Rechtsprechung
   BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R   

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https://dejure.org/2005,1038
BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R (https://dejure.org/2005,1038)
BSG, Entscheidung vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R (https://dejure.org/2005,1038)
BSG, Entscheidung vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R (https://dejure.org/2005,1038)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - leitender Angestellter - drohende fristgerechte Kündigung bzw Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag; Beurteilung der Zumutbarkeit ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Sperrfrist für leitende Angestellte

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    KSchG § 14 Abs. 2, § 9; SGB III § 144
    Keine Sperrzeit bei einvernehmlicher Aufhebung eines Beschäftigungsverhältnisses bei leitenden Angestellten im Falles eines drohenden Auflösungsantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 232
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Denn der Versicherte soll durch die Sperrzeitregelungen präventiv zu einem zumutbaren (Alternativ-)Verhalten veranlasst werden, das einen Versicherungsfall vermeidet, um die Gemeinschaft der Beitragszahler vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 18; BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 29; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .

    Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann es dann auch nicht mehr darauf ankommen, wie sich der Arbeitslose im weiteren zeitlichen Verlauf bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit verhält (in diesem Sinne bereits BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 18) .

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R = BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Denn - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) dargelegt hat - liegt ein wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Anknüpfend hieran hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11; zustimmend Spellbrink, BB 2006, 1274, 1276; ablehnend Hase, AuB 2006, 58 f; vgl auch Gagel, SGb 2006, 264, 267) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen ist, ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen ist.

    Insoweit hat der erkennende Senat bereits im oben genannten Urteil vom 17. November 2005 (SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung deutlich gemacht, dass bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung "im Regelfall ... ein wichtiger Grund anzunehmen sein ..." wird, dh bei dieser Fallgestaltung der (zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung (wie zB Vermeidung zukünftiger beruflicher Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich ist bzw - selbst wenn an diesem Erfordernis festgehalten wird - das Interesse des Arbeitnehmers an einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als schützenswert anzusehen ist.

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Ob der Kläger allerdings zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 16), also bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2001, für sein Verhalten einen wichtigen Grund iS von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III hatte, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.

    Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit - wie ansonsten in Sperrzeitfällen (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18; BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 10) - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts.

    Insoweit ist unter Abweichung vom üblichen leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 95, 232 ff RdNr 10 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) eine funktionsdifferente Auslegung erforderlich (zu deren Notwendigkeit allgemein: BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14).

    Anders als ansonsten im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung - ist ausschlaggebend nicht die vom SGB III gerade gewollte Absicherung des Arbeitnehmers, sondern die Risikoverteilung zwischen dem Arbeitslosen und der Solidargemeinschaft (BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 18).

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