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BSG, 17.07.1961 - 9 RV 54/58 |
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- BSG, 12.09.1956 - 10 RV 453/56
Auszug aus BSG, 17.07.1961 - 9 RV 54/58
Auch 9 127 SGG ist nicht verletzt, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung, in der die Befragung erfolgte, vertreten war° Im übrigen könnte eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Beweisaufnahme auch nicht mehr mit Erfolg gerügt Werden, weil der Kläger bzw° sein Prezeßbevollmächtigter diese Rüge nicht bereits in der mündlichen Verhandlung, in der die Vernehmung erfolgte, vorgebracht-hat (BSG 3, 284; 4, 60)° Die Revision sieht einen Verstoß die Denkgésetzé gegen und.