-Ä nicht das Schwergewicht seiner Gesamttätigkeit bilden (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22) .

    Vielmehr muss er in erforderlichem Maß der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22 unter Hinweis auf BSGE 26, 164, 165 ff = SozR Nr. 10 zu § 368f RVO und BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56) .

    b) Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass alle sich aus dem Vertragsarztrecht ergebenden Rechte und Pflichten bzw Beschränkungen auch für die belegärztliche Tätigkeit gelten (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22 mwN; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6; in diesem Sinne bereits BSGE 30, 83, 86 = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO).

    Der belegärztlichen Tätigkeit kommt regelmäßig kein eigenständiges Gewicht zu, weil sie nur eine Fortsetzung der eigentlichen ambulanten ärztlichen Tätigkeit darstellt (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 21; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6) .

    So hat er mit Urteil vom 12.12.2001 (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22) ausgeführt, dass die Honorierung der belegärztlichen Tätigkeit im Grundsatz unter Anwendung der Regelungen des EBM-Ä erfolgt.

    Bezüglich der Honorarverteilung hat der Senat bereits entschieden, dass die belegärztliche Tätigkeit im Rahmen der Verteilung der Gesamtvergütung mangels vorhandener Sonderregelungen keinen besonderen Schutz für sich in Anspruch nehmen kann und daher die Bestimmungen des Honorarverteilungsmaßstabes bzw -vertrages uneingeschränkt zur Anwendung kommen (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22) .

    Er weist allerdings darauf hin, dass es der Beklagten angesichts der bundesmantelvertraglichen Vorgabe, dass die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes nicht das Schwergewicht seiner Gesamttätigkeit bilden darf, in besonderem Maße obliegt, auf den Umfang der Tätigkeit von Belegärzten Bedacht zu nehmen und ggf steuernd einzugreifen (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22) .

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Belegärztliche Leistungen werden vielmehr gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB V aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet, weil die belegärztliche Tätigkeit als Teil der vertragsärztlichen Versorgung angesehen wird (BSGE 79, 239, 247 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 55) .

    Vielmehr muss er in erforderlichem Maß der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22 unter Hinweis auf BSGE 26, 164, 165 ff = SozR Nr. 10 zu § 368f RVO und BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56) .

    b) Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass alle sich aus dem Vertragsarztrecht ergebenden Rechte und Pflichten bzw Beschränkungen auch für die belegärztliche Tätigkeit gelten (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22 mwN; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6; in diesem Sinne bereits BSGE 30, 83, 86 = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO).

    Der belegärztlichen Tätigkeit kommt regelmäßig kein eigenständiges Gewicht zu, weil sie nur eine Fortsetzung der eigentlichen ambulanten ärztlichen Tätigkeit darstellt (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 21; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6) .

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 13.11.1996 (BSGE 79, 239, 247 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 55 f) entschieden, dass der EBM-Ä und dessen begrenzende Wirkung auch die im Rahmen einer belegärztlichen Krankenhausbehandlung anfallenden ärztlichen Leistungen erfassten.

    Dies hat nicht allein zur Folge, dass Vertragsärzte im Rahmen ihrer belegärztlichen Tätigkeit nur die im EBM-Ä aufgeführten Leistungen abrechnen können (BSGE 79, 239, 247 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 55 - zur extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie) .

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Die vom LSG angezogene Senatsentscheidung im Verfahren B 6 KA 40/07 R habe ambulante, nicht stationäre Leistungen betroffen.

    Die gesetzliche Grundlage für Qualifikationsvorgaben im EBM-Ä ergibt sich vielmehr aus § 82 Abs. 1 SGB V (BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 18 ff, 21; ebenso BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 26/08 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 vorgesehen) .

    Es ist aber nicht erkennbar, welche Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit einen Verzicht auf die - der Qualitätssicherung im Interesse des Gesundheitsschutzes dienende (BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 37) - Normierung von Qualifikationsanforderungen in diesem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung rechtfertigen könnten.

    Dass die im EBM-Ä normierte Zuordnung der Erbringbarkeit spezialisierter Leistungen allein zu solchen Internisten, die eine bestimmte Schwerpunktbezeichnung führen, rechtmäßig ist, hat der Senat im Übrigen bereits mit Urteil vom 9.4.2008 bestätigt (BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 23 ff; zur Rechtmäßigkeit von Qualifikationsvorgaben im EBM-Ä siehe auch BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 26/08 R, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 vorgesehen) .

    Er hat dargelegt, dass hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht, dass das Qualifikationserfordernis und der dadurch bewirkte Ausschluss der Internisten ohne eine solche Zusatzbezeichnung auch im Übrigen kompetenziell und materiell rechtmäßig ist und dass das Ergebnis auch mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 36 ff; ebenso BSG, Urteil vom 28.10.2009 aaO RdNr 12) .

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der gleichzeitigen

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Er hat dargelegt, dass hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht, dass das Qualifikationserfordernis und der dadurch bewirkte Ausschluss der Internisten ohne eine solche Zusatzbezeichnung auch im Übrigen kompetenziell und materiell rechtmäßig ist und dass das Ergebnis auch mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 36 ff; ebenso BSG, Urteil vom 28.10.2009 aaO RdNr 12) .

    Materiell wie auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unbedenklich sind insbesondere solche Regelungen, die den Arzt nicht von einem Leistungsbereich ausschließen, der zum Kern seines Fachgebiets gehört bzw für dieses wesentlich und prägend ist (vgl BSGE aaO = SozR aaO, jeweils RdNr 28 f mwN; ebenso BSG, Urteil vom 28.10.2009 aaO RdNr 13, 21) .

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat bereits mit Urteil vom 28.10.2009 im Verfahren B 6 KA 22/08 R (zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 vorgesehen) grundsätzlich in Zweifel gezogen hat, ob die Vertragspartner der Bundesmantelverträge, als deren Anlage die Vereinbarung getroffen wurde (vgl Präambel, DÄ 2005 S A 77 f) , überhaupt die Kompetenz besitzen, den KÄVen die Berechtigung einzuräumen, aus Sicherstellungsgründen allen Vertragsärzten eine - von den Vorgaben des EBM-Ä abweichende - Erweiterung des Spektrums der abrechnungsfähigen Leistungen bzw die Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen zu genehmigen (aaO RdNr 16) .

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 23/99 R

    Belegärztliche Leistung - Vergütung - Nichtbesetzung einer Fachabteilung

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Dabei muss das Schwergewicht bei der ambulanten Tätigkeit verbleiben (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10) , denn die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä, § 31 Abs. 2 Satz 1 EKV-Ä nicht das Schwergewicht seiner Gesamttätigkeit bilden (BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22) .

    b) Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass alle sich aus dem Vertragsarztrecht ergebenden Rechte und Pflichten bzw Beschränkungen auch für die belegärztliche Tätigkeit gelten (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22 mwN; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6; in diesem Sinne bereits BSGE 30, 83, 86 = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO).

    Der belegärztlichen Tätigkeit kommt regelmäßig kein eigenständiges Gewicht zu, weil sie nur eine Fortsetzung der eigentlichen ambulanten ärztlichen Tätigkeit darstellt (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 21; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6) .

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 26/08 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Die gesetzliche Grundlage für Qualifikationsvorgaben im EBM-Ä ergibt sich vielmehr aus § 82 Abs. 1 SGB V (BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 18 ff, 21; ebenso BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 26/08 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 vorgesehen) .

    Dass die im EBM-Ä normierte Zuordnung der Erbringbarkeit spezialisierter Leistungen allein zu solchen Internisten, die eine bestimmte Schwerpunktbezeichnung führen, rechtmäßig ist, hat der Senat im Übrigen bereits mit Urteil vom 9.4.2008 bestätigt (BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, jeweils RdNr 23 ff; zur Rechtmäßigkeit von Qualifikationsvorgaben im EBM-Ä siehe auch BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 26/08 R, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 vorgesehen) .

  • BSG, 03.02.2000 - B 6 KA 53/99 B

    Geltung der Beschränkungen des Vertragsarztrechtes auch für Belegärzte,

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    b) Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass alle sich aus dem Vertragsarztrecht ergebenden Rechte und Pflichten bzw Beschränkungen auch für die belegärztliche Tätigkeit gelten (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22 mwN; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6; in diesem Sinne bereits BSGE 30, 83, 86 = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO).

    Der belegärztlichen Tätigkeit kommt regelmäßig kein eigenständiges Gewicht zu, weil sie nur eine Fortsetzung der eigentlichen ambulanten ärztlichen Tätigkeit darstellt (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 21; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6) .

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R

    Sonderzulassung - Belegarzt - überversorgter Planungsbereich - Klagebefugnis -

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Die Entscheidung für die Führung einer Krankenhausabteilung durch Belegärzte zwingt den Krankenhausträger, sich im Rahmen der vorgegebenen Grundsätze der belegärztlichen Tätigkeit zu halten (BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 49) .
  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 25/69
    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Begriff "Notfall" im Sinne des EBM-Ä dem des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V vergleichbar ist (bzw ihm entspricht), also (insbesondere) dann vorliegt, wenn ohne sofortige Behandlung Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden (vgl BSGE 34, 172, 174 = SozR Nr. 6 zu § 368d RVO) .
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 20/05 B

    Ermessens- und Gestaltungsfreiheit in der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R
    Für gastroenterologische Leistungen gilt nichts anderes; auch sie gehören nicht zum Kernbereich des internistischen Fachgebiets in dem Sinne, dass eine internistische Tätigkeit ohne das Angebot spezieller gastroenterologischer Leistungen nicht sinnvoll ausgeübt werden kann (noch offen gelassen von BSG, Beschluss vom 22.6.2005 - B 6 KA 20/05 B - juris RdNr 12).
  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 27/93

    Vergütungsfähigkeit - Leistungen

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 30/07 R

    Honorarverteilungsmaßstab - kein Vergütungsausschluss für erbrachte oder

  • BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 8/09 R

    Belegarzt - keine Vergütung von stationären Leistungen bei Neugeborenen außerhalb

    Dies hat seinen Grund darin, dass die belegärztliche Tätigkeit als Teil der vertragsärztlichen Versorgung und als Fortsetzung der eigentlichen ambulanten ärztlichen Tätigkeit angesehen wird (BSG, Urteil vom 17.3.2010, B 6 KA 3/09 R RdNr 17, 18 mwN - SozR 4-2500 § 121 Nr. 4) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 17.3.2010, B 6 KA 3/09 R - SozR 4-2500 § 121 Nr. 4) , findet der Krankenhausträger, der einen Belegarzt an sich bindet, die Leistungs- und Abrechnungsbedingungen dieses Arztes vor und muss die Abläufe einer Belegabteilung danach ausrichten (aaO RdNr 26) .

  • LSG Bayern, 19.03.2014 - L 12 KA 3/13

    Waren Bestand oder Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von vornherein für den

    Denn eine eigenständige Regelung enthalte Abs. 3 der ergänzenden Vereinbarung nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2009, B 6 KA 22/08 R, Urteil vom 17.03.2010, B 6 KA 3/09 R) lediglich hinsichtlich der Fachgruppe der Internisten, nicht aber hinsichtlich anderer Fachgruppen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2014 - L 11 KA 14/12

    Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von pathologischen Leistungen nach

    Das BSG hat zugleich unter Hinweis auf die gesetzliche Kompetenzzuweisung an den Bewertungsausschuss dargelegt, dass die KV´en auch unter dem Gesichtspunkt des ihnen übertragenen Sicherstellungsauftrags (§ 72 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 SGB V) nicht die Berechtigung besitzen, eine vom EBM-Ä abweichende Erweiterung des abrechnungsfähigen Leistungsspektrums zu gestatten (BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R -).
  • SG Düsseldorf, 30.11.2011 - S 2 KA 251/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Daran ist festzuhalten (BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R -).
  • SG Düsseldorf, 30.10.2013 - S 2 KA 262/09

    Zulässigkeit des Ausschluss der Abrechnung der Leistungen u.a. nach Abschnitt

    Belegärztliche Leistungen werden vielmehr gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB V aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung - und zwar außerhalb der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina - vergütet, weil die belegärztliche Tätigkeit als Teil der vertragsärztlichen Versorgung angesehen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R - m.w.N.).
  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 590/09

    Abrechnung audiologischer Leistungen aufgrund einer Teilnahme an einschlägigen

    Das Gericht schließt sich ausdrücklich der ständigen Rechtsprechung des BSG an, nach der die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen nach dem EBM grundsätzlich an formale Qualifikationen gebunden werden kann (vgl. BSG, zuletzt Urteil vom 17.03.2010, Az. B 6 KA 3/09 R und Urteil vom 09.04.2008, Az. B 6 KA 40/07 R jeweils m.w.N.).
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