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   BSG, 17.11.1992 - 4 RLw 13/91   

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BSG, 17.11.1992 - 4 RLw 13/91 (https://dejure.org/1992,25106)
BSG, Entscheidung vom 17.11.1992 - 4 RLw 13/91 (https://dejure.org/1992,25106)
BSG, Entscheidung vom 17. November 1992 - 4 RLw 13/91 (https://dejure.org/1992,25106)
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  • BSG, 29.10.1985 - 11a RLw 11/84

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Zu Unrecht entrichtete Beiträge -

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RLw 13/91
    Diese Vorschrift regele die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge, während bei einer Erstattung von Beiträgen aufgrund einer Beitragsbefreiung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL die ursprünglich rechtswirksam entrichteten Beiträge im nachhinein als zu Unrecht entrichtet anzusehen seien (Hinweis auf BSG SozR 5850 § 27a Nr. 1 und BSGE 61, 226 [BSG 26.03.1987 - 11a RLw 3/86] = SozR 1200 § 39 Nr. 5).

    Für diese Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden auf die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge (BSG SozR 5850 § 27a Nr. 1) gerichteten Anspruchsgrundlagen spricht auch deren Zweck: Während § 27a GAL als Grundregel ausgestaltet, daß ein nicht nach § 14 GAL beitragspflichtiger (ehemaliger oder aktiver) landwirtschaftlicher Unternehmer Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge nur unter engen Voraussetzungen beanspruchen kann, begünstigt § 48 Abs. 2 Satz 1 GAL ausschließlich den ehemaligen, jedoch latent versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer, der im Gegenzug zur Zuschußgewährung zwecks Vermeidung von Doppelleistungen (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, zu BT-Drucks VI/1384, Allgemeines, S 3, zu Nr. 8) die fiktiv rückbezügliche Auflösung seines Versicherungsverhältnisses hinnehmen muß.

    Der vorliegende Fall zwingt den Senat nicht dazu, das Verhältnis von §§ 27a, 48 Abs. 2 Satz 1 GAL zu dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erörtern und zu prüfen, ob Beiträge, die im Zeitpunkt ihrer Zahlung und Entgegennahme kraft Gesetzes geschuldete Pflichtbeiträge waren, allein deswegen rückwirkend als zu Unrecht entrichtet zu qualifizieren sind, weil sich der landwirtschaftliche Unternehmer später hat gemäß § 14 Abs. 2 GAL von der Beitragspflicht befreien lassen (hierzu: BSG SozR 5850 § 27a Nr. 1; Urteil vom 16. Dezember 1987 11a RLw 2/87; BSGE 61, 226 [BSG 26.03.1987 - 11a RLw 3/86] = SozR 1200 § 39 Nr. 5).

  • BSG, 26.03.1987 - 11a RLw 3/86

    Beitragserstattung - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RLw 13/91
    Diese Vorschrift regele die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge, während bei einer Erstattung von Beiträgen aufgrund einer Beitragsbefreiung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL die ursprünglich rechtswirksam entrichteten Beiträge im nachhinein als zu Unrecht entrichtet anzusehen seien (Hinweis auf BSG SozR 5850 § 27a Nr. 1 und BSGE 61, 226 [BSG 26.03.1987 - 11a RLw 3/86] = SozR 1200 § 39 Nr. 5).

    Der vorliegende Fall zwingt den Senat nicht dazu, das Verhältnis von §§ 27a, 48 Abs. 2 Satz 1 GAL zu dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erörtern und zu prüfen, ob Beiträge, die im Zeitpunkt ihrer Zahlung und Entgegennahme kraft Gesetzes geschuldete Pflichtbeiträge waren, allein deswegen rückwirkend als zu Unrecht entrichtet zu qualifizieren sind, weil sich der landwirtschaftliche Unternehmer später hat gemäß § 14 Abs. 2 GAL von der Beitragspflicht befreien lassen (hierzu: BSG SozR 5850 § 27a Nr. 1; Urteil vom 16. Dezember 1987 11a RLw 2/87; BSGE 61, 226 [BSG 26.03.1987 - 11a RLw 3/86] = SozR 1200 § 39 Nr. 5).

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RLw 7/89

    Sozialkostenentlastungsbeträge, Aufrechnung gegen Beitragserstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RLw 13/91
    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-5850 § 48 Nr. 2; vgl auch SozR aaO Nr. 1 und Urteil vom 25. April 1990 4 RLw 5/89), bedeutet der Begriff des Ausscheidens iS von § 48 Abs. 1 GAL, daß der Betreffende wegen des Übergangs in ein anderes Sicherungssystem rückwirkend von Anfang an als nicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe gehörend anzusehen ist.

    Deswegen zieht (wie der Senat gesagt hat: SozR 3-5850 § 48 Nr. 2) die fiktiv rückbezügliche Auflösung dieses Versicherungsverhältnisses auf der Beitragsseite die Erstattung der früher zur LAK zu Recht entrichteten Beiträge nach sich.

  • BSG, 16.12.1987 - 11a RLw 2/87
    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RLw 13/91
    Der vorliegende Fall zwingt den Senat nicht dazu, das Verhältnis von §§ 27a, 48 Abs. 2 Satz 1 GAL zu dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erörtern und zu prüfen, ob Beiträge, die im Zeitpunkt ihrer Zahlung und Entgegennahme kraft Gesetzes geschuldete Pflichtbeiträge waren, allein deswegen rückwirkend als zu Unrecht entrichtet zu qualifizieren sind, weil sich der landwirtschaftliche Unternehmer später hat gemäß § 14 Abs. 2 GAL von der Beitragspflicht befreien lassen (hierzu: BSG SozR 5850 § 27a Nr. 1; Urteil vom 16. Dezember 1987 11a RLw 2/87; BSGE 61, 226 [BSG 26.03.1987 - 11a RLw 3/86] = SozR 1200 § 39 Nr. 5).
  • BSG, 25.04.1990 - 4 RLw 5/89
    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RLw 13/91
    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-5850 § 48 Nr. 2; vgl auch SozR aaO Nr. 1 und Urteil vom 25. April 1990 4 RLw 5/89), bedeutet der Begriff des Ausscheidens iS von § 48 Abs. 1 GAL, daß der Betreffende wegen des Übergangs in ein anderes Sicherungssystem rückwirkend von Anfang an als nicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe gehörend anzusehen ist.
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RLw 4/89

    Erstattungsfähigkeit nach § 27 GAL entrichteter Beiträge

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RLw 13/91
    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-5850 § 48 Nr. 2; vgl auch SozR aaO Nr. 1 und Urteil vom 25. April 1990 4 RLw 5/89), bedeutet der Begriff des Ausscheidens iS von § 48 Abs. 1 GAL, daß der Betreffende wegen des Übergangs in ein anderes Sicherungssystem rückwirkend von Anfang an als nicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe gehörend anzusehen ist.
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