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   BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R   

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BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R (https://dejure.org/2017,51724)
BSG, Entscheidung vom 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R (https://dejure.org/2017,51724)
BSG, Entscheidung vom 17. August 2017 - B 5 R 26/14 R (https://dejure.org/2017,51724)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 118 Abs. 3 S. 1 SGB 6, § 118 Abs. 3 S. 2 SGB 6, § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB 6, § 118 Abs 3. S 3. Halbs 2. SGB 6, § 118 Abs. 3 S. 4 SGB 6
    SGB 6

  • rewis.io

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 194
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    Der 13. Senat hat dies mit Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - bejaht.

    Entgegen der Ansicht des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 36 und Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 9) ergibt sich aus dem Begriff "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bzw "Rücküberweisung" in § 118 Abs. 3 S 3 SGB VI, dass allein "das Überweisungskonto betroffen ist" bzw die Rückführung des der Rente entsprechenden Betrages nur von dem Rentenüberweisungskonto vorzunehmen ist.

    Angesichts des dargelegten Wortsinns des Begriffs "zurücküberweisen" erschließt sich dem 5. Senat die Auffassung des 13. Senats nicht, der 5. Senat berücksichtige bei der von ihm vertretenen Norminterpretation "Umstände", die im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden hätten (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 10) .

    b) Die gegen die systematischen Erwägungen des 5. Senat erhobenen Einwendungen des 13. Senats im Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - vermögen nicht zu überzeugen.

    Für die Auslegung des S 2 ist allein die sich aus dem Zusammenhang der S 1 bis 3 ergebende Erkenntnis maßgeblich, dass mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung die Überweisung des fehlgeschlagenen Rentenbetrages an den RV-Träger von keinem anderen Konto als dem Rentenüberweisungskonto vorgenommen werden darf, und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats auch nicht von einem eigenen Konto des Geldinstituts (so aber Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 17) .

    Angesichts der Ausführungen in RdNr 17 des Beschlusses vom 14.12.2016 (aaO) ist für den 5. Senat im Übrigen die in RdNr 20 dieses Beschlusses vertretene Rechtsansicht nicht verständlich, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere keine "Zugriffsmöglichkeit" auf eigene Konten des Geldinstituts.

    ee) Darüber hinaus führt der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 21 bis 24) aus, dass die Auffassung des 5. Senats, die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber würden von § 118 Abs. 3 SGB VI verdrängend überlagert, an eine ältere Rechtsprechung anknüpfe, wohingegen eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage in den Blick zu nehmen sei, insbesondere das zum 31.10.2009 neu geregelte Zahlungsdiensterecht im BGB, das entsprechend den auf eine Vollharmonisierung abzielenden europarechtlichen Vorgaben grundlegend umgestaltet worden sei.

    Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit insbesondere des § 675j Abs. 1 BGB sind die im Zusammenhang mit dieser Norm erfolgten Erwägungen des 13. Senats zur Stornobuchung (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - Juris RdNr 17) ohne Relevanz.

    In Anbetracht insbesondere des letzten Satzes dieses Zitats erweist sich die Annahme des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 15; s auch Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 40) , dass die Neuformulierung der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf gegen die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise spreche, als irrig.

    Der 5. Senat möchte insofern hervorheben, dass die gesetzliche Regelung entgegen der Darstellung des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 16) die bisherige Praxis nicht nur "im Ergebnis" fortführen sollte, sondern die zitierten Gesetzesmaterialien ohne jede Einschränkung eine Übereinstimmung der gesetzlichen Regelung mit der bisherigen Praxis betonen.

    Demgegenüber ist der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 28) der Auffassung, den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das genannte Ziel mit der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI verfolgt habe.

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    a) Der 5. Senat beabsichtigt, von dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14) abzuweichen.

    b) Die aufgezeigte Rechtsfrage, in der die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen bestehen, ist sowohl für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) als auch für das beabsichtigte Urteil in dem Rechtsstreit B 5 R 26/14 R rechtserheblich.

    Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat er bejaht und sonstige einer Sachentscheidung entgegenstehende Hindernisse verneint (Urteil vom 24.2.2016, aaO, RdNr 9) .

    Der in Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) tragend gewesen.

    Entgegen der Ansicht des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 36 und Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 9) ergibt sich aus dem Begriff "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bzw "Rücküberweisung" in § 118 Abs. 3 S 3 SGB VI, dass allein "das Überweisungskonto betroffen ist" bzw die Rückführung des der Rente entsprechenden Betrages nur von dem Rentenüberweisungskonto vorzunehmen ist.

    Da sich § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto beziehen (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43) .

    Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des S 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte.

    Das Zahlungsdiensterecht des BGB verbietet eine Überweisung unter Vorbehalt nicht nur nicht (so auch 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 23) , sondern regelt diese ausdrücklich überhaupt nicht.

    Der 5. Senat ist mit dem 13. Senat der Auffassung, dass eine Überweisung unter Vorbehalt eine Überweisung unter einer auflösenden Bedingung darstellt, die kraft Gesetzes bewirkt, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod des Rentners erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016, aaO, RdNr 19 mwN) .

    In Anbetracht insbesondere des letzten Satzes dieses Zitats erweist sich die Annahme des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 15; s auch Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 40) , dass die Neuformulierung der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf gegen die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise spreche, als irrig.

    Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 32) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    Da sich § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto beziehen (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43) .

    Sowohl S 3 Halbs 1 als auch S 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

    Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hat der Senat in der Entscheidung vom 3.6.2009 (aaO, RdNr 17) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde.

    Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto der Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO) .

    Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden zurückzuüberweisenden Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum RV-Träger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 17) .

    S 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des RV-Trägers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs. 2 BGB zu entnehmen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 30) .

    Anhaltspunkte dafür, dass nun auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich der Begründung gerade nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) .

    Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20) .

    Zwar ist Ziel des in § 118 Abs. 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 28 mwN) .

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI geht, stehen sich der RV-Träger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weshalb der Leistungsträger gegenüber dem Bankinstitut nicht hoheitlich handeln, dh seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt festsetzen darf, sodass ihm nur die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zur Verfügung steht (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 177 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 31 = Juris RdNr 15 mwN) .

    Die Vorgängerregelung von § 118 Abs. 3 SGB VI, die "Vereinbarung 1982", begründete erstmalig Ansprüche der RV-Träger gegenüber den Geldinstituten auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl hierzu ausführlich BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4) .

    Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch vom Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl hierzu BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 33 ff) .

    Dieses Normverständnis entspricht auch der Rechtsprechung des 9. Senats, der ausgeführt hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers "die bisherige Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben" werden sollte (BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 33 f) .

    Hiermit sind lediglich das Entfallen der (in der Erklärung der Spitzenverbände des Kreditgewerbes zur Vereinbarung 1982 geforderten) Voraussetzung, dass dem RV-Träger die Einwilligung des Berechtigten in die Rückübertragung vorliegen müsse, und die Einführung des Vorbehalts gemeint (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 33 f) .

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R

    Leistungsempfänger - Tod - Überzahlung - Rücküberweisung - Guthaben -

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    Sowohl S 3 Halbs 1 als auch S 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

    Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI genannten Regel könne die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (so auch Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231) .

    Die zum 1.1.1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, SGb 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich entgegen der Rechtsansicht des 13. Senats nur auf das Rentenkonto (so bereits Urteil des 5. Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 27) .

    Dieser verhindert einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den RV-Träger) zur Folge (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23) .

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) .

    Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20) .

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    RV-Träger und Geldinstitut treten vielmehr nach der zutreffenden Auffassung auch des 13. Senats nur dadurch in rechtliche Beziehungen zueinander, dass der Versicherte dem RV-Träger gemäß § 47 SGB I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der RV-Träger nach öffentlichem Recht (§§ 118 Abs. 1, 119 SGB VI) "seine Rente" überweisen muss (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 58) .
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten Kontovermögens an die Erben die Rückführung des Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner "Erweiterung" von § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI. Hiervon ist bisher auch der 13. Senat ausgegangen, der im Anschluss an den Beschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 (B 5a R 120/07 R - Juris) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 26) .
  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
    Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 32) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21) .
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 17/98 R

    Krankenhaus-Notopfer - Sozialversicherungsbeitrag - Sonderabgabe - Steuer -

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

  • BSG, 12.09.1984 - 10 RKg 15/83

    Bausparkonto - Konto - Kindergeld - Verwaltungsaufwand

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

  • BSG, 20.02.2019 - GS 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten -

    e) Der Anspruch aus § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI überlagert nach alledem die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten einerseits und den Geldinstituten andererseits insoweit, als er iS von § 675o Abs. 2 BGB das Recht von Geldinstituten als Zahlungsdienstleister begründet, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen (vgl bereits zum alten Recht - zB BSG E 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24 und SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 16; ferner Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 - RdNr 56; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 118 RdNr 67 f, Kommentierungsstand 21.6.2018; Ruland in GK-SGB VI, § 118 RdNr 24, Stand September 2013) .
  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 85/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

    Zwar hat der 5. Senat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetze (Beschl. v. 17. August 2017, B 5 R 26/14 R, juris-Rn. 10).
  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 50/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

    Zwar hat der 5. Senat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetze (Beschl. v. 17. August 2017, B 5 R 26/14 R, juris-Rn. 10).
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