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   BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R   

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BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R (https://dejure.org/2009,2365)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R (https://dejure.org/2009,2365)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 18/08 R (https://dejure.org/2009,2365)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn) ärztlichen Versorgung nach Kollektivverzichtsaktion - keine Anfechtungsbefugnis durch an der Aktion beteiligten Vertrags (zahn) arzt - feststellender Bescheid der Aufsichtsbehörde nach § 72a SGB 5 ...

  • openjur.de

    Aufsichtsbehörde; Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach Kollektivverzichtsaktion; keine Anfechtungsberechtigung durch an der Aktion beteiligten Vertragsarzt mangels Beschwer; feststellender Bescheid der Aufsichtsb ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung beteiligten Vertrags(zahn)arztes zur Anfechtung eines feststellenden Bescheids der Aufsichtsbehörde zur Versorgungsicherheit

  • Judicialis

    GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 9 Abs 3; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung beteiligte Vertrags(zahn)arztes, einen feststellenden Bescheid der Aufsichtsbehörde zur Versorgungsicherheit anzufechten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 470 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Dabei bleibt die Feststellung gemäß § 72a Abs. 1 SGB V, durch die der Sicherstellungsauftrag auf die Krankenkassen(verbände) übertragen wird, schon aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit für alle am vertrags(zahn)ärztlichen Beziehungsgeflecht Beteiligten (s hierzu BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20) in zeitlicher Hinsicht so lange maßgeblich, wie diese förmliche Entscheidung Bestand hat (vgl § 39 Abs. 2 SGB X).

    Dieser Wille ist ausweislich des Bescheids vom 3.6.2004 gemäß dessen Betreffzeile "Sicherstellung der kieferorthopädischen Versorgung in Niedersachsen" und des anschließenden Verfügungssatzes (auf Seite 2) darauf gerichtet, für drei Landkreise in Niedersachsen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72a Abs. 1 SGB V festzustellen und damit zugleich den Übergang des Sicherstellungsauftrags für die kieferorthopädische Versorgung in diesen Planungsbereichen von der KZÄV auf die Krankenkassen zu bewirken (s auch BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 37).

    Solches anzunehmen liegt angesichts der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl hierzu näher BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 19; Riege, SGb 1993, 8; Saekel, BKK 1993, 93, 100 f; Klückmann in Hauck/Noftz, aaO, K § 72a RdNr 2 ff) und den zugleich andernorts für Kollektivverzichtler vorgesehenen Sanktionen (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs des GSG zu § 95b SGB V, BT-Drucks 12/3608 S 94 ff) auch eher fern, zumal diese mit ihrem kollektiven Zulassungsverzicht den akuten Regelungsbedarf zur Sicherstellung der Versorgung mit Hilfe außerordentlicher Maßnahmen überhaupt erst ausgelöst haben.

    (aa) § 95b Abs. 2 SGB V legt fest, dass Vertrags(zahn)ärzte, die in einem mit anderen Vertrags(zahn)ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet und damit zugleich bewirkt haben, dass eine Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1 SGB V zum Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen getroffen wird, eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erhalten können (vgl BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21).

    Dementsprechend hängt die Bewertung eines Kollektivverzichts als pflichtwidrig nicht davon ab, dass dieser zu einer Feststellung nach § 72a Abs. 1 SGB V führt; die Anwendung der besonderen Vergütungs- und Abrechnungsregelung in § 95b Abs. 3 SGB V sowie des Kontrahierungsverbots gemäß § 72a Abs. 3 Satz 3 SGB V setzt solches gleichfalls nicht voraus (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 23).

    Soweit den Ausführungen im Urteil vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21: "... und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist, ...") möglicherweise etwas anderes entnommen werden könnte, wird dies hiermit präzisiert und klargestellt.

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht setzt eine im Interesse des Einzelnen von der Rechtsordnung eingeräumte Rechtsposition voraus, dh es gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG - Kammer], Beschluss vom 7.12.1999 - 1 BvR 1281/95, WM 2000, 246, 248 unter Bezugnahme ua auf BVerfGE 83, 182, 194 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 4 f; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3424/08, WM 2009, 1485, 1486).

    Er darf allerdings auf diese Weise den Rechtsschutz nicht beliebig einschränken, und ebenso wenig dürfen die Gerichte durch ihre Auslegung des materiellen Rechts eine entsprechende Aushöhlung der Rechtsschutzgarantie herbeiführen (BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7).

    Wenn jedoch gewichtige sachliche Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber an den Erlass eines Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpft, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Gerichte diesen Dritten eine eigenständige Klagebefugnis gegen den Verwaltungsakt verneinen (BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7 f; BVerfG [Kammer] WM 2000, 246, 249).

    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung gebilligt, dass einem zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ruhestandsbeamten eine Klagebefugnis gegen die zum Wegfall des sog "Pensionistenprivilegs" führende Rentenbewilligung an seine geschiedene Ehefrau versagt wird (BSGE 61, 27, 28 ff = SozR 1500 § 54 Nr. 71 S 71 ff sowie hierzu BVerfGE 83, 182, 198 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7 f).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    (3) Bei Anwendung dieser Kriterien der sog Schutznormtheorie (dazu grundlegend BVerfGE 27, 297, 307) ergibt sich, dass der Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1 SGB V als solcher nicht in rechtlich geschützte Individualinteressen einzelner Kieferorthopäden eingreift, sodass diesen keine Anfechtungsberechtigung zusteht.

    Deshalb ist bei einer solchen Auslegung darauf zu achten, dass das verfassungsrechtlich geprägte Verhältnis des Einzelnen zum Staat nicht verfehlt wird (vgl BVerfGE 27, 297, 307).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 1 BvR 1281/95

    Keine Erfüllung der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 bei

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht setzt eine im Interesse des Einzelnen von der Rechtsordnung eingeräumte Rechtsposition voraus, dh es gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG - Kammer], Beschluss vom 7.12.1999 - 1 BvR 1281/95, WM 2000, 246, 248 unter Bezugnahme ua auf BVerfGE 83, 182, 194 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 4 f; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3424/08, WM 2009, 1485, 1486).

    Wenn jedoch gewichtige sachliche Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber an den Erlass eines Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpft, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Gerichte diesen Dritten eine eigenständige Klagebefugnis gegen den Verwaltungsakt verneinen (BVerfGE 83, 182, 198 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 7 f; BVerfG [Kammer] WM 2000, 246, 249).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 15/90

    Schwerbeschädigter - Rentner - Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht generell beantworten, sondern richtet sich nach den Grundprinzipien und Regelungen des jeweiligen Rechtsgebiets (grundlegend zum Vorstehenden: BSGE 70, 99, 101 f = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 S 37 f; s auch BSGE 89, 119, 120 f = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 S 10 f; BSGE 95, 102 RdNr 23 f = SozR 4-3300 § 43 Nr. 1 RdNr 28 f).

    Schließlich ist ein Anfechtungsrecht des Trägers der Kriegsopferversorgung in Bezug auf einen Feststellungsbescheid der Krankenkasse über das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft einer schwerbeschädigten Person in der Krankenversicherung der Rentner trotz dessen Tatbestandswirkung verneint worden (BSGE 70, 99, 102 f = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 S 39 f).

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Dies bedeutet, dass nach dem Vorbringen des Klägers aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eine Verletzung eigener materieller Rechtspositionen zumindest möglich erscheint und nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig nach allen in Frage kommenden Betrachtungsweisen ausgeschlossen ist (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, jeweils RdNr 14, 17; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 6, jeweils RdNr 18; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils RdNr 17; s auch Stollmann, NZS 2009, 248, 249 f).

    Die Beschwer ist bei Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts regelmäßig gegeben (zur Reichweite der sog Adressatentheorie vgl BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils RdNr 16); sie kann aber gleichfalls bei Personen vorliegen, an die der Verwaltungsakt nicht gerichtet ist, die vielmehr nur als Drittbetroffene von ihm berührt werden.

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ob eine solche Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln; sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden bzw konstitutiv-feststellenden Verwaltungsakts mit einem Regelungsmonopol ausgestattet worden ist (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 S 6 f; BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11; s auch Senatsurteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - SozR 42500 § 118 Nr. 1 RdNr 25, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 43 RdNr 41 ff; zur Tatbestandswirkung im Unfallversicherungsrecht zB BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 11 RdNr 13, 16; bei Erstattungsstreitigkeiten zB BSG SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 13 mwN).
  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3424/08

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, im Übrigen unbegründeten

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht setzt eine im Interesse des Einzelnen von der Rechtsordnung eingeräumte Rechtsposition voraus, dh es gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG - Kammer], Beschluss vom 7.12.1999 - 1 BvR 1281/95, WM 2000, 246, 248 unter Bezugnahme ua auf BVerfGE 83, 182, 194 f = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2 S 4 f; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3424/08, WM 2009, 1485, 1486).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese - soweit sie sich überhaupt am Revisionsverfahren beteiligt haben - keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO - vgl hierzu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16).
  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
    Ob eine solche Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln; sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden bzw konstitutiv-feststellenden Verwaltungsakts mit einem Regelungsmonopol ausgestattet worden ist (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 S 6 f; BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11; s auch Senatsurteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - SozR 42500 § 118 Nr. 1 RdNr 25, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 43 RdNr 41 ff; zur Tatbestandswirkung im Unfallversicherungsrecht zB BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 11 RdNr 13, 16; bei Erstattungsstreitigkeiten zB BSG SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 38/06 R

    Anspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung von

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 21/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Stützrente - Aufhebung -

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Arztregistereintragung - approbierter

  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 18/85

    Rechtsschutzgarantie hinsichtlich einer Klagebefugnis gegen einen dem

  • BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R

    Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R

    Gleichstellung von Behinderten - keine Anfechtungsbefugnis des Arbeitgebers

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R

    Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

  • BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R

    Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung gegen die Sächsische Landwirtschaftliche

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 145/06

    Drittschützende Wirkung des § 72a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Schutz

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung -

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen

    Mit Bescheid vom 3.6.2004, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, stellte das Sozialministerium des zu 8. beigeladenen Landes fest, dass in den drei Planungsbereichen Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis Hildesheim mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Vertragszahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbrachten, in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten nach § 95b Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 30.6.2004 auf ihre Zulassung verzichtet hätten und dadurch die vertragszahnärztliche kieferorthopädische Versorgung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt sei (dieser Bescheid ist Gegenstand des Revisionsverfahrens B 6 KA 18/08 R).

    Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

    Sie war Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 72a Abs. 1 SGB V; zudem gehörte sie zu den Adressaten des Feststellungsbescheides (s hierzu B 6 KA 18/08 R).

    Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des einzelnen Vertragsarztes, den Feststellungsbescheid nach § 72a Abs. 1 SGB V unmittelbar anzugreifen (siehe hierzu das Urteil vom heutigen Tage, B 6 KA 18/08 R), einen materiellen Ausschluss des (Zahn-)Arztes von allen Einwendungen, die den Übergang des Sicherstellungsauftrags betreffen.

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Zwar bestimmt § 95b Abs. 1 SGB V, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar ist, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten (sogenannter "Kollektivverzicht"); entsprechende Pflichtverstöße haben (ua) gemäß § 95b Abs. 2 SGB V eine sechsjährige Wiederzulassungssperre zur Folge (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung siehe die Urteile des BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 37/06 R - BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, - B 6 KA 38/06 R - USK 2007-68 und - B 6 KA 39/06 R - nicht veröffentlicht, sowie die Urteile vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, - B 6 KA 18/08 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 und - B 6 KA 14/08 R - nicht veröffentlicht) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Mit Bescheid vom 3.6.2004, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, stellte das Sozialministerium des zu 8. beigeladenen Landes fest, dass in den drei Planungsbereichen Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis Hildesheim jeweils mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Vertragszahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbrachten, in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten nach § 95b Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 30.6.2004 auf ihre Zulassung verzichtet hätten und dadurch die vertragszahnärztliche kieferorthopädische Versorgung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt sei (dieser Bescheid ist Gegenstand des Revisionsverfahrens B 6 KA 18/08 R).

    Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

    Sie war Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 72a Abs. 1 SGB V; zudem gehörte sie zu den Adressaten des Feststellungsbescheides (s hierzu B 6 KA 18/08 R).

    Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des einzelnen Vertragsarztes, den Feststellungsbescheid nach § 72a Abs. 1 SGB V unmittelbar anzugreifen (siehe hierzu das Urteil vom heutigen Tage, B 6 KA 18/08 R), einen materiellen Ausschluss des (Zahn-)Arztes von allen Einwendungen, die den Übergang des Sicherstellungsauftrags betreffen.

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B

    Vertragsarztrecht - Status-Erteilungen und -Aufhebungen (hier:

    Auch in zahlreichen anderen Fällen sind Abweichungen von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen aufgrund von Besonderheiten des vertragsarztrechtlichen Systems akzeptiert; dies beruht auf § 37 Satz 1 SGB I ("soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt"), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl dazu zB BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 RdNr 23, 45; BSG vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - RdNr 16).
  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 32/14 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur ausschließlichen

    Der Beklagte wäre berechtigt gewesen, anstelle des aus verwaltungsökonomischen Gründen erlassenen Sammelbescheides (zur Zulässigkeit eines an mehrere Adressaten gerichteten Sammel-VAs s Luthe in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, § 31 RdNr 60, unter Verweis auf das Senatsurteil - B 6 KA 18/08 R - vom 17.06.2009 zum Kollektivverzicht = SozR 4-1500 § 54 Nr. 15) eine Vielzahl von Einzel-VAe zu erlassen.
  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

    Von einer Verwirkung des Klagerechts kann ebenfalls nicht ausgegangen werden (zur Verwirkung des Klagerechts bei Drittbetroffenheit: BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 RdNr 26) .
  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 29/14 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung von Kindern und

    Der Beklagte wäre berechtigt gewesen, anstelle des aus verwaltungsökonomischen Gründen erlassenen Sammelbescheides (zur Zulässigkeit eines an mehrere Adressaten gerichteten Sammel-VAs s Luthe in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, § 31 RdNr 60, unter Verweis auf das Senatsurteil - B 6 KA 18/08 R - vom 17.6.2009 zum Kollektivverzicht = SozR 4-1500 § 54 Nr. 15) eine Vielzahl von Einzel-VAe zu erlassen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 2/19

    Keine Prozessführungsbefugnis eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im

    Nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (auch in ihrer Kombination) nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (BSG, Urteil vom 17.6.2009, B 6 KA 18/08 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 = MedR 2010, 652).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (auch in ihrer Kombination) nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (BSG, Urteil vom 17.6.2009, B 6 KA 18/08 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 = MedR 2010, 652).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2010 - L 3 KA 75/07

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Nachholung einer rechtmäßigen Entscheidung

    Denn hierfür ist nur erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung eigener materieller Rechtspositionen zumindest möglich erscheint (BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 15) , was hier der Fall ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 16/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 11/19
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