Rechtsprechung
BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Hineinreichen der Rahmenfrist in vorangegangene Rahmenfrist
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzung eines Anspruchs auf Teil-Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III); Vorliegen der für die Gewährung von Teil-Arbeitslosengeld notwendigen Anwartschaftszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen; Anwendbarkeit der ...
- judicialis
SGB III F: 24.03.1997 § 150 Abs 1 Nr 3; ; SGB III F: 24.03.1997 § 150 Abs 2 Nr 2 S 1; ; SGB III F: 24.03.1997 § 150 Abs 2 Nr 2 S 2; ; SGB III § 124 Abs 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R
Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Berücksichtigung …
Aus diesem Grund wird die Berechnung der spezifischen Rahmenfrist für das Teil-Alg auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 2 SGB III begrenzt, wenn nach einer früheren Vollzeittätigkeit Alg bezogen wurde (BSG vom 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R - SozR 4-4300 § 150 Nr. 2, juris RdNr 17 f; zustimmend mit weiteren Beispielen Wank/Maties, SGb 2006, 680 f) . - BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 28/08 R
Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit - …
Damit wollte der Gesetzgeber die Benachteiligung von Arbeitnehmern beseitigen, die sich durch Aufnahme von mehreren Teilzeitbeschäftigungen besonders flexibel zeigen (vgl BSG SozR 4-4300 § 150 Nr. 2 RdNr 21 mwN). - SG Nürnberg, 26.02.2020 - S 22 AL 195/18
Teilarbeitslosengeld nach Verlust einer von drei Teilzeitbeschäftigungen
Die Regelung des § 143 Abs. 2 SGB III, dass die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen darf, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, bezieht sich beim Teilarbeitslosengeld nur auf diejenige Teilzeitbeschäftigung, die bei Erfüllung der früheren Anwartschaftszeit verloren gegangen ist (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R).Denn die Ansprüche auf Teilarbeitslosengeld beruhen auf unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen bzw. unterschiedlichen "Beschäftigungssträngen" (so eindeutig LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 21.09.2004 - L 1 AL 107/03, bestätigt durch BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R).