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   BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81   

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https://dejure.org/1981,413
BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81 (https://dejure.org/1981,413)
BSG, Entscheidung vom 17.11.1981 - 9 RVg 2/81 (https://dejure.org/1981,413)
BSG, Entscheidung vom 17. November 1981 - 9 RVg 2/81 (https://dejure.org/1981,413)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 281
  • NJW 1982, 596
  • NJW 1982, 597
  • MDR 1982, 347
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.05.1964 - 2 RU 47/61

    Zuständigkeit für die Entschädigungsleistung anläßlich des Unfalls - Innerer

    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    Für den Fall, daß sich jemand bei einem solchen verdienstvollen Zugriff Unfallfolgen zuzieht, stellt ihn § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c RVO unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu z.B. BSGE 21, 101, 103 = SozR Nr. 38 zu § 537 RVO a.F.).
  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    berechtigt gewesen (BGHSt 24, 356, 358f; 26, 143, 145; 26, 256, 257).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    berechtigt gewesen (BGHSt 24, 356, 358f; 26, 143, 145; 26, 256, 257).
  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    berechtigt gewesen (BGHSt 24, 356, 358f; 26, 143, 145; 26, 256, 257).
  • BSG, 09.02.1978 - 9 RV 28/77

    Beginn des Kostenersatzes nach BVG § 19

    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    Für den Ersatzanspruch bestand also damals noch keine Tatbestandswirkung (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1978 - 9 RV 28/77 = USK 7826).
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    Ob ein solcher anspruchsvernichtender Tatbestand gegeben ist, bestimmt sich ebenso wie die Verursachung des Schadens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 MG durch den Täter nach der sozialrechtlichen und speziell versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung (BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; zu § 1 Abs. 1; BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § i Nr. 1; zustimmend Baumann, Sozialgerichtsbarkeit 1980, S. 220; Stolleis in Festschrift für Wannagat, 1981, 579, 590, 591).
  • BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79

    Entschädigungsausschluß - Beteiligung an einer Schlägerei - Mindestnormen der

    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    Ob ein solcher anspruchsvernichtender Tatbestand gegeben ist, bestimmt sich ebenso wie die Verursachung des Schadens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 MG durch den Täter nach der sozialrechtlichen und speziell versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung (BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; zu § 1 Abs. 1; BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § i Nr. 1; zustimmend Baumann, Sozialgerichtsbarkeit 1980, S. 220; Stolleis in Festschrift für Wannagat, 1981, 579, 590, 591).
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    Ob ein solcher anspruchsvernichtender Tatbestand gegeben ist, bestimmt sich ebenso wie die Verursachung des Schadens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 MG durch den Täter nach der sozialrechtlichen und speziell versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung (BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; zu § 1 Abs. 1; BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § i Nr. 1; zustimmend Baumann, Sozialgerichtsbarkeit 1980, S. 220; Stolleis in Festschrift für Wannagat, 1981, 579, 590, 591).
  • BSG, 28.10.1980 - 9 RV 54/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - kein Anwaltsverschulden

    Auszug aus BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81
    Ein solches Verhalten kann in Grenzfällen sowohl in der Unfallversicherung als auch in der Kriegsopfer- und Soldatenversorgung einen Anspruch ausschließen (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Das LSG war - unabhängig von der strafgerichtlichen Beurteilung der Tat - aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die es dem Urteil des Schwurgerichts entnehmen durfte (vgl BSGE 60, 147, 149 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; BSGE 52, 281, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3), befugt, eine eigenständige Würdigung vorzunehmen (vgl BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 S 3f; 1500 § 128 Nr. 35 S 38; BSGE 60, 147, 149 = SozR 1300 § 45 Nr. 24).

    Dieser Sachverhalt läßt den zugrundeliegenden Anspruch auf Leistungen nach dem OEG bestehen, schränkt aber seine Verwirklichung zu Lasten des anderen Sicherungssystems bis zur Höhe der Leistungen aus diesem System, hier: der gesetzlichen Unfallversicherung, ein (vgl hierzu BSGE 52, 281, 290 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; SozR 3-3100 § 65 Nr. 3 S 14).

  • BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84

    Notwehr - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermessen

    Die Verteidigung mit einer Stichwaffe ist als Notwehr nicht rechtswidrig (§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG), wenn sie sich gegen Mißhandlungen richtet, die dem Täter in unzulässiger Selbsthilfe und aus Rache zugefügt werden sollen (Abgrenzung von BSGE 52, 281 = MDR 1982, 347).

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die das Gericht dem Strafurteil entnehmen durfte (BSGE 52, 281, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3), die die Kläger nicht mit formgerechten Revisionsrügen angegriffen haben und die daher das Revisionsgericht binden (§§ 163, 164 Abs. 2 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), waren die Stiche, durch die W. K. getötet wurde, als Notwehr im Sinn einer Verteidigung geboten, durch die der Täter einen gegenwärtigen, unmittelbar gegen seinen Leib und sein Leben gerichteten Angriff abwenden mußte und durfte.

    Ein Festnahmerecht, das die beiden Gegner anfangs gehabt haben mögen (§ 227 Strafprozeßordnung -StPO - dazu BSGE 52, 281, 285), erstreckte sich nicht mehr auf die Selbstjustiz, die sie durch Verprügeln und Treten übten; es endete spätestens damit, daß sie die Personalien dessen, der die Sache beschädigt hatte, ermittelt hatten (Löwe/Rosenberg/Wendisch, Komm zur StPO, 24./1985, § 127, Rz. 23 und 29 m.N.).

    Wer in solcher Weise auf staatlichen Rechtsschutz verzichtet und selbst Gewalt anwendet, kann wegen dabei erlittener Verletzungen keine Entschädigung nach dem OEG verlangen; diese ist wesentlich eingeführt worden, weil die staatlichen Sicherheitsorgane vielfach nicht ausreichend vor Gewaltkriminalität schützen können (BSGE 49, 105; BSGE 52, 281, 287 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; BSGE 57, 168, 170 = SozR 3800 § 2 Nr. 5; BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6).

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Nordrhein-Westfalen - Aufgabenübertragung auf die

    Danach ist zu prüfen, ob diese Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt sind, also die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (im Sinne einer wesentlichen Bedingung) zwischen dem schädigenden Vorgang und den festgestellten, noch vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG; zur Kausalität im Opferentschädigungsrecht bereits BSGE 52, 281, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3 S 20).
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