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   BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96   

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https://dejure.org/1996,3560
BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96 (https://dejure.org/1996,3560)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1996 - 12 RK 5/96 (https://dejure.org/1996,3560)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1996 - 12 RK 5/96 (https://dejure.org/1996,3560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhestandsbeamter - Ortszuschlag - Kindsbezogenheit - Familienversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflichtige Versorgungsbezüge für die freiwillige Krankenversicherung von Ruhestandsbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 723 (Ls.)
  • NZS 1997, 366
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 11/94

    Ruhestandsbeamte - Versorgungsbezüge

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96
    Bei freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten gehört der kindbezogene Teil des Ortszuschlags auch dann zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen, wenn die Kinder nicht familienversichert sind (Anschluß an BSG vom 30.3.1995 - 12 RK 11/94 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 20).

    Der erkennende Senat hat auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 30. März 1995 (12 RK 11/94 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 20) das Urteil des LSG, soweit es die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1990 an betraf, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; im übrigen hat er die Revision zurückgewiesen.

    Wie der erkennende Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 30. März 1995 (12 RK 11/94 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 20) entschieden hat, gehören diese Bezüge, die ein Ruhestandsbeamter für seine in Ausbildung befindlichen Kinder gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der hier maßgeblichen Fassung (aF) der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl I 570) erhält, zusammen mit dem Ruhegehalt und dem übrigen Teil des Ortszuschlags zu den Versorgungsbezügen iS des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und damit auch zu den in § 29 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten genannten Versorgungsbezügen.

    Der Senat hat bereits in dem zurückverweisenden Urteil vom 30. März 1995 (SozR 3-2500 § 240 Nr. 20) entschieden, daß das Rechtsschutzinteresse für eine verfassungsmäßige Überprüfung fehlt, soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei im Vergleich zu den freiwillig Versicherten verfassungswidrig benachteiligt, deren Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96
    Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 1) zur Frage der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums aufgestellt habe, seien auch auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden.

    Wie der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere dem Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 mwN = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1), auf den sich die Revision beruft, zu entnehmen ist, läßt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Verpflichtung ableiten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen und jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten.

    Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht auf die genannte Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) berufen, soweit darin verbindlich vorgegeben worden ist, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß.

    Hinzukommen muß aber, daß die Norm objektiv erkennbar dem Regelungsziel dient, das in verfassungswidriger Weise verfehlt worden ist (BVerfGE 82, 60, 84, 85 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 S 8, 9).

  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 1/86

    Revision

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96
    Der in der Revisionsbegründung enthaltene Hinweis auf früheres Vorbringen reicht insoweit für eine formgerechte Revisionsbegründung nicht aus (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 28).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96
    Schließlich ist auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl allgemein BVerfGE 81, 156, 205, 206 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 18, BVerfGE 87, 1, 36, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 7).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96
    Schließlich ist auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl allgemein BVerfGE 81, 156, 205, 206 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 18, BVerfGE 87, 1, 36, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 7).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96
    Der Kläger ist insbesondere nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber einem nicht freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten mit gleichem Familienstand benachteiligt; denn bei jenem ist der Schutz vor dem Risiko der Krankheit so grundlegend anders gestaltet, daß ein Vergleich von vornherein ausgeschlossen ist (vgl BVerfGE 58, 68, 81 mwN).
  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96
    Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46) entschieden, daß die beitragsmäßige Heranziehung der Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten, die zugleich eine Rente bezogen und damals Mitglieder in der Krankenversicherung der Rentner werden konnten, nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96
    Kann aber hier von einer Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht die Rede sein, kommt auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht in Betracht, das in der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Verpflichtung zur amtsangemessenen Versorgung des Beamten und seiner Familie eine spezielle Konkretisierung erfahren hat (BVerfGE 17, 337, 335, 58, 68, 78, 79).
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