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   BSG, 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89   

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https://dejure.org/1991,2003
BSG, 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 (https://dejure.org/1991,2003)
BSG, Entscheidung vom 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 (https://dejure.org/1991,2003)
BSG, Entscheidung vom 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 (https://dejure.org/1991,2003)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rahmenfrist - Arbeitsentgelt - Beurlaubung - Mutterschaftsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 911
  • FamRZ 1992, 805 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung

    Auszug aus BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
    Die Klägerin war bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl dazu BSGE 39, 162, 163 mN = SozR 2200 § 200a Nr. 2; BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2), krankenversichert und stand in einem Arbeitsverhältnis.

    Das Mutterschaftsgeld ersetzt das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen danach (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) ausfällt und sichert damit den Unterhalt der (werdenden) Mutter für diese Zeiten (BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2).

    Soweit die Revision darauf hinweist, daß die Regelung in § 200 RVO auf dem Beitrags- und Versicherungsprinzip basiert, ist dies nur insoweit zutreffend, als die (werdende) Mutter im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, also bei Beginn der Schutzfrist (vgl BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2) krankenversichert sein muß.

  • BSG, 22.02.1972 - 3 RK 61/69

    Mutterschaftsgeld - Schwangerschaft während Arbeitsverhältnis - Inländisches

    Auszug aus BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
    Um den Leistungsanspruch auszulösen, muß das Arbeitsverhältnis von dem Beschäftigungsverbot betroffen werden können (BSGE 34, 76, 78 = SozR Nr. 3 zu § 200 RVO).

    Auch die erkennbare Absicht des Gesetzes, durch die Regelung des § 200 Abs. 1 Satz 2 RVO eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Mutterschaftsleistungen auszuschließen (vgl dazu Peters, § 200 Anm 5a unter Hinweis auf BT-Drucks IV/3652, S 8 f zu §§ 200 und 200a RVO; BSGE 34, 76, 78 f = SozR Nr. 3 zu § 200 RVO), zwingt nicht zu einer restriktiven Auslegung im Sinne der Revision.

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86

    Streitigkeit über die Kündigung eines Dienstvertrages mit einem Geschäftsführer,

    Auszug aus BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
    Eine Beurlaubung hebt das Arbeitsverhältnis auch dann nicht auf, wenn der Arbeitnehmer während der Beurlaubung keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (vgl dazu BAGE 7, 207, 208 ff; 14, 343, 346 und 55, 137, 146).
  • BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62

    Entlassungsanordnung der Militärregierung - Kündigung - Suspendierung -

    Auszug aus BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
    Eine Beurlaubung hebt das Arbeitsverhältnis auch dann nicht auf, wenn der Arbeitnehmer während der Beurlaubung keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (vgl dazu BAGE 7, 207, 208 ff; 14, 343, 346 und 55, 137, 146).
  • Drs-Bund, 23.06.1965 - BT-Drs IV/3652
    Auszug aus BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
    Auch die erkennbare Absicht des Gesetzes, durch die Regelung des § 200 Abs. 1 Satz 2 RVO eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Mutterschaftsleistungen auszuschließen (vgl dazu Peters, § 200 Anm 5a unter Hinweis auf BT-Drucks IV/3652, S 8 f zu §§ 200 und 200a RVO; BSGE 34, 76, 78 f = SozR Nr. 3 zu § 200 RVO), zwingt nicht zu einer restriktiven Auslegung im Sinne der Revision.
  • BAG, 26.01.1959 - 1 AZR 355/55

    Berliner Altbanken - Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse - Ruhende

    Auszug aus BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
    Eine Beurlaubung hebt das Arbeitsverhältnis auch dann nicht auf, wenn der Arbeitnehmer während der Beurlaubung keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (vgl dazu BAGE 7, 207, 208 ff; 14, 343, 346 und 55, 137, 146).
  • BSG, 09.11.1977 - 3 RK 63/76
    Auszug aus BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
    Wie das LSG und die Beteiligten zu Recht annehmen, bestand zwischen der Stadt Kassel und der Klägerin in der Zeit zwischen dem 10. und dem 4. Monat vor der Entbindung ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, nämlich ein auf einem Arbeitsvertrag beruhendes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl dazu BSGE 45, 114, 116 = SozR 7830 § 13 Nr. 3; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 200 Anm 3c; Zmarzlik/Zipperer/ Viethen, MuSchG, 4. Aufl, § 13 MuSchG RdNr 5; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II, S 412c).
  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 64/73

    Mutterschaftsgeld - Vorversicherungszeit - Versicherung im Inland - Vertriebener

    Auszug aus BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
    Die Klägerin war bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl dazu BSGE 39, 162, 163 mN = SozR 2200 § 200a Nr. 2; BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2), krankenversichert und stand in einem Arbeitsverhältnis.
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Denn der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts bestimmt sich nach wesentlich gleichen Kriterien wie der Begriff des Beschäftigten iS von § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - BSGE 124, 162 = SozR 4-7862 § 7 Nr. 1, RdNr 17, 24 - Rundfunkmitarbeiter) , auch wenn kein vollständiger Gleichklang besteht (vgl BSG Urteile vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 16, 19, B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 40 RdNr 15 sowie B 12 R 10/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 41 RdNr 23 zum Honorararzt; vgl auch BSG Urteil vom 17.4.1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 4 = juris RdNr 20 zum ruhenden Arbeitsverhältnis sowie Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 7 RdNr 35, 37 ff) .
  • BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub

    Es besteht dann der geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen den Schutzfristen und dem Wegfall der Vergütung (vgl. BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3 - 2200 RVO § 200 Nr. 1; 20. März 1984 - 7 RAr 40/83 - SozR 2-4100 AFG § 113 Nr. 3).

    Es soll den Unterhalt der (werdenden) Mutter für diesen Zeitraum sichern (BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 RVO § 200 Nr. 1; 20. März 1984 - 7 RAr 40/83 - SozR 2-4100 AFG § 113 Nr. 3; BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34, 39 ff.; 12. Juli 1995 - 10 AZR 511/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 182 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 129).

    Das gesetzliche Verbot entfaltet seine Wirkung und verhindert entsprechend seiner eindeutigen Zielrichtung, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitstätigkeit wieder aufnimmt (vgl. BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 RVO § 200 Nr. 1; BAG 20. August 2002 - 9 AZR 353/01 - AP GG Art. 6 Abs. 4 Mutterschutz Nr. 10 = EzA MuSchG § 3 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 b der Gründe; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34, 41 f.); hierdurch entgeht der Arbeitnehmerin ihr vertraglicher Vergütungsanspruch.

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist -

    Ein ruhendes Arbeitsverhältnis genügt den Anforderungen des § 200 Abs. 1 RVO (so schon BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 2 f mwN; BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23 f).

    Schließlich hat der Senat im Urteil vom 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 3 f) zum Zweck des Mutterschaftsgeldes und den Zielen des Gesetzgebers unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass die Schutzfristen des MuSchG auch bei unbezahltem Urlaub für das Arbeitsverhältnis bedeutsam sind, weil sie die mit dem Ende des Urlaubs verbundene Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit verhindern und der künftigen Mutter die Möglichkeit nehmen, Arbeitsentgelt zu verdienen; die erforderliche Kausalität zwischen dem Beschäftigungsverbot und dem Ausfall von Arbeitsentgelt hat der Senat nur für den Fall in Frage gestellt, dass der unbezahlte Urlaub über das Ende der Schutzfristen hinaus geplant war.

    Nach den Ausführungen im schon erwähnten Urteil vom 17. April 1991 erschöpft sich das Versicherungsprinzip beim Mutterschaftsgeld in der Versicherteneigenschaft bei Beginn der Schutzfrist, der in ständiger Rechtsprechung als der Versicherungsfall angesehen wird (grundlegend: BSGE 32, 270, 272 = SozR Nr. 1 zu § 200a RVO); weitergehende Anspruchsvoraussetzungen sind dem Versicherungsprinzip nicht zu entnehmen (vgl nochmals BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 4).

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des

    Danach muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schutzfristen und dem Nichtbestehen oder Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt vorliegen (BSG 17.04.1991 -1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 § 200 RVO Nr. 1).

    Das nach dieser Vorschrift zu gewährende Mutterschaftsgeld ersetzt zusammen mit dem Zuschuss hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 MuSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausfällt und soll damit den Unterhalt der werdenden Mutter für diesen Zeitpunkt sichern (vgl. BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - a. a. O.; BAG 12.07.1995 -10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15).

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 16/99 R

    Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei

    Unerheblich ist, daß das Arbeitsverhältnis während des Sonderurlaubs weiterbestanden, aber geruht hat (vgl dazu Bundesarbeitsgericht BAGE 55, 137 und Bundessozialgericht SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 2), Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit sind allein von der entgeltlichen Beschäftigung abhängig und werden krankenversicherungsrechtlich bei einem unbezahlten Sonderurlaub von mehr als einem Monat beendet.
  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94

    Krankenversicherung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld - Sonderurlaub -

    Im übrigen widerspreche das angefochtene Urteil der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. April 1991 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1).

    Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1991 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1) berufen.

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R

    Krankenversicherung - unbezahlter Urlaub - Beginn der Pflichtmitgliedschaft -

    Jedenfalls hatte die Klägerin, wenn sie keinen Entgeltanspruch hatte, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil das während des unbezahlten Urlaubs ruhende Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis iS dieser Vorschrift war (vgl BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 1).
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90

    Zeiten des Entwicklungsdienstes bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. April 1991 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1) ausgeführt hat, entspricht es der erkennbaren Absicht des Gesetzes, durch die Regelung des § 200 Abs. 1 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Mutterschaftsleistungen auszuschließen (vgl dazu Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung, § 200 Anm 5a unter Hinweis auf BT-Drucks IV/3652, S 8 f zu §§ 200 und 200a RVO).
  • LSG Bayern, 15.11.2001 - L 4 KR 51/99

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld ; Pflichtmitgliedschaft in der

    Ferner wird vorausgesetzt, dass ein ursächlicher Zusammenhang vorliegt zwischen den Schutzfristen und dem Nichtbestehen oder Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt (BSG vom 17.04.1991 SozR 3-2200 § 200 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen, 25.04.2001 - L 4 KR 68/99

    Gewährung von Mutterschaftsgeld

    Es soll damit den Unterhalt der (werdenden) Mutter für diesen Zeitraum sichern (BSG, Urteil vom 17. April 1991 -- 1/3 RK 26/89 -- in SozR 3-2200 § 200 Nr. 1).
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