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   BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R   

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BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R (https://dejure.org/2008,1085)
BSG, Entscheidung vom 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R (https://dejure.org/2008,1085)
BSG, Entscheidung vom 17. September 2008 - B 6 KA 28/07 R (https://dejure.org/2008,1085)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis - Zuleitung einer Fotokopie - Vorliegen eines Verwaltungsakts - Einlegung des Rechtsbehelfs - Anfechtungsfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG - Ablehnung der Überprüfung der ...

  • openjur.de

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis; Zuleitung einer Kopie; Vorliegen eines Verwaltungsakts; Einlegung des Rechtsbehelfs; Anfechtungsfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG; Ablehnung der Überprüfung der H ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragsärztliche Versorgung; Vergütung ärztlicher Leistungen einer Delegationspsychotherapeutin; Bestandskraft von Honorarbescheiden

  • Judicialis

    SGG § 54 Abs 2 Satz 2; ; SGG § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2; ; SGG § 67 Abs 1; ; SGG § 67 Abs 2; ; SGB X § 31; ; SGB X § 35 Abs 1 S 3; ; SGB X § 44 Abs 2 S 1; ; SGB X § 44 Abs 2 S 2; ; SGB V § 85 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsärztliche Versorgung, Vergütung ärztlicher Leistungen einer Delegationspsychotherapeutin, Bestandskraft von Honorarbescheiden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    10-Pfennig-Urteil gilt nicht für alte Bescheide

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 235
  • NZS 2009, 586 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Sie habe indessen Anspruch auf eine Bescheidkorrektur und Nachvergütung gemäß § 44 Abs. 2 SGB X. Das in Satz 2 dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert, weil die Beklagte - im Sinne des Urteils des BSG vom 22.6.2005 (B 6 KA 21/04 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 14) - Einfluss darauf genommen habe, dass sie - die Klägerin - keine Widersprüche einlege.

    Der vom BSG (SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 14) genannte Fall einer Einflussnahme der KÄV auf ihre Mitglieder, keine Rechtsbehelfe einzulegen, liege hier nicht vor.

    Das LSG habe vorliegend einen atypischen Fall im Sinne des BSG-Urteils vom 22.6.2005 (SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 12 ff, insbes RdNr 13 f) angenommen, sodass eine Ermessensvorprägung im Sinne einer Bescheidkorrektur und Nachvergütung gegeben sei.

    Denn Abs. 1 der Vorschrift betrifft nur Sozialleistungen, dazu gehört die Gewährung vertragsärztlichen Honorars aber nicht (BSGE 82, 50, 51 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 49; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 8) .

    Bei ihnen handelt es sich auch, ausgehend von der Beanstandung der Klägerin, die höheres Honorar begehrt, um "nicht begünstigende" Verwaltungsakte, weil mit der Bewilligung des festgesetzten Honorars zugleich höheres Honorar versagt worden war (ebenso BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 7) .

    Eine Ermessensausübung kann nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) , also nur darauf, ob ein Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 10) .

    Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X; vgl dazu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 11; s auch BSGE 82, 50, 53 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 52) .

    Hier ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur früherer Honorarbescheide gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X - mit der Folge von Nachvergütungen für vergangene Quartale - zur Abweichung von dem aus § 85 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V abzuleitenden Gebot führt, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten zu verteilen sind, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben (zum sog Quartalsprinzip s zB BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 13; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 12; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils RdNr 43) .

    Dies gilt zumal dann, wenn viele gleichgelagerte Nachvergütungsanträge im Raum stehen, wie es in den Verfahren BSGE 82, 50 (= SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) und BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 der Fall war und auch vorliegend der Fall ist, und keine Rückstellungen zur Begleichung der Nachforderungen gebildet worden waren (vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 19) .

    Aus dieser Struktur der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung folgt, dass diese im Falle von Anträgen auf vertragsärztliche Nachvergütungen für Leistungen in früheren Quartalen nur in atypischen Fällen im Sinne einer Bescheidkorrektur und Nachvergütung vorgeprägt sein kann (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 14) .

    Für diese Darlegung reicht es aus, im Bescheid den Grundsatz deutlich zu machen, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten verteilt werden sollen, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben, und dass im Falle der davon abweichenden Gewährung von Nachzahlungen für vergangene Quartale angesichts der Vielzahl ähnlich liegender Fälle erhebliche Einbußen für die aktuellen Honoraransprüche zu befürchten wären (zu solchen Fällen s BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 11 f und BSGE 82, 50, 53 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 51 ff) .

    Aus dem Urteil des Senats vom 22.6.2005 ergibt sich, dass auch eine intensive individuelle Betroffenheit nicht im Bescheid gewürdigt werden muss (s BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 12 aE, zu einem Honorardefizit um 30-40 %) .

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R

    Psychologischer Psychotherapeut im Delegationsverfahren - Anfechtung -

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Diese Praxis war auf die frühere Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen zurückzuführen (s zB Urteil vom 19.11.1997), der das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1) entgegengetreten ist.

    Hierfür könne nicht darauf abgestellt werden, dass sie bereits Mitte 1999 von ihrem Berufsverband im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1) aufgefordert worden sei, selbst Widerspruch einzulegen.

    Die Folgen dieser Rechtsauffassung, die später vom BSG dahin korrigiert worden ist, dass der Delegationspsychotherapeut eigenständig anfechtungsberechtigt ist (BSG, Urteil vom 3.3.1999 - SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1) , bedürfen einer differenzierenden Lösung: Unsicherheiten über die Person des Anfechtungsberechtigten in der Zeit bis Ende 1998 müssen zu Lasten der Beklagten gehen; haben dagegen die betroffenen Psychotherapeuten und die an sie delegierenden Ärzte es unterlassen, überhaupt einen Rechtsbehelf gegen Honorarbescheide einzulegen, so ist dies dem Verantwortungsbereich der Psychotherapeuten selbst zuzurechnen.

    Arglist und Treuwidrigkeit sind schon deshalb zu verneinen, weil die Rechtsansicht der Beklagten auch von Kollegialgerichten vertreten worden ist (s Urteil des LSG Niedersachsen vom 19.11.1997, das später durch das BSG-Urteil vom 3.3.1999 - SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1 - aufgehoben worden ist) .

    Das in ihrem Fall maßgebliche Hindernis, nämlich die von ihr geltend gemachten Unklarheiten darüber, ob der delegierende Arzt oder sie selbst zur Anfechtung von Honorarbescheiden berechtigt war, entfiel mit Bekanntwerden des Urteils des BSG vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1) , das die Rechtslage klargestellt hat.

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Denn Abs. 1 der Vorschrift betrifft nur Sozialleistungen, dazu gehört die Gewährung vertragsärztlichen Honorars aber nicht (BSGE 82, 50, 51 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 49; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 8) .

    Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X; vgl dazu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 11; s auch BSGE 82, 50, 53 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 52) .

    Dies gilt zumal dann, wenn viele gleichgelagerte Nachvergütungsanträge im Raum stehen, wie es in den Verfahren BSGE 82, 50 (= SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) und BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 der Fall war und auch vorliegend der Fall ist, und keine Rückstellungen zur Begleichung der Nachforderungen gebildet worden waren (vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 19) .

    Für diese Darlegung reicht es aus, im Bescheid den Grundsatz deutlich zu machen, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten verteilt werden sollen, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben, und dass im Falle der davon abweichenden Gewährung von Nachzahlungen für vergangene Quartale angesichts der Vielzahl ähnlich liegender Fälle erhebliche Einbußen für die aktuellen Honoraransprüche zu befürchten wären (zu solchen Fällen s BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 11 f und BSGE 82, 50, 53 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23 S 51 ff) .

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Dabei ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Verpflichtung der Behörden, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft zu korrigieren, nicht besteht (vgl zB BVerfGE 117, 302, 315 mwN; BVerfG , NVwZ 2008, 550, 551; BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 [13]: "Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme") .

    Eine Reduzierung des Ermessens der Behörde auf Null bei der Frage erneuter Sachprüfung wird nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen, so etwa dann, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung gegen Treu und Glauben verstieße oder sie sonstwie schlechthin unerträglich wäre (so im Rahmen der §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zB BVerwGE 95, 86, 92; BVerwG NVwZ-RR 2002, 548, 550 unter 2.b; BVerwGE 113, 322, 328; BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 f [13-16]; - vgl ferner zB Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs , VwVfG, 7. Aufl 2008, § 51 RdNr 19, s auch § 48 RdNr 85, 89 f) .

    Eine Behörde handelt bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Abs. 2 SGB X grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie nach bestandskräftiger Ablehnung eine erneute inhaltliche Befassung mit derselben Angelegenheit ablehnt (vgl BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 [13] betr § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG: "Allein die Rechtswidrigkeit ... begründet keinen Anspruch auf Rücknahme"; ebenso zB BVerwGE 95, 86, 92 betr § 51 Abs. 1 VwVfG) .

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Dieser Begriff erfordert ein von außen kommendes Ereignis, wofür als Beispiel vor allem zB Naturkatastrophen und andere die Rechtsverfolgung generell hindernde unabwendbare Zufälle angeführt werden (zum Begriff vgl BSG SozR 4-1500 § 67 Nr. 1 RdNr 11 f; s auch BVerwG NJW 1980, 1480, insoweit in BVerwGE 58, 100, 103 nicht abgedruckt; BVerwG NJW 1986, 207, 208) .

    Auch der - in der Rechtsprechung der höheren Gewalt gleichgestellte - Fall, dass eine Behörde den Betroffenen arglistig oder jedenfalls treuwidrig um seinen Rechtsbehelf brachte (vgl dazu insbes BVerwG NJW 1980, 1480/1481; s auch BSG aaO RdNr 12; vgl ferner BVerfGE 71, 305, 347 f mit Heranziehung des Kriteriums der "Unzumutbarkeit" rechtzeitigen Handelns; ebenso BVerfG , NJW 2008, 429) , lag nicht vor.

  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Auch der - in der Rechtsprechung der höheren Gewalt gleichgestellte - Fall, dass eine Behörde den Betroffenen arglistig oder jedenfalls treuwidrig um seinen Rechtsbehelf brachte (vgl dazu insbes BVerwG NJW 1980, 1480/1481; s auch BSG aaO RdNr 12; vgl ferner BVerfGE 71, 305, 347 f mit Heranziehung des Kriteriums der "Unzumutbarkeit" rechtzeitigen Handelns; ebenso BVerfG , NJW 2008, 429) , lag nicht vor.

    Eine solche Wiedereinsetzung setzt voraus, dass derjenige, der eine Frist wahren muss, diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen vernünftigerweise zuzumuten ist (stRspr, vgl zB BSGE 72, 158, 159 f = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7 S 18; BVerwG NJW 1991, 2096, 2097; BVerfG , NJW 2008, 429) .

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Eine Reduzierung des Ermessens der Behörde auf Null bei der Frage erneuter Sachprüfung wird nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen, so etwa dann, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung gegen Treu und Glauben verstieße oder sie sonstwie schlechthin unerträglich wäre (so im Rahmen der §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zB BVerwGE 95, 86, 92; BVerwG NVwZ-RR 2002, 548, 550 unter 2.b; BVerwGE 113, 322, 328; BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 f [13-16]; - vgl ferner zB Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs , VwVfG, 7. Aufl 2008, § 51 RdNr 19, s auch § 48 RdNr 85, 89 f) .

    Eine Behörde handelt bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Abs. 2 SGB X grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie nach bestandskräftiger Ablehnung eine erneute inhaltliche Befassung mit derselben Angelegenheit ablehnt (vgl BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 [13] betr § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG: "Allein die Rechtswidrigkeit ... begründet keinen Anspruch auf Rücknahme"; ebenso zB BVerwGE 95, 86, 92 betr § 51 Abs. 1 VwVfG) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus; denn es fehlt - abgesehen von der Frage, ob sie als nicht-analogiefähige Ausnahmeregelung angesehen und ob überhaupt eine Regelungslücke angenommen werden kann - an einer gewichts- und interessenmäßig vergleichbaren Situation (zu diesen Voraussetzungen für eine Analogie s BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 16; BVerfGE 82, 6, 11 ff; 116, 69, 83 f) .

    Eine Erstattung von Kosten der beigeladenen delegierenden Ärzte ist nicht veranlasst, weil sie sich in keiner der Gerichtsinstanzen beteiligt und auch keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16) .

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (Urteil vom 20.1.1999, BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29, und Folgeentscheidungen) beantragte die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 28.12.1999, ihr für diese Quartale (II bis IV/1994 und I/1996 bis II/1998) Nachvergütungen zu gewähren.

    Dies trägt dem Erfordernis Rechnung, dass die psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer aus Gründen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) die Möglichkeit haben müssen, mit einer Vollzeittätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das ungefähr dem Durchschnittseinkommen einer vergleichbaren großen Arztgruppe in dem KÄV-Bezirk entspricht (grundlegend BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 12 und BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 9/07 R - RdNr 12, 16) .

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
    Hier ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur früherer Honorarbescheide gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X - mit der Folge von Nachvergütungen für vergangene Quartale - zur Abweichung von dem aus § 85 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V abzuleitenden Gebot führt, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten zu verteilen sind, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben (zum sog Quartalsprinzip s zB BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 13; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 12; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils RdNr 43) .
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 69.07

    Auslegung einer Erklärung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB i.R.d.

  • BVerwG, 29.03.1999 - 1 DB 7.97
  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R

    Vertragspsychotherapeut - Ermittlung des Mindestpunktwertes zur angemessenen

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 27/95

    Zulassung als Hilfsmittelerbringer, Zulässigkeit von Mischkalkulationen für

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R

    Nachberechnung - Krankengeld - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt -

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 74/04 R

    Vertragärztliche Versorgung - gleichzeitige Teilnahme an haus- und fachärztlicher

  • BVerwG, 08.05.2002 - 7 C 18.01

    Entschädigungsberechtigung; Schädigungstatbestand als Teil der

  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Bestandskräftiger rechtswidriger VA auch bei klarem Gemeinschaftsrechtsverstoß

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 9/92

    Fristversäumnis - Technische Störung des eigenen Telefaxgerätes - Versagung der

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R

    Regelaltersrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

  • BSG, 18.08.1972 - 6 RKa 8/71

    Privatärztliche Behandlung - Ersatzkassenmitglied - Vertragsarzt - Sachleistung -

  • BSG, 16.08.1973 - 3 RK 94/72

    Formelle Anforderungen an einen Leistungsantrag eines Versicherten an eine

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86

    Pfändung von Arbeitslosengeld

  • LSG Niedersachsen, 19.11.1997 - L 5 Ka 35/95
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    Dem steht entgegen, dass höhere Gewalt - zu der auch der Stillstand der Rechtspflege gehört (s Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 206 RdNr 1; vgl § 203 Abs. 1 BGB aF) - nur dann vorliegt, wenn der Berechtigte auch bei äußerster, nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist (Lakkis in: JurisPK-BGB, 4. Aufl 2008, § 206 RdNr 2; vgl auch BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 17, RdNr 31) .
  • BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R

    Rentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - Verfassungsmäßigkeit

    Damit könnte iS von § 66 Abs. 2 S 1 Halbs 2 SGG davon auszugehen sein, dass der Sache nach eine Belehrung erteilt wurde, der der Adressat entnehmen musste, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, sodass auch der Ablauf der einjährigen Rechtsbehelfsfrist der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs nicht entgegen stünde (BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 17, RdNr 28 ff) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 11 KA 7/22
    Die Entscheidungen des BSG vom 18. März 1998 (Az. B 6 KA 16/97 R) und vom 17. September 2004 (Az. B 6 KA 28/07) seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

    Spätestens zu dem letztgenannten Zeitpunkt hätte die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der (alten) EBM-Regelungen hätte erlangen können (zum Ausreichen der Möglichkeit der Kenntniserlangung vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 ff., Rn. 36 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte).

    Eine Reduzierung des Ermessens der Behörde auf Null bei der Frage erneuter Sachprüfung wird nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen, so etwa dann, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung gegen Treu und Glauben verstieße oder sie anderweitig schlechthin unerträglich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 ff., Rn. 44).

    Wenn also nach dem Gesetz die Fehlannahme, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, nur zum Wegfall der Rechtsbehelfsfrist führt - und dies auch nur für den Fall dementsprechender schriftlicher Belehrung -, so kann nicht im Wege der Interpretation aus einer anderen Rechtsnorm - hier § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X - hergeleitet werden, dass dem Betroffenen im Falle einer solchen Fehlannahme die von ihm begehrte Leistung zugesprochen werden müsse (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2008 - B 6 KA 28/07 R - a.a.O., Rn. 46).

    Ihre Entscheidung, ob sie bestandskräftig gewordene Honorarbescheide zurücknimmt und ggf. Nachvergütungen gewährt, ist von den Gerichten nur auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1998 - B 6 KA 16/97 R; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 21/04 R; BSG, Urteil vom 17. September 2008, B 6 KA 28/07 R; jeweils a.a.O.).

    Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - viele gleichgelagerte Nachvergütungsanträge im Raum stehen, und - worauf die Beklagte hingewiesen hat - keine Rückstellungen zur Begleichung der Nachforderungen gebildet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2008 - B 6 KA 28/07 R - a.a.O., Rn. 43).

    Daher ist es unschädlich, dass sie in ihrem Bescheid insbesondere nicht dazu Stellung genommen hat, in welchem finanziellen Ausmaß die Klägerin betroffen war (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 21/04 R - a.a.O., Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 17. September 2008 - B 6 KA 28/07 R - a.a.O., Rn. 50).

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