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   BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B   

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https://dejure.org/2017,34121
BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B (https://dejure.org/2017,34121)
BSG, Entscheidung vom 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B (https://dejure.org/2017,34121)
BSG, Entscheidung vom 17. August 2017 - B 5 R 96/17 B (https://dejure.org/2017,34121)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verhinderung eines Vortrags

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verhinderung eines Vortrags

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; 107, 395, 409) .

    Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl BVerfGE 1, 418, 429; 66, 116, 146 f; 84, 188, 190; stRspr) .

    An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl BVerfGE 84, 188, 190 mwN; stRspr) .

    Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt vielmehr auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 89, 28, 35; vgl für rechtliche Gesichtspunkte BVerfGE 86, 133, 144) .

    Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen tatsächlichen oder rechtlichen Standpunkt einnimmt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f) , sodass er sein Verhalten nicht situationsspezifisch gestalten konnte (vgl BVerfGE 107, 395, 409) .

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; 107, 395, 409) .

    Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt vielmehr auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 89, 28, 35; vgl für rechtliche Gesichtspunkte BVerfGE 86, 133, 144) .

    Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen tatsächlichen oder rechtlichen Standpunkt einnimmt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f) , sodass er sein Verhalten nicht situationsspezifisch gestalten konnte (vgl BVerfGE 107, 395, 409) .

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B
    Der im GG verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl BVerfGE 74, 1, 4 f; 74, 220, 224) .

    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl BVerfGE 74, 1, 5) ; auch ist ihm keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl BVerfGE 66, 116, 147) .

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; 107, 395, 409) .

    Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen tatsächlichen oder rechtlichen Standpunkt einnimmt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f) , sodass er sein Verhalten nicht situationsspezifisch gestalten konnte (vgl BVerfGE 107, 395, 409) .

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B
    Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl BVerfGE 1, 418, 429; 66, 116, 146 f; 84, 188, 190; stRspr) .

    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl BVerfGE 74, 1, 5) ; auch ist ihm keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl BVerfGE 66, 116, 147) .

  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B
    Der im GG verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl BVerfGE 74, 1, 4 f; 74, 220, 224) .
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B
    Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl BVerfGE 1, 418, 429; 66, 116, 146 f; 84, 188, 190; stRspr) .
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 96/17 B
    Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt vielmehr auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 89, 28, 35; vgl für rechtliche Gesichtspunkte BVerfGE 86, 133, 144) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2017 - L 3 R 269/17
    Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobene Klage im Verfahren S 5 R 96/17.

    Das SG hat mit Beschluss vom 21. März 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage S 5 R 96/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. November 2016 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass in Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege.

    Das SG hat dem Eilantrag des Antragstellers, der (sachdienlich gefasst) darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner zum SG erhobenen Klage im Verfahren S 5 R 96/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Februar 2017 anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben.

  • BSG, 01.07.2022 - B 4 AS 14/22 BH

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Zulässige Bezugnahme auf

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (BVerfG vom 25.1.1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 [147]; BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 [190]; BSG vom 17.8.2017 - B 5 R 96/17 B - juris RdNr 10) .
  • BSG, 28.07.2021 - B 5 R 160/21 B

    Erstattung von verauslagten Aufwendungen für eine medizinische

    Daraus erschließt sich jedoch nicht, inwiefern diese Rechtsansicht des LSG (insbesondere auch angesichts des Inhalts des von ihr angefochtenen SG -Urteils) so überraschend sein konnte, dass auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen damit nicht zu rechnen brauchte (vgl zu diesem Aspekt BVerfG Beschluss vom 27.9.2018 - 1 BvR 426/13 - juris RdNr 2 mwN; s auch BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 96/17 B - juris RdNr 10 mwN).
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