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   BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B   

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BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B (https://dejure.org/2009,17203)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B (https://dejure.org/2009,17203)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 36/08 B (https://dejure.org/2009,17203)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfahrensmangel des Unterlassens einer Verbindung mehrerer separat anhängig gemachter Streitsachen durch das Berufungsgericht

  • Judicialis

    SGG § 96

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfahrensmangel des Unterlassens einer Verbindung mehrerer separat anhängig gemachter Streitsachen durch das Berufungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Der Bescheid vom 6.4.2006 enthält den Hinweis, dass durch ihn der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 5.4.2004 ersetzt, der Härtefallbescheid vom 26.2.2004 hinsichtlich des darauf entfallenden Degressionsbetrags geändert und der (vorläufige) Degressionsbescheid vom 29.3.2000 in der Fassung des Härtefallbescheids aufgehoben werde; er werde mithin gemäß § 96 SGG Gegenstand der beim LSG anhängigen Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04.

    Im weiteren Verfahren vor dem LSG hat die Beklagte eine Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beantragt; dem ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Schriftsatz vom 10.3.2006, Bl 199 SG-Akte) und auch der Kläger selbst (Schriftsatz vom 11.3.2006 im Verfahren L 3 KA 156/04, dort Bl 182 SG-Akte) entgegengetreten.

    Das LSG hat ausgeführt, die Klage gegen die Degressionsbescheide für das Jahr 1999 (Az: L 3 KA 472/03) sei im Verlauf des Berufungsverfahrens unzulässig geworden, weil ihr die Rechtshängigkeit der Klage gegen den Jahreshonorarbescheid (Az: L 3 KA 156/04) entgegenstehe.

    Somit sei die später erhobene Klage - Verfahren L 3 KA 472/03 - wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Verfahrens L 3 KA 156/04 unzulässig geworden, was von Amts wegen zu beachten sei.

    In dem Urteil zum Verfahren L 3 KA 156/04 (vgl Parallelverfahren B 6 KA 43/08 B) hat das LSG unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe (S 20 ff) ausführlich dargelegt, weshalb es die Degressionsabzüge im Bescheid vom 6.4.2004 als rechtmäßig bewertet hat.

    Der Kläger rügt, das LSG habe es für eine Anwendung des § 96 SGG ausreichen lassen, dass die Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04 "(teil-)identische Streitgegenstände" hätten, während nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.2.1996 - 6 RKa 61/94 - BSGE 77, 279 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10, sowie Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2) eine Teilidentität gerade nicht genüge, vielmehr insbesondere bei zwischenzeitlich veränderter Rechtslage eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ausscheide.

    Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Argumente in Bezug auf die Rechtswidrigkeit eines Degressionseinbehalts von der nachträglichen Härtefallzahlung hinweist, so betrifft das nicht den hier gegenständlichen Rechtsstreit, sondern das Verfahren L 3 KA 156/04 (B 6 KA 43/08 B), in dem sich das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Ersetzung zweier separater Bescheide durch einen einheitlichen Jahreshonorar- und Degressionsbescheid auch inhaltlich mit der Rechtmäßigkeit der Degressionsabzüge auseinandergesetzt hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03
    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Der Bescheid vom 6.4.2006 enthält den Hinweis, dass durch ihn der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 5.4.2004 ersetzt, der Härtefallbescheid vom 26.2.2004 hinsichtlich des darauf entfallenden Degressionsbetrags geändert und der (vorläufige) Degressionsbescheid vom 29.3.2000 in der Fassung des Härtefallbescheids aufgehoben werde; er werde mithin gemäß § 96 SGG Gegenstand der beim LSG anhängigen Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04.

    Das LSG hat ausgeführt, die Klage gegen die Degressionsbescheide für das Jahr 1999 (Az: L 3 KA 472/03) sei im Verlauf des Berufungsverfahrens unzulässig geworden, weil ihr die Rechtshängigkeit der Klage gegen den Jahreshonorarbescheid (Az: L 3 KA 156/04) entgegenstehe.

    Somit sei die später erhobene Klage - Verfahren L 3 KA 472/03 - wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Verfahrens L 3 KA 156/04 unzulässig geworden, was von Amts wegen zu beachten sei.

    Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG zum Verfahren L 3 KA 472/03 macht der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG sowie einen Verfahrensmangel geltend.

    Der Kläger rügt, das LSG habe es für eine Anwendung des § 96 SGG ausreichen lassen, dass die Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04 "(teil-)identische Streitgegenstände" hätten, während nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.2.1996 - 6 RKa 61/94 - BSGE 77, 279 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10, sowie Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2) eine Teilidentität gerade nicht genüge, vielmehr insbesondere bei zwischenzeitlich veränderter Rechtslage eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ausscheide.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 43/08 B
    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Der Kläger hat nach erfolglosen Widerspruchsverfahren sowohl gegen den vorläufigen Jahreshonorarbescheid - am 17.4.2001 - (vgl Parallelverfahren B 6 KA 43/08 B) als auch gegen den vorläufigen Degressionsbescheid - am 11.6.2001 - Klage erhoben.

    In dem Urteil zum Verfahren L 3 KA 156/04 (vgl Parallelverfahren B 6 KA 43/08 B) hat das LSG unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe (S 20 ff) ausführlich dargelegt, weshalb es die Degressionsabzüge im Bescheid vom 6.4.2004 als rechtmäßig bewertet hat.

    Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Argumente in Bezug auf die Rechtswidrigkeit eines Degressionseinbehalts von der nachträglichen Härtefallzahlung hinweist, so betrifft das nicht den hier gegenständlichen Rechtsstreit, sondern das Verfahren L 3 KA 156/04 (B 6 KA 43/08 B), in dem sich das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Ersetzung zweier separater Bescheide durch einen einheitlichen Jahreshonorar- und Degressionsbescheid auch inhaltlich mit der Rechtmäßigkeit der Degressionsabzüge auseinandergesetzt hat.

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Vorrangigkeit - Weitergabe der

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Am 23.6.2005 haben die Beklagte und die beigeladenen Krankenkassen(verbände) zur Bereinigung längerer Auseinandersetzungen einen "Vertrag zur Degression 1999 bis 2003" mit näheren Regelungen zur Berücksichtigung der Degressionsabzüge im Rahmen der Honorarverteilung gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R) vereinbart.
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 14/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Finanzierung - Altlasten Ost -

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Der Kläger rügt, das LSG habe es für eine Anwendung des § 96 SGG ausreichen lassen, dass die Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04 "(teil-)identische Streitgegenstände" hätten, während nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.2.1996 - 6 RKa 61/94 - BSGE 77, 279 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10, sowie Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2) eine Teilidentität gerade nicht genüge, vielmehr insbesondere bei zwischenzeitlich veränderter Rechtslage eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ausscheide.
  • BSG, 26.06.2006 - B 1 KR 19/06 B

    Zulassung der Revision wegen Divergenz wegen etwaiger Rechtsprechungsabweichungen

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Wer den Zulassungsgrund der Divergenz geltend machen will, muss gemäß § 160a Abs. 2 Satz 3 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG in der Beschwerdebegründung entscheidungstragende Rechtssätze im Berufungsurteil und in einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberstellen und näher darlegen, weshalb sie nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 10 RdNr 4; Nr. 13 RdNr 17).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Der Kläger rügt, das LSG habe es für eine Anwendung des § 96 SGG ausreichen lassen, dass die Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04 "(teil-)identische Streitgegenstände" hätten, während nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.2.1996 - 6 RKa 61/94 - BSGE 77, 279 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10, sowie Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2) eine Teilidentität gerade nicht genüge, vielmehr insbesondere bei zwischenzeitlich veränderter Rechtslage eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ausscheide.
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Im Übrigen ist die frühere Rechtsprechung des BSG zu einer analogen Anwendung des § 96 SGG (vgl zuletzt BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 RdNr 15 ff; BSG SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4302 Nr. 2 RdNr 13) infolge der zum 1.4.2008 wirksam gewordenen Änderung dieser Vorschrift hinfällig geworden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7716, S 18 f - zu Nr. 16 [§ 96]; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 5a); eine entscheidungserhebliche Abweichung zu dieser Rechtsprechung ist somit nicht mehr möglich.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Während der Berufungsverfahren hat die Beklagte am 26.2.2004 einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem sie dem Kläger für 1999 Härtefallzahlungen in Höhe von 31.557,59 Euro (= 61.721,28 DM) bewilligt, hiervon jedoch einen weiteren Degressionsbetrag in Höhe von 1.972,78 DM in Abzug gebracht hat (Gesamtdegressionsbetrag damit 15.630,38 DM); dieser Härtefallbescheid ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (Az des Landessozialgerichts [LSG]: L 3 KA 82/07).
  • BSG, 28.08.1989 - 2 BU 128/89
    Auszug aus BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B
    Die Entscheidung über eine Verbindung liegt gemäß § 113 Abs. 1 SGG ("kann") im Ermessen des Gerichts (BSG, Beschluss vom 28.8.1989 - 2 BU 128/89 - juris RdNr 6).
  • BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - mehrere Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung

    Unabhängig davon, ob eine Verbindung in der gemeinsamen Verhandlung in einem Termin und Entscheidung durch lediglich ein Urteil gesehen werden kann, wofür auch der in den Urteilsgründen des SG erteilte Hinweis des Gerichts zu einer Prozessverbindung sprechen könnte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass eine fehlerhafte Verbindung Einfluss auf den Inhalt der Sachentscheidung des Berufungsgerichts gehabt haben könnte (vgl für den Fall der unterlassenen Verbindung im Berufungsverfahren BSG vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B - juris RdNr 14) .
  • BSG, 11.09.2009 - B 6 KA 1/09 C

    Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge im

    Gegen den Beschluss im Verfahren B 6 KA 36/08 B (Az der Vorinstanz: L 3 KA 472/03) richtet sich die hier streitbefangene, "weisungsgemäß" am 6.8.2009 erhobene Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG.
  • BSG, 16.04.2015 - B 4 AS 337/14 B

    Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Das vom Kläger beanstandete Unterlassen einer Verbindung der diversen beim LSG anhängigen Verfahren begründet keinen Verfahrensmangel, auf dem die Sachentscheidung zu den verschiedenen Streitgegenständen beruhen kann (BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 12/14 B

    Vorrang des Notengenerierungsverfahrens

    Bei einer Verbindung kann das der Fall sein, wenn diese willkürlich und ohne sachlich vernünftigen Grund beschlossen und ein Beteiligter dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt wurde (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B - Juris).

    Demgegenüber hat das BSG für das Unterlassen einer Verbindung mehrerer separat anhängig gemachter Streitsachen entschieden, darin liege grundsätzlich kein Verfahrensmangel, auf dem die Sachentscheidung zu den verschiedenen Streitgegenständen beruhen kann (BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B - Juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 29/13
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wies das BSG mit Beschluss vom 17.Juni 2009 (B 6 KA 36/08 B) zurück.

    Selbst im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, die nach dem 9. April 2008 entstanden sei - also insbesondere die vor dem Bundessozialgericht bis zum 17. Juni 2009 geführte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 36/08 B) - dürfte sich der Kläger zulässigerweise an den EGMR nicht mehr wenden können, weil auch diese Verfahrenslaufzeit Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen sei, was sich dem Sachverhalt des Urteils des EGMR (laufende Nr. 5 des Urteils) eindeutig entnehmen lasse.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 43/08 B
    3 Der gegen den Honorarbescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos (der Streit über den vorläufigen Degressionsbescheid ist Gegenstand des Parallelverfahrens B 6 KA 36/08 B).

    Im Übrigen erscheint eine Berufung des Klägers auf eine fehlende Verbindung der Verfahren als verfahrensfehlerhaft als rechtsmissbräuchlich, da allein er - wie im Beschluss vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren B 6 KA 36/08 B näher ausgeführt - einer Verbindung der beiden Verfahren im Berufungsrechtszug entgegengetreten ist.

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 37/10 B
    Die in der älteren Rechtsprechung des BSG befürwortete entsprechende Anwendung der Norm ist durch § 96 Abs. 1 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung hinfällig geworden (BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B - RdNr 11, juris mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    Selbst im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, die nach dem 9. April 2008 entstanden ist - also insbesondere die vor dem Bundessozialgericht bis zum 17. Juni 2009 geführte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 36/08 B) - dürfte sich der Kläger zulässigerweise an den EGMR nicht mehr wenden können, weil auch diese Verfahrenslaufzeit Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen ist, was sich dem Sachverhalt des Urteils des EGMR (laufende Nr. 5 des Urteils) eindeutig entnehmen lässt.
  • BSG, 13.01.2022 - B 9 BL 1/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - unterlassene

    Das Unterlassen einer Verbindung begründet zudem regelmäßig auch keinen Verfahrensmangel, auf dem die Sachentscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B - juris RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 113 RdNr 3) .
  • BSG, 15.04.2014 - B 5 R 162/14 B
    Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (BSG vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B - RdNr 14 mwN).
  • BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 6/18 BH

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 5/18 BH

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 15 AS 409/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2009 - L 15 AS 403/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2008 - L 3 KA 46/08
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