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   BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B   

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https://dejure.org/2014,25420
BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B (https://dejure.org/2014,25420)
BSG, Entscheidung vom 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B (https://dejure.org/2014,25420)
BSG, Entscheidung vom 17. März 2014 - B 13 R 315/13 B (https://dejure.org/2014,25420)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 SGG, § 63 Abs 1 S 2 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 1 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung - Erkrankung des Terminsbevollmächtigten eines Leistungsträgers - kurzfristige Übernahme der Terminsvertretung durch einen anderen Mitarbeiter des Leistungsträgers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung - Erkrankung des Terminsbevollmächtigten eines Leistungsträgers - kurzfristige Übernahme der Terminsvertretung durch einen anderen Mitarbeiter des Leistungsträgers

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung - Erkrankung des Terminsbevollmächtigten eines Leistungsträgers - kurzfristige Übernahme der Terminsvertretung durch einen anderen Mitarbeiter des Leistungsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B

    Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung - Gewährleistungsfunktion der

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Allein der Umstand, dass ein Beteiligter ankündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können, stellt noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - Juris RdNr 15 mwN) .

    Jedoch begründet ein iS des § 227 Abs. 1 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - aaO RdNr 16 mwN) .

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Hinsichtlich des Vorbringens zu (1) kann hier offenbleiben, ob im Falle von Behörden mit der pauschalen Behauptung, der als Bevollmächtigter (vgl § 73 Abs. 2 S 2 Nr. 1 SGG) für den Termin eingeteilte Mitarbeiter habe sich kurzfristig "krank gemeldet", ein erheblicher Grund iS von § 227 Abs. 1 ZPO hinreichend vorgetragen ist oder ob auch insoweit zumindest der Name des betreffenden Mitarbeiters sowie die Art und Schwere von dessen Erkrankung mitzuteilen ist, um in gleicher Weise wie bei Prozessbevollmächtigten aus einer Rechtsanwaltssozietät dem Gericht eine eigene Beurteilung und ggf Überprüfung zu ermöglichen (vgl BFH Beschlüsse vom 1.4.2009 - X B 78/08 - Juris RdNr 5, und vom 29.5.2012 - IV B 51/11 - Juris RdNr 11; zu den gesteigerten Darlegungserfordernissen bei einem Terminsverlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung s auch BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12 f) .

    Solche Gründe müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind; ohne einen entsprechenden Vortrag darf das Gericht vom Fehlen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung ausgehen (BFH Beschluss vom 29.5.2012 - aaO RdNr 12).

  • BFH, 14.10.2013 - III B 58/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Die Rechtsmeinung der Beklagten, hierauf komme es nicht an, weil auch bei Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer prozessbevollmächtigten Sozietät der Verlegungsantrag nicht unter Verweis auf die Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät abgelehnt werden dürfe, trifft - unabhängig von der Übertragbarkeit eines solchen Rechtssatzes auf größere Behörden - nicht zu (BFH Beschluss vom 14.10.2013 - III B 58/13 - Juris RdNr 12 f mwN; s auch Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 9).
  • BSG, 23.10.2013 - B 13 R 320/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Gehörsrüge - Durchführung einer

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass sie auch in jenem letzten Telefax vom 12.6.2013 erneut einen förmlichen Verlegungsantrag iS von § 227 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung des LSG gestellt und so ihrerseits alles Erforderliche zur Verschaffung rechtlichen Gehörs unternommen habe (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - Juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 23.10.2013 - B 13 R 320/13 B - BeckRS 2013, 73676 RdNr 7) .
  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Unter den genannten Umständen hatte sich das LSG vielmehr zur Vermeidung einer unangemessen langen Verfahrensdauernachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl BVerfG Beschluss vom 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - Juris RdNr 7) .
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 129/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - keine Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass sie auch in jenem letzten Telefax vom 12.6.2013 erneut einen förmlichen Verlegungsantrag iS von § 227 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung des LSG gestellt und so ihrerseits alles Erforderliche zur Verschaffung rechtlichen Gehörs unternommen habe (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - Juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 23.10.2013 - B 13 R 320/13 B - BeckRS 2013, 73676 RdNr 7) .
  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 58/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verstoß gegen den

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang beanstandet, ihr Terminsverlegungsantrag vom 12.6.2013 um 15.37 Uhr sei weder vom Vorsitzenden noch vom gesamten Senat verbeschieden worden, vermag die unterbliebene Bescheidung eines solchen Antrags zwar grundsätzlich einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 6 ff unter Hinweis auf BSG USK 8086 und BSG SozR Nr. 16 zu § 62 SGG; s auch BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 3) .
  • BSG, 28.08.1991 - 7 BAr 50/91

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Entscheidet das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, muss es den Beteiligten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 4 S 5).
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Die Rechtsmeinung der Beklagten, hierauf komme es nicht an, weil auch bei Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer prozessbevollmächtigten Sozietät der Verlegungsantrag nicht unter Verweis auf die Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät abgelehnt werden dürfe, trifft - unabhängig von der Übertragbarkeit eines solchen Rechtssatzes auf größere Behörden - nicht zu (BFH Beschluss vom 14.10.2013 - III B 58/13 - Juris RdNr 12 f mwN; s auch Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 9).
  • BFH, 01.04.2009 - X B 78/08

    Antrag auf Terminsänderung - Keine Revisionszulassung wenn Vollsenat über

    Auszug aus BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B
    Hinsichtlich des Vorbringens zu (1) kann hier offenbleiben, ob im Falle von Behörden mit der pauschalen Behauptung, der als Bevollmächtigter (vgl § 73 Abs. 2 S 2 Nr. 1 SGG) für den Termin eingeteilte Mitarbeiter habe sich kurzfristig "krank gemeldet", ein erheblicher Grund iS von § 227 Abs. 1 ZPO hinreichend vorgetragen ist oder ob auch insoweit zumindest der Name des betreffenden Mitarbeiters sowie die Art und Schwere von dessen Erkrankung mitzuteilen ist, um in gleicher Weise wie bei Prozessbevollmächtigten aus einer Rechtsanwaltssozietät dem Gericht eine eigene Beurteilung und ggf Überprüfung zu ermöglichen (vgl BFH Beschlüsse vom 1.4.2009 - X B 78/08 - Juris RdNr 5, und vom 29.5.2012 - IV B 51/11 - Juris RdNr 11; zu den gesteigerten Darlegungserfordernissen bei einem Terminsverlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung s auch BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12 f) .
  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrags -

  • BSG, 25.06.2021 - B 13 R 163/20 B

    Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - juris RdNr 15 mwN; BSG Beschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - verweigerte

    Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 3; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 56 ff; BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 10; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 3) .

    Unter diesen Umständen hätte der Kläger zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung im Einzelnen vortragen müssen, weshalb kein anderes Mitglied der Kanzlei in der Lage war, den Termin vor dem LSG wahrzunehmen (BSG Beschluss vom 31.10.2005 - B 7a AL 134/05 B - Juris RdNr 8; s auch BFH Beschluss vom 8.1.2010 - V B 99/09 - BFH/NV 2010, 911 - Juris RdNr 11 mwN; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 12 ff) .

  • BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer

    Ein erheblicher Grund ist jedoch anzunehmen, wenn in der konkreten Situation der Verweis auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt die Belange des Beteiligten unverhältnismäßig einschränkt (vgl zum Ganzen BSG vom 22.9.1999 - B 5 RJ 22/98 R - juris RdNr 15 ff mwN), also der Kläger nicht zumutbar auf eine anderweitige Vertretung verwiesen werden kann (vgl ferner BSG vom 16.7.2019 - B 5 R 131/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 443/13 B - juris; BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 12; BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 4; BSG vom 25.2.1993 - 2 BU 4/93 - juris RdNr 6; BSG vom 25.11.1992 - 2 BU 159/92 - juris RdNr 6; BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 13; BFH vom 26.10.1998 - I B 3/98 - juris RdNr 11; BFH vom 12.1.1983 - I R 15/79 - juris RdNr 22; BVerwG vom 5.12.1994 - 8 B 179/94 - juris RdNr 3) .

    Auch die Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden; ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (vgl BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 13; BFH vom 14.12.2017 - V B 57/17 - juris RdNr 5; BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 13) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - L 21 U 213/18

    "Wie-Beschäftigter"

    Solche Gründe müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind (BSG, Beschluss vom 17. März 2014, B 13 R 315/13 B, juris Rn.: 13 zum Antrag auf Terminverlegung).
  • BSG, 10.02.2022 - B 1 KR 10/21 B

    Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten;

    Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außerstande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, keinen zwingenden Grund für eine Terminverlegung dar (BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - juris RdNr 15 mwN; BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 30.03.2017 - B 13 R 40/17 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verletzung rechtlichen Gehörs; Antrag auf Einholung

    Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 56 ff).
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