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   BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R   

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BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R (https://dejure.org/2002,2994)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R (https://dejure.org/2002,2994)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 92/01 R (https://dejure.org/2002,2994)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - wichtiger Grund - drohende rechtmäßige Kündigung - Ermittlungsgrundsatz - Beweislast - Obliegenheit - besondere Härte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Minderung der Dauer des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat - Verhängung einer Sperrzeit wegen Zahlung einer Abfindung und Abschlusses eines Aufhebungsvertrages - Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem ...

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin über die Freistellung zum 1. Januar 1999 gelöst; insoweit folgt der erkennende Senat der Entscheidung des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), dass auch für das Sperrzeitrecht des SGB III an der Rechtsprechung des BSG zu § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) festzuhalten ist, wonach der Begriff der Arbeitslosigkeit nur an objektive Tatsachen anknüpft und damit die faktische Beschäftigungslosigkeit meint; auf das weitere Merkmal der Arbeitslosigkeit des § 118 SGB III als Leistungsvoraussetzung (Beschäftigungssuche) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Wolff in KR-Kommentar, 6. Aufl 2002, § 144 SGB III RdNr 18).

    Diese soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des Versichertenrisikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach dem Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für ein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Ansonsten hält der Senat jedoch seine Rechtsprechung aufrecht und erweitert sie - wie auch der 11. Senat im Ergebnis (Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - auf die Fälle, in denen durch Vereinbarung die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine rechtmäßige Kündigung drohte und gleichzeitig eine Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (hier durch Freistellung der Arbeitnehmerin) schon zu einem früheren Zeitpunkt bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.

    Bei der Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es aber entgegen der Ansicht des LSG nicht darauf an, ob die Klägerin subjektiv die angedrohte betriebsbedingte Kündigung für rechtmäßig halten durfte (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R).

    Insoweit ist auch in Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG im sozialgerichtlichen Verfahren Zweifeln an der sozialen Rechtfertigung von angedrohten Kündigungen nachzugehen, sofern die Umstände des Einzelfalls dafür Anhaltspunkte bieten (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nicht aufklären, so sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen; danach trifft grundsätzlich - Ausnahme: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtsmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber auch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R - Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Insoweit wird das LSG zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle der Klägerin nicht eingetreten wären (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ob dabei unterschiedliche Wertungen im Hinblick auf das Erreichen eines bestimmten Alters (58 Jahre) denkbar sind (so wohl der 11. Senat in seinen beiden Urteilen vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin dieses Alter noch nicht erreicht hatte.

    Auch der 11. Senat hat in seinen beiden Entscheidungen vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) keine Veranlassung gesehen, seine frühere Entscheidung zu verallgemeinern.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach dem Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für ein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Allerdings kann in Einzelfällen ein wichtiger Grund auch bei einer drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten rechtswidrigen Kündigung auf Grund sonstiger Umstände, etwa des Verhaltens des Arbeitgebers, genügen (angedeutet im Urteil des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R, Umdruck S 7).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Bei der Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es aber entgegen der Ansicht des LSG nicht darauf an, ob die Klägerin subjektiv die angedrohte betriebsbedingte Kündigung für rechtmäßig halten durfte (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R).

    Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nicht aufklären, so sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen; danach trifft grundsätzlich - Ausnahme: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtsmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber auch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R - Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Ob dabei unterschiedliche Wertungen im Hinblick auf das Erreichen eines bestimmten Alters (58 Jahre) denkbar sind (so wohl der 11. Senat in seinen beiden Urteilen vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin dieses Alter noch nicht erreicht hatte.

    Auch der 11. Senat hat in seinen beiden Entscheidungen vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) keine Veranlassung gesehen, seine frühere Entscheidung zu verallgemeinern.

    Dies bedeutet, dass nicht lediglich darauf abgestellt werden kann, ob eine Kündigung zum selben Zeitpunkt drohte; auch darauf, ob die Klägerin aus ihrer Sicht die drohende Kündigung für rechtmäßig halten durfte, kommt es allein nicht an (im Ergebnis für Fälle einer Auflösungsvereinbarung, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen: BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R am Ende -, unveröffentlicht; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG am Ende).

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Ein wichtiger Grund kann demnach nicht ohne weiteres darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer dem Ausspruch einer drohenden bzw feststehenden, aber noch nicht erfolgten Kündigung des Arbeitgebers - auch bei Zahlung einer Abfindung - zuvorkommt; grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach dem Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für ein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtsmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber auch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R - Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Dies bedeutet, dass nicht lediglich darauf abgestellt werden kann, ob eine Kündigung zum selben Zeitpunkt drohte; auch darauf, ob die Klägerin aus ihrer Sicht die drohende Kündigung für rechtmäßig halten durfte, kommt es allein nicht an (im Ergebnis für Fälle einer Auflösungsvereinbarung, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen: BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R am Ende -, unveröffentlicht; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG am Ende).

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Der Klägerin kann, sollte ein wichtiger Grund vorliegen, auch nicht entgegengehalten werden, sie könne sich auf diesen wichtigen Grund nicht berufen, weil sie die nach einer Entscheidung des 11. Senats aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nicht erfüllt habe (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Vielmehr ist jeweils eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich (so auch der 11. Senat in BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 S 58 f).

    Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 S 60 mwN).

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) -

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Entscheidend wäre insoweit, ob ein unverschuldeter Irrtum über den wichtigen Grund, also ua die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung, vorlag (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 22 S 27 f mwN; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S 51); der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten ein sorgfältiger Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Unerheblich ist, dass der Bescheid der Beklagten über die Ablehnung der Leistung für die Dauer der Sperrzeit auf Grund der Beschränkung der Revision der Beklagten durch das LSG rechtskräftig aufgehoben ist; denn die Sperrzeit tritt von Gesetzes wegen ein und läuft kalendermäßig ab (vgl BSGE 84, 225, 232 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; vgl auch Wolff in Gemeinschaftskommentar zum KSchG , 6. Aufl 2002, § 144 SGB III RdNr 18).

    § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III kommt allerdings weder nach seinem Wortlaut noch seinem Sinn (nur entsprechend geringe Dauer der verursachten Beschäftigungslosigkeit) in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als dem die Sperrzeit begründenden Ereignis (vgl dazu BSGE 84, 225, 229 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN) ohnedies - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - geendet hätte (zur Anwendung dieser Vorschrift allgemein, wenn eine Kündigung erfolgt wäre und nicht nur gedroht hätte: BSG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -, DBlR Nr. 3850a zu § 119 AFG am Ende).

  • BSG, 04.07.1991 - 7 RAr 124/90

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit bei

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III kommt allerdings weder nach seinem Wortlaut noch seinem Sinn (nur entsprechend geringe Dauer der verursachten Beschäftigungslosigkeit) in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als dem die Sperrzeit begründenden Ereignis (vgl dazu BSGE 84, 225, 229 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN) ohnedies - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - geendet hätte (zur Anwendung dieser Vorschrift allgemein, wenn eine Kündigung erfolgt wäre und nicht nur gedroht hätte: BSG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -, DBlR Nr. 3850a zu § 119 AFG am Ende).
  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 32/95

    Besondere Härte bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Nichts anderes gilt für die Anwendung des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III (allgemeine Härteklausel) unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte (BSGE 77, 61 ff = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3); der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1999 umfasst mehr als zwölf Wochen.
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Entscheidend wäre insoweit, ob ein unverschuldeter Irrtum über den wichtigen Grund, also ua die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung, vorlag (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 22 S 27 f mwN; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S 51); der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R
    Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nicht aufklären, so sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen; danach trifft grundsätzlich - Ausnahme: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).
  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2019 - L 20 AL 249/16

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Danach ist Beschäftigung(slosigkeit) im leistungsrechtlichen Sinne unabhängig von dem (Fort-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts grundsätzlich durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (BSG, B 12 KR 27/07 R unter Hinweis auf u.a. BSG, Urteil vom 16.11.1985 - 12 RK 51/83), vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R, vom 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R und vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R).
  • LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - arbeitsgerichtlicher Vergleich -

    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl. Urteile des BSG vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R und vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.06.2004 - L 13 AL 1087/04

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

    Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung einer bereits feststehenden oder konkret drohenden Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorkommt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 92/01 R - veröffentlicht in Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2003 - L 9 AL 147/01

    Arbeitslosenversicherung

    Die Arbeitslosigkeit und damit die Belastung der Versichertengemeinschaft ist nicht durch das Verhalten des Q. verursacht worden - im Gegensatz zum Fall einer nur angedrohten fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung (vgl. BSG-Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R; 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R).
  • LSG Thüringen, 14.10.2004 - L 3 AL 494/00

    Eintritt einer Sperrzeit und Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs nach der

    Zwar kann in Einzelfällen ein wichtiger Grund auch bei einer drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten rechtswidrigen Kündigung auf Grund sonstiger Umstände, etwa des Verhaltens des Arbeitgebers vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002, Az: B 7 AL 92/01 R).
  • SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17

    Maßgeblichkeit des leistungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den

    Entsprechend entschied das BSG auch in den Urteilen vom 17.10.2002 und 18.12.2003, B 7 AL 92/01 R, Rd.-Nr. 19 bzw. B 11 AL 35/03 R, Rd.-Nr. 15, 18 (zit. jeweils nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2009 - L 7 AL 169/07
    Denn der Kläger war seinerzeit noch nicht arbeitslos, weil nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das Beschäftigungsverhältnis mit der KLU, die damals noch die Verfügungsbefugnis über seine Arbeitskraft beanspruchte und ihn nicht von der Arbeitsleistung freigestellt hatte (vgl. hierzu BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 (Rdnr. 9); BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 92/01 R - (juris, Rdnr. 15)), noch fortbestand.
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