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   BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 18/98 R   

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BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 18/98 R (https://dejure.org/1999,2748)
BSG, Entscheidung vom 17.06.1999 - B 12 KR 18/98 R (https://dejure.org/1999,2748)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - B 12 KR 18/98 R (https://dejure.org/1999,2748)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit - Wahlbeamter - Ablauf der Wahlzeit - Ruhestand - Erreichen einer Altersgrenze - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Versicherungsfreiheit - Pensionierter Stadtdirektor - Wahlbeamter - Neubeschäftigung - Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • Judicialis

    SGB VI § 5 Abs 4 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungsfreiheit von Wahlbeamten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung der Genossen einer Vor-Genossenschaft für Sozialversicherungsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 115
  • NVwZ-RR 2000, 42
  • NZS 2000, 144
  • DB 1999, 2647
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 3/95

    Versicherungsfreiheit ehemaliger Berufssoldaten in der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 18/98 R
    Das gilt auch, soweit dadurch ein Beamter oder Soldat wegen Erreichens einer atypisch frühen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, Versorgung bezieht und daher in einer Beschäftigung versicherungsfrei ist (vgl dazu BSGE 78, 27 = SozR 3-2600 § 5 Nr. 5), während ein früherer Wahlbeamter wie der Kläger, der im selben Alter in den Ruhestand getreten ist und eine vergleichbar hohe Versorgung bezieht, nicht versicherungsfrei ist.

    Er hat die Versicherungsfreiheit in diesen Fällen auch deswegen als gerechtfertigt angesehen, weil die Höhe der Versorgung dort der einer Versorgung nach Erreichen einer üblichen Altersgrenze entsprach (vgl BSGE 78, 27, 30 = SozR 3-2600 § 5 Nr. 5 S 11).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 18/98 R
    Für das Bundesverfassungsgericht liegt es vielmehr auf der Hand, daß die Garantien des Art. 14 GG zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein können, daß die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbständig geschützte Positionen geschmälert werden (vgl BVerfGE 76, 256, 293 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 55 BeamtVG durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 KR 475/10

    Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit - hauptamtlicher Bürgermeister -

    Mit Bescheid vom 15. April 2008 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 01. November 2004 ab, weil für einen Wahlbeamten, der nach Ablauf seiner Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei und Versorgungsbezüge erhalte, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 1999 - B 12 KR 18/98 R - (SozR 3-2600 § 5 Nr. 6) in einer anschließend ausgeübten Beschäftigung keine Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe.

    Der Kläger kann - wie bereits das BSG in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat -, auch nicht mit Erfolg einen Verfassungsverstoß einwenden, weil durch die Versicherungspflicht seine Versorgung insgesamt nicht erhöht werde, da die ihm in Zukunft zustehende Rente auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werde.

    Es wäre im Gegenteil mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nur schwer vereinbar, wenn einerseits durch eine neue Vorschrift (§ 55 BeamtVG) bereits zugebilligte beamtenrechtliche Versorgungen wegen Bezugs einer Rente gekürzt werden dürften, andererseits aber für eine noch ausgeübte Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht verfassungsrechtlich unzulässig wäre, weil eine zukünftige Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden würde (siehe auch Anmerkung Gleitze in SGb 2000, 183 f).

    Im Übrigen führen die Beiträge, die für den Kläger zur Rentenversicherung entrichtet werden, auch zum Erwerb von Rentenanwartschaften (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 a.a.O.; zustimmende Anmerkung Gleitze a.a.O; BSG, Urteil vom 25. März 2004 - B 12 KR 9/02 R - in juris;.).

  • BSG, 25.03.2004 - B 12 KR 9/02 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit -

    Der Senat hält in vollem Umfang an seiner Entscheidung vom 17. Juni 1999 (BSGE 84, 115 = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6) fest, die auch auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft.

    Damit verbietet sich ein Verständnis der Norm, das im Wege der "Auslegung" zum früheren Rechtszustand zurückkehrt (vgl hierzu insgesamt bereits BSGE 84, 115, 118 = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6 S 16).

    Der Gesetzgeber war deshalb nicht gehalten zu berücksichtigen, dass die erworbenen Rentenanwartschaften im Fall des Klägers auf Grund von Anrechnungsregelungen des Beamtenrechts künftig möglicherweise nicht zu einem effektiven Anwachsen der Altersversorgung führen werden (vgl BSGE 84, 115, 119 f = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6 S 17 f).

  • SG München, 21.12.2020 - S 56 R 478/20

    Keine Erstattung von Rentenbeiträgen bei einem dienstunfähigen Beamten im

    So werden durch die geltende gesetzliche Regelung Rentenbezieher und Versorgungsempfänger gleich behandelt: Für beide Gruppen gilt, dass Versicherungsfreiheit eintritt, wenn das Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze Grund für den Bezug der Rente bzw. der Versorgung ist, Versicherungsfreiheit aber nicht eintritt, wenn Erwerbsminderung vorliegt und eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird oder damit vergleichbar Dienstunfähigkeit besteht und daher die Versetzung in den Ruhestand mit Versorgungsbezügen erfolgt (BSG, Urteil vom 17.06.1999, B 12 KR 18/98 R, Rn. 20, zitiert nach Juris).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet auch nicht, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, stets Versicherungsfreiheit einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist (BSG, Urteil vom. 17.06.1999, B 12 KR 18/98 R, Rn. 21, zitiert nach Juris).

    Die Beschränkung der Versicherungsfreiheit auf Versorgungsempfänger, die eine Versorgung nach Erreichen der Altersgrenze beziehen, stellt sicher, dass nur diejenigen versicherungsfrei sind, bei denen das Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Erreichens des Sicherungsziels nicht mehr besteht oder der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften nicht mehr möglich erscheint, wie dies bei Altersrentnern in der Rentenversicherung zutrifft (BSG, Urteil vom 17.06.1999, B 12 KR 18/98 R, Rn. 22, zitiert nach Juris; BayLSG, Urteil vom 02.04.2008, L 13 R 451/07, Rn. 16, zitiert nach Juris).

  • BSG, 21.07.2011 - B 12 R 29/10 B
    Die fehlende Befreiungsmöglichkeit sei nicht verfassungswidrig, wie sich aus der Entscheidung des BSG vom 17.6.1999 (vgl BSGE 84, 115 = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6) ergebe.

    Hierzu hätte er sich in der Beschwerdebegründung mit den verfassungsrechtlichen Erwägungen des LSG auseinandersetzen und ausführen müssen, aus welchen Gründen trotz der vom LSG zitierten Entscheidung des Senats vom 17.6.1999 (B 12 KR 18/98 R - BSGE 84, 115 = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6) Klärungsbedarf besteht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - L 16 R 239/07

    Anspruch auf Beitragserstattung

    Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (- B 12 KR 18/98 R -) davon ausgehe, dass eine Gleichstellung von Ruhestandsbeamten aufgrund von Alter mit Ruhestandsbeamten aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht in Betracht komme, sei dies verfehlt.

    Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, stets Versicherungsfreiheit einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist, bspw. einen bestimmten Prozentsatz der bisherigen Dienstbezüge erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 - B 12 KR 18/98 R = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - L 3 R 792/21
    Überdies ist es auch nicht zu beanstanden, dass Altersruhestandsbeamte versicherungsrechtlich anders behandelt werden als Ruhestandsbeamte vor Erreichen der Altersgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 12 KR 18/98 -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2007 - L 16 R 239/07 -).

    Im Übrigen ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, stets Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist, etwa einen bestimmten Prozentsatz der bisherigen Dienstbezüge erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 12 KR 18/98 -, Rn. 22).

  • BSG, 17.11.2021 - B 5 R 221/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

    Ebenso wenig setzt sich der Kläger inhaltlich mit der vom LSG ebenfalls genannten Entscheidung des BSG vom 17.6.1999 auseinander (B 12 KR 18/98 R - BSGE 84, 115, 117 f = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6 S 15 f).
  • SG Augsburg, 08.11.2007 - S 3 R 4165/07

    Rentenversicherungspflicht eines ehemaligen Strahlflugzeugführers der Bundeswehr

    An dieser Rechtsauffassung hat es in seiner Entscheidung vom 17.06.1999 (B 12 KR 18/98 R) festgehalten und hinzu gefügt, dass die Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand auf einer besonders niedrigen Altersgrenze beruht.

    Mit seiner Entscheidung Versorgungsempfänger nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze von dem Erwerb von Rentenanwartschaften auszuschließen wollte der Gesetzgeber verhindern, dass letztlich Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung das beamtenrechtliche Versorgungssystem mitfinanzieren, indem sie dort (vgl. § 55 BeamtVG) zum Ruhen von Versorgungsansprüchen führen (BSG vom 17.06.1999 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2010 - L 8 R 187/09

    Rentenversicherung

    Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt (BVerfG a.a.O. m.w.N.; BSG, Urteil v. 11.10.2001, B 12 KR 19/00 R, USK 2001-44 m.w.N.; BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 12 KR 18/98 R, SozR 3-2600 § 5 Nr. 6).
  • BSG, 02.02.2009 - B 5 R 262/08 B
    Hierzu hätte im vorliegenden Fall umso mehr Anlass bestanden, als sich das LSG in einer der Kernfragen des Falles zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des BSG (BSGE 84, 115 = SozR 3-2600 § 5 Nr. 6) beruft.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.08.2000 - L 5 K 20/98
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