Rechtsprechung
   BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4152
BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R (https://dejure.org/2011,4152)
BSG, Entscheidung vom 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R (https://dejure.org/2011,4152)
BSG, Entscheidung vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R (https://dejure.org/2011,4152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,4152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen

  • openjur.de

    Kassenärztliche Vereinigung; Rechtmäßigkeit der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen; Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit; kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip oder ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 81 Abs 1 S 3 Nr 5 SGB 5 vom 20.12.1988, § 82 Abs 1 SGB 5, § 126 Abs 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 126 Abs 5 SGB 5 vom 21.12.1992
    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen - Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit - kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip oder ...

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Berücksichtigung der Sachkosten für Dialyseleistungen bei der Bemessung des Verwaltungskostenbeitrags

  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen - Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit - kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip oder ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen - Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit - kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Berücksichtigung der Sachkosten für Dialyseleistungen bei der Bemessung des Verwaltungskostenbeitrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BSG regelt Streit um die Dialyse-Versorgung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessungsgrundlage für die Erhebung von

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Es überlässt die Art und Weise der Einnahmenerhebung vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der dabei allerdings die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    Bei den Satzungsbestimmungen der KÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich um grundsätzlich nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 SGG (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 16; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 90; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 6b) .

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 28.11.2007 (B 6 KA 1/07 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 17 ff) entschieden hat, verstößt die Heranziehung der gesamten über die Beklagte abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung weder gegen das Äquivalenzprinzip (aa.) noch gegen den Gleichheitssatz (bb.).

    Verwaltungskostenbeiträge der hier vorliegenden Art, die Vertragsärzte an ihre KÄV zur Deckung von deren allgemeinem Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entrichten haben, sind Beiträge im Sinne des öffentlichen Abgabenrechts, also öffentlich-rechtliche Geldleistungen als Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder im Sinne einer potentiellen Inanspruchnahme ziehen kann (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18 unter Bezugnahme auf BVerfGE 110, 370, 388; vgl zu vergleichbaren Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Kammern BVerwGE 92, 24, 26; 108, 169, 179) .

    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG).

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe verstößt eine Beitragserhebung unter Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19) .

    Hierzu gehört, wie der Senat bereits verschiedentlich betont hat (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19) , als praktisch bedeutsamste und ganz wesentliche Erleichterung auch die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) .

    Wenn für all diese Vorteile aus der Mitgliedschaft in der KÄV ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die KÄV abgerechneten Honorare ausmacht, ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ausmaß dieser Vorteile und der Beitragshöhe - grundsätzlich - nicht gegeben (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19) .

    Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19 unter Hinweis auf BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 21 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    Auf dieser Grundlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Bemessung der Höhe der Beiträge für alle Mitglieder in gleicher Weise an den Umfang ihrer über die KÄV abgerechneten Honorarumsätze - einschließlich der darin enthaltenen Anteile zur Refinanzierung der bei den Vertragsärzten angefallenen Kosten - anknüpft (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 22) .

    Der Normgeber der Beitragssatzung überschreitet deshalb mit einer solchen Anknüpfung den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 22 unter Hinweis auf BVerwG NVwZ-RR 1992, 175, 176 zu Innungszusatzbeiträgen; BVerfGE 111, 191, 214, 222 zu Beiträgen an eine Notarkasse; BVerfGK 4, 349, 353 = NVwZ-RR 2005, 297, 298 zu Beiträgen für das Zusatzversorgungswerk einer Apothekerkammer) .

    Die Rechtmäßigkeit einer Bemessung der Mitgliedsbeiträge der Vertragsärzte in Anknüpfung an ihren gesamten über die KÄV abgerechneten Honorarumsatz einschließlich der hierin enthaltenen Beträge zur Abgeltung von Kosten (s oben RdNr 22) führt dazu, dass auch speziell die Einbeziehung gesondert abgerechneter Sachkosten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 26-27) .

    Im Gegenteil wäre es rechtfertigungsbedürftig, wenn abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip nur bestimmte Kostenanteile von der Beitragspflicht freigestellt würden (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 26-27) .

    So unterlagen auch bei den operativ tätigen Augenärzten, deren Klage dem Urteil des Senats vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3) zugrunde lag, nicht nur die gesondert abgerechneten Sachkosten für Intraokularlinsen (mit einem Umsatzanteil von 22 %) der Beitragsbemessung, sondern auch deren sonstige - mit den Honoraren abgegoltenen - Betriebskosten, welche ausweislich der letztverfügbaren Erhebung (KBV , Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland 2004, S 54) bei Augenärzten im Jahr 2003 durchschnittlich 59, 5 % des Honorars ausmachten.

    Dies hat der Senat bereits bezüglich der gesondert abgerechneten Kosten der Intraokularlinsen entschieden (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3) und dies gilt auch für Dialysesachkosten .

    Denn die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 23 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 1, 19) .

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Es überlässt die Art und Weise der Einnahmenerhebung vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der dabei allerdings die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    Bei den Satzungsbestimmungen der KÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich um grundsätzlich nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 SGG (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 16; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 90; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 6b) .

    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG).

    Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19 unter Hinweis auf BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 21 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG).

    Hierbei handelt es sich um einen Maßstab, der in zulässiger Generalisierung, Pauschalierung und Typisierung (vgl hierzu BVerfGE 108, 1, 19; BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39) den unterschiedlichen Umfang der Vorteile, den die einzelnen Vertragsärzte aus ihrer Mitgliedschaft in der KÄV ziehen, in hinreichend geeigneter Weise abbildet.

    Denn die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 23 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 1, 19) .

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Verwaltungskostenbeiträge der hier vorliegenden Art, die Vertragsärzte an ihre KÄV zur Deckung von deren allgemeinem Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entrichten haben, sind Beiträge im Sinne des öffentlichen Abgabenrechts, also öffentlich-rechtliche Geldleistungen als Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder im Sinne einer potentiellen Inanspruchnahme ziehen kann (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18 unter Bezugnahme auf BVerfGE 110, 370, 388; vgl zu vergleichbaren Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Kammern BVerwGE 92, 24, 26; 108, 169, 179) .

    Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 21 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    3 St 4/89">NJW 1990, 786 sowie BVerwGE 92, 24, 27 zu Ärztekammerbeiträgen) .

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Krankenhaus - Nicht-Vertragsarzt - Abzug eines

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Hierzu gehört, wie der Senat bereits verschiedentlich betont hat (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19) , als praktisch bedeutsamste und ganz wesentliche Erleichterung auch die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) .

    Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats (zur Erhebung von Verwaltungskosten bei Nichtmitgliedern der KÄV bei ambulanten Notfallbehandlungen, vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2) anerkannt, dass Personen bzw Einrichtungen, die nur einen Teil der Vorteile nutzen können, lediglich anteilig in angemessenem Umfang an den Verwaltungskosten zu beteiligen sind (vgl BSG aaO RdNr 8 ff) .

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG).

    Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 21 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 28/96

    Gesetzliche Grenzen der Befugnisse der Gesamtvertragsparteien bei Ermittlung und

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Denn hierdurch sollte allein sichergestellt werden, dass "die bisher mit einer Sachkostenpauschale vergüteten" Leistungen "außerhalb der an die Entwicklung der Grundlohnsumme gekoppelten Gesamtvergütung gezahlt werden" (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 S 115 unter Hinweis auf Begründung der Beschlussempfehlung, BT-Drucks 12/3937 S 13, zu Art. 1 Nr. 41 Buchst d) .
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Soweit die Klägerin (gesondert) auch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass das Äquivalenzprinzip bereits auf den Beitrag bezogener Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl BVerwG, Beschluss vom 16.6.2011 - 9 BN 4/10 - juris RdNr 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 - 8 C 28.86 = NVwZ 1988, 159, 160) , so dass es einer gesonderten Prüfung nicht bedarf.
  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Wie der Senat bereits früher betont hat, ist für die Dialysebehandlung gerade die enge Verflechtung der technischen Behandlungsvorgänge mit der notwendigen ärztlichen Betreuung kennzeichnend, die von den diagnostischen Maßnahmen zur Klärung des für den Patienten in Frage kommenden Dialyseverfahrens über die Auswahl der geeigneten Geräte und Dialysehilfsstoffe bis hin zur regelmäßigen Untersuchung des Patienten, zur Überwachung des Dialysevorgangs und zur Hilfeleistung bei auftretenden Komplikationen reicht (BSGE 74, 154, 157 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 6) .
  • BVerwG, 16.06.2011 - 9 BN 4.10

    Straßenbaubeitrag; Beitrag; Vorteil; Möglichkeit der Inanspruchnahme; Steigerung

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
    Soweit die Klägerin (gesondert) auch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass das Äquivalenzprinzip bereits auf den Beitrag bezogener Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl BVerwG, Beschluss vom 16.6.2011 - 9 BN 4/10 - juris RdNr 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 - 8 C 28.86 = NVwZ 1988, 159, 160) , so dass es einer gesonderten Prüfung nicht bedarf.
  • BSG, 12.05.1993 - 6 RKa 33/92

    Fuhrkostenbeitrag - Ärztlicher Notfalldienst - Nichtkassenarzt

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Heranziehung zu Beiträgen zum

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2016 - L 5 KA 760/14
    Ihr, der Klägerin, seien dabei die Urteile des BSG vom 28.11.2007 (B 6 KA 1/07 R), des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 27.01.2010 (L 3 KA 70/08) und des BSG vom 17.08.2011 (B 6 KA 2/11 R, alle in juris) bekannt.

    Dies sei durch das BSG bereits mehrfach entschieden worden (BSG, Urteil vom 28.11.2007, - B 6 KA 1/07 R - sowie Urteil vom 17.08.2011, - B 6 KA 2/11 R-, beide in juris).

    Insoweit sei ebenfalls auf das Urteil des BSG vom 17.08.2011 (- B 6 KA 2/11 R-, in juris) verwiesen.

    Hierfür genüge, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen stehe, welche durch die Beiträge abgegolten werden sollten (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R -, in juris).

    Diese Grundsätze seien vom BSG mit Urteil vom 17.08.2011 (B 6 KA 2/11 R, in juris) nochmals bestätigt worden.

    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R -, in juris).

    Dies entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.11.2007, - B 6 KA 1/07 R - Urteil vom 17.08.2011, - B 6 KA 2/11 R -, beide in juris).

    Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011, - B 6 KA 2/11 R -, in juris).

    BMV-Ä EKV festgelegt und nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.08.2011, - B 6 KA 2/11 R, in juris) nicht zu beanstanden ist.

    Soweit sich die Klägerin gegen die Begünstigung von Sachkosten im Rahmen von Dialysen wendet, weist die Klägerin zu Recht auf die Rechtsprechung des BSG hin, wonach diese Praxis einer besonderen Rechtfertigung bedarf (Urteil vom 17.08.2011, - B 6 KA 2/11 R, in juris).

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15

    Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

    Das BSG habe ferner mit Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen für rechtmäßig erachtet.

    Auch stelle das Bundessozialgericht wesentlich darauf ab, dass bei einer gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steige, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - nicht lediglich der Honorarabrechnung - einer KV ziehe, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden könne und dass allein die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - juris Rn. 22).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - sei die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen für rechtmäßig erachtet worden.

    Im Gegenteil wäre es rechtfertigungsbedürftig, wenn abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip nur bestimmte Kostenanteile von der Beitragspflicht freigestellt werden würden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - Rn. 23).

    Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Schließlich greifen die in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe bei Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hier nicht, weil die Ungleichbehandlung intensivere Folgen als beim Verwaltungskostenbeitrag hat (dazu auch sogleich); der Verwaltungskostenanteil betrug im Fall des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - nur 2, 2 % des Honorars.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • LSG Hessen, 28.10.2020 - L 4 KA 46/18
    Diese Satzungsreglung basiere wiederum auf der Ermächtigungsgrundlage in § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Nach Bundessozialgericht, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, sei es mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip vereinbar, den gesamten Umsatz aus der vertragsärztlichen Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch eine Kassenärztliche Vereinigung zugrunde zu legen.

    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 34/12 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 6, Rn. 20 m. w. N.; Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 Rn. 16 m. w. N.).

    Für Verwaltungskostenbeiträge, die Vertragsärzte an ihre KÄV zur Deckung von deren allgemeinem Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entrichten haben, hat das BSG entschieden, dass eine Beitragserhebung unter Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 17 - 23; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 19) verstößt.

    Hierzu gehört auch (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 17 - 23; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 Rn. 9; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -,SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 19) die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

    Wenn für all diese Vorteile aus der Mitgliedschaft in der KÄV ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die KÄV abgerechneten Honorare ausmacht, ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ausmaß dieser Vorteile und der Beitragshöhe - grundsätzlich - nicht gegeben (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 17 - 23; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 19).

    Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 20; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 19 unter Hinweis auf BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, Rn. 92).

    Auch aus der Erhebung der ÄBD-Umlage aus den in den Honorarzahlungen enthaltenen Kostenanteilen ergibt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, denn es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 22; unter Hinweis auf BVerwGE 109, 97, 111; zuletzt BVerwG, Urteil vom 25.8.2010 - 8 C 40/09 - ZIP 2010, 2363 ff; vgl. auch BVerfGE 92, 91, 115).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kann die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steigt, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - hier der Organisation des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes - einer KÄV zieht, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 22 m. w. N.).

    Im Übrigen ist es jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unbeachtlich, in welchem Umfang ein Vertragsarzt die genannten Vorteile nutzt, da nicht die konkrete Nutzung, sondern die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 22).

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Auch stelle das Bundessozialgericht wesentlich darauf ab, dass bei einer gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steige, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - nicht lediglich der Honorarabrechnung - einer KV ziehe, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden könne und dass allein die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. August 2011 B 6 KA 2/11 R - juris Rn. 22).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - sei die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen für rechtmäßig erachtet worden.

    Im Gegenteil wäre es rechtfertigungsbedürftig, wenn abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip nur bestimmte Kostenanteile von der Beitragspflicht freigestellt werden würden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - Rn. 23).

    Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Schließlich greifen die in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe bei Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hier nicht, weil die Ungleichbehandlung intensivere Folgen als beim Verwaltungskostenbeitrag hat (dazu auch sogleich); der Verwaltungskostenanteil betrug im Fall des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - nur 2, 2 % des Honorars.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • LSG Hessen, 30.01.2019 - L 4 KA 86/14

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

    Insbesondere kann keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Schließlich greifen die in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe bei Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hier nicht, weil die Ungleichbehandlung intensivere Folgen als beim Verwaltungskostenbeitrag hat (dazu auch sogleich); der Verwaltungskostenanteil betrug im Fall des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - nur 2, 2 % des Honorars.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • LSG Hessen, 27.02.2019 - L 4 KA 5/15

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

    Insbesondere kann keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Schließlich greifen die in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe bei Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hier nicht, weil die Ungleichbehandlung intensivere Folgen als beim Verwaltungskostenbeitrag hat (dazu auch sogleich); der Verwaltungskostenanteil betrug im Fall des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - nur 2, 2 % des Honorars.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 666/13
    Das SG stützt seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.08.2011 (B 6 KA 2/11 R, in juris Rdnr 34 ff.) wonach es keinen wesentlichen Unterschied mache, ob die Sachkosten in die punktzahlmäßige Leistungsbewertung eingingen oder - wie bei der Dialyse - gesondert ausgewiesen würden.

    Dies habe das BSG in dem vom SG herangezogenen Urteil vom 17.08.2011 (B 6 KA 2/11 R, in juris) bestätigt.

    Die Beklagte hat auf dieser Grundlage die Dialysesachkosten, die typischerweise einen ganz überwiegenden Anteil am Gesamtumsatz bei der Erbringung von Dialysebehandlungen ausmachen (bis zu 90 %, vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011, B 6 KA 2/11 R, in juris Rn. 25), als einen wesentlichen Teil der vertragsärztlichen Vergütung an den Kläger als ermächtigte Einrichtung bezahlt.

    Das BSG hat im Urteil vom 17.08.2011 (B 6 KA 2/11 R, in juris) ausgeführt, die Sachkosten bei Dialysepraxen - insbesondere Gerätekosten, Strom-und Wasserkosten, Kosten für Raummiete sowie Personalkosten - unterschieden sich in ihrer Art nicht wesentlich von den Sachkosten anderer Arztpraxen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 7 KA 116/09

    Honorarstreit - Abwälzung einer Zinslast auf den Vertragszahnarzt -

    Es überlässt die Art und Weise der Einnahmeerhebung vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der dabei allerdings die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 2/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).

    Die Verwaltungskostenumlage soll die K(Z)V in die Lage versetzen, ihre gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, die u. a. in der Abrechnung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen bestehen; hierin liegt eine Dienstleistung (ein "Vorteil") zugunsten der der K(Z)V angehörenden Vertrags(zahn)ärzte, für die diese Verwaltungskosten zu tragen haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 24. September 2003, B 6 KA 51/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17 f.; Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 2/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17).

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die auch allein entscheidungstragende Auslegung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 21. Oktober 2002 bzw. der Satzung der Beklagten nicht revisibel ist (§ 162 SGG; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 2/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14).

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 17/22 R

    Ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ermächtigt, eine Beitragsheranziehung

    Die konkrete Einnahmeerhebung ist dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen (vgl BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 2/11 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 13; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 6 KA 1/13 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 8 RdNr 13, 15 mwN) .
  • SG München, 01.12.2016 - S 38 KA 379/15

    Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen eines Notarztdienstes

    Dies habe das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17.08.2011,Az B 6 KA 2/11 R) festgestellt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.08.2011, Az. B 6 KA 2/11 R) können Vertragsärzte für die gesamten, über eine KVB abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit herangezogen werden.

    Erforderlich ist, dass der Prozentsatz angemessen ist und nicht gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe, insbesondere gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011, Az. B 6 KA 2/11 R).

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Ermittlung

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2016 - L 5 KA 665/13
  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 23/14

    Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 9 anstatt der

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

  • SG Marburg, 21.11.2018 - S 12 KA 245/16

    Heranziehung zu Beiträgen für ärztlichen Bereitschaftsdienst nach Honorarumsatz

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 56/17

    Verwaltungskostenumlage - Bereinigungsvolumina - Kassenärztliche

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 27/14

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 10.12.2014 - S 12 KA 537/13 -.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2014 - L 24 KA 10/13

    KÄV - Satzungsautonomien - Gebühren - Rechtsaufsicht

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 55/17 R

    Inwieweit sind Einnahmen aus Sonderverträgen bei der Festsetzung des Punktwertes

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 52/17 R

    Rechtmäßigkeit der "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV)" der KÄV

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 54/17 R

    Inwieweit sind Einnahmen aus Sonderverträgen bei der Festsetzung des Punktwertes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - L 7 KA 114/11

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Gebührenhöhe bei Antrag auf Aufnahme nicht

  • SG Marburg, 06.02.2015 - S 12 KA 330/13

    1. Bei dem Einbehalt des EHV-Beitrags im Honorarbescheid ab dem Quartal III/12

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 81/14

    1. Auch nach der Neufassung des § 8 KVHG durch das hessische Änderungsgesetzes

  • BSG, 04.05.2022 - B 6 KA 27/21 B

    Heranziehung einer Ärztin zur Kostenumlage für den ärztlichen Notfalldienst;

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 419/14

    1. Auch nach der Neufassung des § 8 KVHG durch das hessische Änderungsgesetzes

  • SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 63/19

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 201/19

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 04.02.2015 - S 12 KA 337/14

    Die Regelung zur Berücksichtigung besonderer Kostenanteile im Rahmen der

  • SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 202/19

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 537/13

    Die generelle Nichtberücksichtigung besonderer Kostenanteile nach den Grundsätzen

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 420/14

    1. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist auch für das Beitragsjahr 2012/13

  • SG Marburg, 25.10.2023 - S 11 KA 155/20

    Vertragsarztrecht

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - L 5 KA 842/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht