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   BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R   

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https://dejure.org/2020,44763
BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R (https://dejure.org/2020,44763)
BSG, Entscheidung vom 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R (https://dejure.org/2020,44763)
BSG, Entscheidung vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R (https://dejure.org/2020,44763)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Keine Berücksichtigung von Entgelten bei der Leistungsbemessung für eine Tätigkeit in der Schweiz im Bemessungszeitraum bei letzter Beschäftigung in Deutschland

  • rewis.io

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Berücksichtigung der zuletzt kurzen Beschäftigung im Inland trotz Abrechnung des Arbeitsentgelts erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Nichtberücksichtigung des höheren Verdienstes der vorangegangenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    H.-P. U ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Der EuGH hat mit Urteil vom 23.1.2020 (C-29/19) für Recht erkannt, dass Art. 62 Abs. 1 und 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen, dass der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist.

    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art. 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 (ABl 2012, L 103 S 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 (vgl EuGH vom 21.3.2018 - C-551/16 juris RdNr 28; EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 ff, juris RdNr 23).

    Art. 62 Abs. 1 und 2 VO (EG) 883/2004 stehe einer Anwendung dieser Rechtsnormen unabhängig von den Besonderheiten des nationalen Rechts ausnahmslos entgegen (EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 f, juris RdNr 28f) .

    Da auch das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht abgerechnete Entgelt nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 einzubeziehen ist (vgl EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 ff, juris RdNr 46) , kommt schon aus diesem Grund auch eine entsprechende Anwendung des Art. 62 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 nicht in Betracht.

    Mit seiner Entscheidung vom 23.1.2020 (C-29/19 - NZA 2020, 371) hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die alleinige Anknüpfung an das ggf nur in einem kurzen Zeitraum zuletzt erzielte Entgelt im Herkunftsland bzw Wohnsitzmitgliedstaat das durch das FZA garantierte Recht auf Freizügigkeit gewährleistet.

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz -

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Unter diesen Personenkreis fällt der Kläger nicht, weil er die Eigenschaft eines Grenzgängers mit Aufnahme der Beschäftigung im Inland verloren hat und damit der Wohnsitzmitglied- und Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit nicht mehr auseinander fielen (vgl zuletzt BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - BSGE 125, 38 ff = SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1, RdNr 16 mwN) .

    Wie der Senat mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH betont hat, können verbindliches Unionsrecht und damit auch der Inhalt des FZA in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene nicht garantieren, dass die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl ausführlich hierzu Senatsurteil vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - BSGE 125, 38 ff = SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1, RdNr 20).

  • EuGH, 31.05.2001 - C-43/99

    Leclere und Deaconescu

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Insofern bewegt sich die Regelung des Art. 62 VO (EG) Nr. 883/2004 im weiten Ermessensspielraum des Unionsgesetzgebers bei der Ausgestaltung des Freizügigkeitsrechts (vgl allg EuGH vom 31.5.2001 - C-43/99 Slg 2001, I 4265, juris 29).
  • EuGH, 28.02.1980 - 67/79

    Fellinger

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Das von dem Kläger zur Begründung seiner Revision herangezogene Urteil des EuGH vom 28.2.1980 (Rs Fellinger - C-67/79 - SozR 6050 Art. 68 Nr. 1) ist vorliegend nicht relevant, weil es allein die besonderen Regelungen für Grenzgänger betrifft.
  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 12/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung -

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Aufgrund der nach dem Urteil des EuGH nunmehr in mehrfacher Hinsicht nur modifiziert anwendbaren Berechnungsvorschriften des SGB III legt der Senat der Bemessung des Alg allein das für den Zeitraum vom 1.11.2014 bis 24.11.2014 geleistete sowie nachträglich abgerechnete und zugeflossene Arbeitsentgelt zugrunde (vgl zum Rückgriff auf das Entgelt der letzten Beschäftigung bei einem Bemessungszeitraum von weniger als 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt bereits BSG vom 17.3.2015 - B 11 AL 12/14 R - SozR 4-4300 § 131 Nr. 6) .
  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Unterschiede ergeben sich aus der fehlenden Harmonisierung des einschlägigen Unionsrechts (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 , juris RdNr 43 ff) .
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 10/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessung - freiwillig weiterversicherter Selbstständiger -

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Gegen die höhenmäßige Begrenzung des Alg wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) , die auch ohne exakte Bezifferung der Höhe der begehrten Leistungen zulässig ist (vgl BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 10/13 R - SozR 4-4300 § 133 Nr. 6 RdNr 14) .
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Mit Beschluss vom 23.10.2018 (B 11 AL 9/17 R) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Fragen zur Auslegung des Art. 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 iVm Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 vorgelegt.
  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art. 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 (ABl 2012, L 103 S 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 (vgl EuGH vom 21.3.2018 - C-551/16 juris RdNr 28; EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 ff, juris RdNr 23).
  • BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Ausbildungsvergütung bei betrieblicher

    Auszug aus BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
    Nach diesen nationalen Regelungen wäre auf eine fiktive Bemessung zurückzugreifen, weil ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraums nicht festgestellt werden kann und das Entgelt aus der Tätigkeit in Deutschland der Bemessung nach nationalem Recht zudem deshalb nicht zugrunde gelegt werden kann, weil es - anders als dies § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III verlangt (vgl nur BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9, RdNr 20) - nicht bereits mit dem Ausscheiden des Klägers abgerechnet war.
  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 8/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - fiktive Bemessung - Ermittlung des Bemessungszeitraums

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - L 18 AL 65/21

    Ermittlung der Höhe des dem Arbeitslosen zustehenden Arbeitslosengeldes unter

    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art. 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl 2012, L 103 S 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 (vgl Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 21. März 2018 - C-551/16 - juris - Rn 28; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - C-29/19 - juris - Rn 23; vgl zum Ganzen auch BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R = SozR 4-6065 Art. 62 Nr. 2 - Rn 15).

    Der EuGH hat klargestellt, dass ungeachtet eines Bemessungszeitraums von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im nationalen Recht, der hier nicht erreicht wird, eine fiktive Bemessung nicht möglich sei (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R - aaO - Rn 20; vgl zum Rückgriff auf das Entgelt der letzten Beschäftigung bei einem Bemessungszeitraum von weniger als 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt auch schon BSG, Urteil vom 17. März 2015 - B 11 AL 12/14 R = SozR 4-4300 § 131 Nr. 6).

    Die Anknüpfung ausschließlich an das letzte Entgelt im Wohnsitzmitgliedstaat ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl BSG aaO Rn 24 ff; BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R - aaO - Rn 23 ff mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Rahmenfristbegrenzung - Arbeitslosigkeit

    Wie das BSG für den Bereich der Arbeitsförderung bereits entschieden hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R -, juris Rn. 11), setzt deren Zulässigkeit auch im sog. Höhenstreit keine exakte Bezifferung der begehrten Leistungen voraus.

    Im Übrigen kann, wie das BSG mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH wiederholt ausgeführt hat, verbindliches Unionsrecht in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene nicht garantieren, dass die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R -, Rn. 26 m.w.N.).

  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 4/21 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung in der Schweiz -

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG vom 17.9.2020 - B 11 AL 1/20 R - SozR 4-6065 Art. 62 Nr. 2 RdNr 11) , setzt deren Zulässigkeit auch im sog Höhenstreit keine exakte Bezifferung der begehrten Leistungen voraus.

    Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, das auch bei einer Klage auf höhere Leistungen stets zu prüfen ist (stRspr; zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 11 AL 1/20 R - SozR 4-6065 Art. 62 Nr. 2 RdNr 14 mwN) , ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu bejahen.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - L 8 AL 1129/20

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum und

    Hierbei wurde das zuvor in der Schweiz erzielte Entgelt bei der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 11 AL 1/20 R, juris, Rdnr. 22ff).

    Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des BSG (Urteil vom 19.09.2020, B 11 AL 1/20 R, juris, Rdnr. 23ff) an, wonach die Anknüpfung der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Art. 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ausschließlich an das letzte Entgelt im zuständigen Wohnsitzmitgliedstaat sowie die Anwendbarkeit des Art. 62 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 ausschließlich auf Grenzgänger auch mit höherrangigem EU-Recht vereinbar sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2022 - L 8 AL 2190/21
    Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die höhenmäßige Begrenzung des Alg (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) für die Zeit vom 17.06.2020 bis 16.02.2021 ist auch ohne exakte Bezifferung der Höhe der begehrten Leistungen zulässig (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R -, in juris).

    Das SG hat bereits dargelegt, dass der Kläger die auch bei einem Streit um die Höhe des Anspruches zu prüfenden (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 17.09.2020 - a.a.O.) Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit nach §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 SGB III ab dem 17.06.2020 bis 16.02.2021 erfüllte, da er arbeitslos und hier insbesondere auch beschäftigungslos war, er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und er auch die erforderliche Anwartschaftszeit unter Berücksichtigung des Krankengeld- und Verletztengeldbezuges aufwies.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2022 - L 18 AL 46/20

    Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Bestimmung des für den

    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Artikel 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl 2012, L 103 S. 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 (vgl. Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 21. März 2018 - C-551/16 , juris Rn. 28; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - C-29/19 -, juris Rn. 23; vgl. zum Ganzen auch BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R = SozR 4-6065 Art. 62 Nr. 2 - Rn 15).
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