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   BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B   

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https://dejure.org/2017,34414
BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B (https://dejure.org/2017,34414)
BSG, Entscheidung vom 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B (https://dejure.org/2017,34414)
BSG, Entscheidung vom 17. August 2017 - B 5 R 248/16 B (https://dejure.org/2017,34414)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 77 SGG, § 123 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit - Anwendung des § 96 SGG

  • Wolters Kluwer

    Klagegegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren über eine Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bei Ablehnung eines weiteren Antrags während des Klageverfahrens

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit - Anwendung des § 96 SGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Erneute Ablehnung eines Antrages; Streitgegenstand; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

  • rechtsportal.de

    Rente wegen Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit - Anwendung des § 96 SGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2016 - L 3 R 218/13

    Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens - keine erledigende und damit den

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Soweit die Rechtsprechung der Instanzgerichte teilweise dennoch die Anwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG mit dem Hinweis ablehnt, dass es sich bei der Leistungsablehnung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (exemplarisch LSG Sachsen-Anhalt vom 28.1.2016 - L 3 R 218/13 - Juris RdNr 62) , verkennt sie, dass es in Fällen der vorliegenden Art nicht um die Wirkung einer in Bestandskraft erwachsenen (§ 77 SGG) Ablehnung geht, sondern der durch den unmittelbaren Angriff auf die Leistungsablehnung eröffnete Streitgegenstand in Frage steht.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.06.2015 - L 1 R 136/13

    Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens - ablehnender Bescheid nach einem

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Soweit sich die Instanzgerichte zur Begründung ihrer Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB II und zum SGB XII berufen (vgl exemplarisch LSG Sachsen-Anhalt vom 4.6.2015 - L 1 R 136/13 - Juris RdNr 27) , lassen sie unberücksichtigt, dass die dortige Rechtsprechung zu § 96 SGG ihre Begründung gerade in der spezifischen Ausgestaltung dieser Rechtsgebiete, insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs. 1 S 3 SGB II) und dem sich hieraus ergebenden Problem einer nur analogen Anwendung der Norm findet (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr 14; Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R - Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 8).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Soweit sich die Instanzgerichte zur Begründung ihrer Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB II und zum SGB XII berufen (vgl exemplarisch LSG Sachsen-Anhalt vom 4.6.2015 - L 1 R 136/13 - Juris RdNr 27) , lassen sie unberücksichtigt, dass die dortige Rechtsprechung zu § 96 SGG ihre Begründung gerade in der spezifischen Ausgestaltung dieser Rechtsgebiete, insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs. 1 S 3 SGB II) und dem sich hieraus ergebenden Problem einer nur analogen Anwendung der Norm findet (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr 14; Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R - Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 8).
  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Soweit sich die Instanzgerichte zur Begründung ihrer Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB II und zum SGB XII berufen (vgl exemplarisch LSG Sachsen-Anhalt vom 4.6.2015 - L 1 R 136/13 - Juris RdNr 27) , lassen sie unberücksichtigt, dass die dortige Rechtsprechung zu § 96 SGG ihre Begründung gerade in der spezifischen Ausgestaltung dieser Rechtsgebiete, insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs. 1 S 3 SGB II) und dem sich hieraus ergebenden Problem einer nur analogen Anwendung der Norm findet (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr 14; Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R - Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 8).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    verlautbart (vgl zu den Verfügungssätzen einer Zeitrentenbewilligung BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8) .
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich -

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Hieraus ergibt sich im Rechtsstreit um eine Dauerrente ohne Weiteres die Teilbarkeit des Streitgegenstandes mit der Notwendigkeit einer gesonderten Fortführung im Übrigen (vgl zur Möglichkeit der Zuerkennung einer befristeten Rente durch Teilanerkenntnis, BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 19) .
  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 4/06 R

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Soweit sich die Instanzgerichte zur Begründung ihrer Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB II und zum SGB XII berufen (vgl exemplarisch LSG Sachsen-Anhalt vom 4.6.2015 - L 1 R 136/13 - Juris RdNr 27) , lassen sie unberücksichtigt, dass die dortige Rechtsprechung zu § 96 SGG ihre Begründung gerade in der spezifischen Ausgestaltung dieser Rechtsgebiete, insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs. 1 S 3 SGB II) und dem sich hieraus ergebenden Problem einer nur analogen Anwendung der Norm findet (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr 14; Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R - Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 8).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Zudem führt das Urteil vom 7.11.2006 (B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr 30) , auf das sich diese Entscheidungen teilweise stützen, noch ausdrücklich aus: "... Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Soweit sich die Instanzgerichte zur Begründung ihrer Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB II und zum SGB XII berufen (vgl exemplarisch LSG Sachsen-Anhalt vom 4.6.2015 - L 1 R 136/13 - Juris RdNr 27) , lassen sie unberücksichtigt, dass die dortige Rechtsprechung zu § 96 SGG ihre Begründung gerade in der spezifischen Ausgestaltung dieser Rechtsgebiete, insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs. 1 S 3 SGB II) und dem sich hieraus ergebenden Problem einer nur analogen Anwendung der Norm findet (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr 14; Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R - Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 8).
  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 31/04 R

    Anfechtungs- und Leistungsklage - Rente wegen Erwerbsminderung - Rechtsänderung -

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B
    Insofern ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der letzte Verhandlungstermin vor dem Tatsachengericht (vgl BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 - Juris RdNr 29) .
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Um die gesetzlich angeordnete abschnittsweise Weiterbewilligung einer im Übrigen einheitlich zu betrachtenden Dauerleistung handelt es sich dagegen nicht (dazu BSG vom 12.3.2019 - B 13 R 329/17 B - RdNr 8; BSG vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - RdNr 9, jeweils zu § 102 Abs. 2 Satz 1 und 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - ) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 15 SO 181/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Im Besonderen kann offen bleiben, ob dieser Bescheid zunächst gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Rechtsstreits SG Potsdam S 20 SO 94/17 geworden war (s. für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich Verwaltungsakte, die im Rentenstreit auf einen Neuantrag während des laufenden gerichtlichen Verfahrens ergehen BSG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - B 13 R 329/17 B - und vom 17. August 2017 - B 5 R 248/16 B -) oder ob sich durch den Neuantrag vom 1. August 2017 mit Wirkung zum 1. September 2017 und dessen Bescheidung der zu dem Leistungsantrag vom 8. März 2017 ergangene Ablehnungsbescheid vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 erledigt hatte (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch, in diesem Sinn BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1).
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 329/17 B

    Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19.7.2013 Verwaltungsakte erlassen über die befristete (Weiter-)Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit bis 30.11.2016 und die Ablehnung einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden zeitlich nicht beschränkten Rente (vgl zu den Verfügungssätzen einer Zeitrentenbewilligung BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8; BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 5 f) .

    Für dieses Leistungsbegehren ist das Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Auffassung des LSG nicht etwa mit dem weiteren Bescheid vom 2.8.2016 vollständig entfallen, denn der Anspruch auf "Zeitrente" wegen voller Erwerbsminderung ist kein "eigenständiger Anspruch", weshalb sich beide Ansprüche nicht gegenseitig ausschließen (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 7) .

    Wird während des Klage- oder Berufungsverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut abgelehnt oder - wie hier - für einen Teil des streitigen Zeitraums bewilligt und im Übrigen weiter abgelehnt, liegen damit iS von § 96 Abs. 1 SGG die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor, über die entgegen der Auffassung des LSG in unmittelbarer Anwendung der Norm zu entscheiden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 9) .

    Die erneute Ablehnung einer Rentengewährung auf Dauer bei gleichzeitiger befristeter Weitergewährung betrifft einen Teil des bereits streitigen Zeitraums und nicht etwa einen nachfolgenden Zeitraum, der wegen eines notwendigen Wechsels der Tatsachengrundlage prozessual gesondert zu betrachten wäre (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 813/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung neuer Verwaltungsakte -

    Zu beachten ist allerdings, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der letzte Verhandlungstermin vor dem Tatsachengericht ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2017 - B 5 R 248/16 B - juris, Rn. 10).
  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Dazu weist er auf eine Entscheidung vom 17.8.2017 hin (BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - juris) .

    Nach der Rechtsprechung beider Rentensenate des BSG liegen, wenn während eines Klage- oder Berufungsverfahrens auf einen weiteren Antrag hin Rente wegen Erwerbsminderung - wie hier - erneut abgelehnt oder für einen Teil des streitigen Zeitraums bewilligt und im Übrigen weiter abgelehnt wird, iS von § 96 Abs. 1 SGG die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor, über die in unmittelbarer Anwendung der Norm zu entscheiden ist (BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - juris RdNr 9; BSG Senatsbeschluss vom 12.3.2019 - B 13 R 329/17 B - juris RdNr 8) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 2 R 139/18
    Eine erneute Ablehnung entsprechender Ansprüche in Beantwortung eines gesondert geltend gemachten Weitergewährungsantrages betrifft einen Teil des bereits streitigen Zeitraums und nicht etwa einen nachfolgenden Zeitraum, der wegen eines notwendigen Wechsels der Tatsachengrundlage prozessual gesondert zu betrachten wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2017 - B 5 R 248/16 B - juris).

    Das BSG geht in diesem Zusammenhang von (die bisherige Ablehnung ersetzenden) Neuregelungen aus, über die in unmittelbarer Anwendung der Norm des § 96 SGG zu entscheiden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2017, aaO, Rn. 9).

  • LSG Hessen, 25.06.2021 - L 9 AS 122/19

    SGB II

    Die nicht von diesem Bescheid erfassten Zeiträume bleiben jedenfalls streitgegenständlich (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2017, B 5 R 248/16 B, juris, Rn. 11), unabhängig davon, ob sich der angegriffene Ablehnungsbescheid für diese Zeiträume erledigt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 62/08 R, juris, Rn. 17) oder der Bescheid vom 26. Oktober 2018 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. dazu Bienert , NZS 2015, 844, 850 m. w. N.; BSG, Beschluss vom 17. August 2017, B 5 R 248/16 B, juris, Rn. 9).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.07.2023 - L 6 U 3149/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - vorläufige Entschädigung im

    Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt, da kein Teil des streitigen Zeitraums betroffen wäre, sondern es um die Regelung eines nachfolgenden Zeitraums ginge, der wegen eines notwendigen Wechsels der Tatsachengrundlage prozessual gesondert zu betrachten ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2014 - B 5 R 248/16 B -, juris, Rz. 11).
  • SG Neubrandenburg, 18.01.2018 - S 2 R 136/13

    Klage auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen

    Richtigerweise richtet sich die Maßgeblichkeit von Tatsachenfeststellungen nach dem materiellen Recht (zur identischen Fragestellung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 92 mwN; unklar: BSG, Beschluss vom 17. August 2017 - B 5 R 248/16 B -, juris-Rn. 10 verglichen mit den überschießenden Leitsätzen) und prozessual aus dem Gegenstand der Klage.
  • LSG Hessen, 21.11.2017 - L 2 R 356/14
    Insoweit ist der das Teilanerkenntnis ausführende Bescheid vom 29. Juni 2017 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 17. August 2017, B 5 R 248/16 B).
  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RE 6/20 B

    Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2023 - L 2 R 3374/22
  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2019 - L 10 R 3973/16
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2021 - L 1 U 4115/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2020 - L 4 KR 339/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2018 - L 12 R 109/16
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