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   BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R   

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https://dejure.org/2008,1524
BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R (https://dejure.org/2008,1524)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R (https://dejure.org/2008,1524)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 31/07 R (https://dejure.org/2008,1524)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - keine Begrenzung des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs behinderter Menschen auf Funktionstraining durch die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. 10. 2003 - Kostenerstattung für selbst ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung - keine Begrenzung des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs behinderter Menschen auf Funktionstraining durch die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1.10.2003; Kostenersta ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Teilnahme an ärztlich verordnetem Funktionstraining; Pflegeansprüche eines Erkrankten mit rheumatoider Arthritis mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit beider Schultern sowie der ...

  • Judicialis

    SGB I § 31; ; SGB V § ... 11 Abs 2 S 1; ; SGB V § 12 Abs 1; ; SGB V § 13 Abs 3 S 1; ; SGB V § 13 Abs 3 S 2; ; SGB V § 27 Abs 1 S 2 Nr 3; ; SGB V § 32 Abs 2 S 2; ; SGB V § 43 Abs 1; ; SGB V § 92 Abs 1 S 2 Nr 6; ; HeilMRL; ; SGB IX § 13 Abs 1; ; SGB IX § 15; ; SGB IX § 44 Abs 1 Nr 4

  • hbrs.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten für die Teilnahme an ärztlich verordnetem Funktionstraining aus der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine generelle Begrenzung der Anspruchshöchstdauer für Funktionstraining in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 12 oder 24 Monate

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Begrenzung des Anspruchs behinderter Menschen auf Funktionstraining durch die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining - Wer konkretisiert Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 381 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch behinderter Menschen auf Gewährung von Kosten

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    Die selbst beschaffte Leistung muss zu den Leistungen gehören, welche die Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, zuletzt zB BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R, RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, mwN).

    Die Verweisung des § 43 Abs. 1 SGB V auf die darin angesprochenen Regelungen des SGB IX über die Erbringung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation bewirkt, dass diese Regelungen im Bereich der GKV Anwendung finden, weil das SGB V für das in § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX geregelte Funktionstraining nichts Abweichendes iS von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V und § 7 SGB IX bestimmt (vgl entsprechend BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R, RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Denn ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sind von den Krankenkassen akzessorisch zu einer zuvor oder gleichzeitig von ihnen zu gewährenden Hauptleistung zu erbringen (vgl auch BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R, RdNr 31 mwN).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    a) Versicherte der GKV - wie die Klägerin - haben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V "Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung ... abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern." Diese Leistungen werden unter Beachtung des SGB IX erbracht, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V; zur Reichweite vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die Verweisung des § 43 Abs. 1 SGB V auf die darin angesprochenen Regelungen des SGB IX über die Erbringung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation bewirkt, dass diese Regelungen im Bereich der GKV Anwendung finden, weil das SGB V für das in § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX geregelte Funktionstraining nichts Abweichendes iS von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V und § 7 SGB IX bestimmt (vgl entsprechend BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R, RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    Krankenkasse und Gericht sind an deren Inhalt nicht gebunden (vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 7 RdNr 20 mwN -Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    Das Abwarten einer abschlägigen Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn die Ablehnung des Leistungsbegehrens - etwa auf Grund von Erfahrungen aus anderen Fällen - von vornherein feststeht (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 75 mwN; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 23); dies gilt auch, wenn es - wie hier - um Leistungen geht, die kraft Gesetzes oder durch untergesetzliche Regelwerke (vermeintlich) ausgeschlossen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 12 RdNr 10 ff, für einen gesetzlichen Leistungsausschluss).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    Das Abwarten einer abschlägigen Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn die Ablehnung des Leistungsbegehrens - etwa auf Grund von Erfahrungen aus anderen Fällen - von vornherein feststeht (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 75 mwN; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 23); dies gilt auch, wenn es - wie hier - um Leistungen geht, die kraft Gesetzes oder durch untergesetzliche Regelwerke (vermeintlich) ausgeschlossen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 12 RdNr 10 ff, für einen gesetzlichen Leistungsausschluss).
  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    Das Abwarten einer abschlägigen Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn die Ablehnung des Leistungsbegehrens - etwa auf Grund von Erfahrungen aus anderen Fällen - von vornherein feststeht (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 75 mwN; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 23); dies gilt auch, wenn es - wie hier - um Leistungen geht, die kraft Gesetzes oder durch untergesetzliche Regelwerke (vermeintlich) ausgeschlossen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 12 RdNr 10 ff, für einen gesetzlichen Leistungsausschluss).
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    In diesem Zusammenhang kann auch von Belang sein, dass dann, wenn eine Behandlung ohne Einschaltung der Krankenkasse begonnen wurde, eine Erstattung auch für die nachfolgenden Leistungen ausscheidet, wenn sich die Ablehnung (bei Vorliegen einer nicht teilbaren Behandlungseinheit) auf den weiteren Behandlungsverlauf nicht mehr auswirken kann (vgl BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 35 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2007 - L 5 KR 189/06

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    Den Partnern der Rahmenvereinbarung 2003 hat der Gesetzgeber keine Regelungsbefugnis dazu eingeräumt, den Leistungsanspruch auf Funktionstraining grundsätzlich zu befristen (zutreffend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.5.2007 - L 5 KR 189/06).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    Das Abwarten einer abschlägigen Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn die Ablehnung des Leistungsbegehrens - etwa auf Grund von Erfahrungen aus anderen Fällen - von vornherein feststeht (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 75 mwN; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 23); dies gilt auch, wenn es - wie hier - um Leistungen geht, die kraft Gesetzes oder durch untergesetzliche Regelwerke (vermeintlich) ausgeschlossen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 12 RdNr 10 ff, für einen gesetzlichen Leistungsausschluss).
  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
    Es sollen nicht Voraussetzungen und Inhalte von Leistungen neu bestimmt, sondern im Rahmen des geltenden Rechts eine einheitliche und eine koordinierte Leistungserbringung bewirkt werden (so: Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf des SGB IX, BT-Drucks 14/5074 S 101 zu § 13).
  • Drs-Bund, 16.12.2004 - BT-Drs 15/4575
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V iVm § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Hiernach ist der Rehabilitationsträger zur Erstattung einer vom Leistungsberechtigten selbst beschafften erforderlichen Leistung ua dann verpflichtet, wenn er diese zu Unrecht abgelehnt hat und zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Kostenlast des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht (vgl zur Kausalität ausführlich: BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 16).
  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Ob die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, richtet sich nach dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsrecht (vgl nur BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 RdNr 9 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 1 KR 31/07 R - SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 16) .

    Das Verweisen auf das Heilmittel der Krankengymnastik (s § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB V, dazu BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 29) oder auf die Benutzung eines Schieberollstuhls scheidet von vornherein aus.

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von ärztlich verordneten medizinisch

    Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Er habe keinen Anspruch auf Reha-Sport in Gruppen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6, § 40 SGB V iVm § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil derartige Aktivitäten nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 - Funktionstraining) "Hilfe zur Selbsthilfe" bezweckten und nicht auf Dauer angelegt seien.

    Die Verweisung des § 43 Abs. 1 SGB V auf die darin angesprochenen Regelungen des SGB IX über die Erbringung ergänzender Leistungen zur Reha bewirkt, dass diese Regelungen im Bereich der GKV Anwendung finden, weil das SGB V für den in § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX geregelten Reha-Sport nichts Abweichendes iS von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V und § 7 SGB IX bestimmt (vgl bereits BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 20 mwN in Bezug auf die parallele Situation beim Funktionstraining).

    Wie der Senat bereits für das "Funktionstraining" am 17.6.2008 entschieden hat, ist die Rahmenvereinbarung 2003 grundsätzlich nicht geeignet, eigenständig und gegen die gesetzlichen Vorgaben einen höchstzulässigen Leistungsumfang für reha-bedürftige Leistungsberechtigte in Bezug auf ergänzende Leistungen zu begründen (BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 31 ff) .

    Zu Unrecht stützt sich das LSG zum Beleg für seine Auffassung auf das BSG-Urteil vom 17.6.2008 zum Funktionstraining (vgl BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 36) .

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