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   BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R   

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https://dejure.org/2014,40489
BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R (https://dejure.org/2014,40489)
BSG, Entscheidung vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R (https://dejure.org/2014,40489)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R (https://dejure.org/2014,40489)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Unterkunftskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebots

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Unterkunft und Heizung; Umzugskosten; kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 29 Abs 1 S 7 Halbs 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 29 Abs 1 S 8 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB 12, § 35 Abs 2 S 6 SGB 12
    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten beim Fehlen eines konkreten Wohnungsangebots

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Sozialhilfe; Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten beim Fehlen eines konkreten Wohnungsangebots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Zusicherung der Erforderlichkeit eines Umzuges vorab

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umzugskostenübernahme durch Sozialamt nur bei konkreter neuer Wohnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine Übernahme der Maklercourtage

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
    Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, anders als das LSG meint, nicht durch § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII aF bzw § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII ausgeschlossen; vielmehr konkretisieren diese Normen lediglich den Inhalt einer möglichen Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X (insoweit missverständlich zum Verhältnis von § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu § 34 SGB X: BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 RdNr 16).

    Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (so zu Recht BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S 4; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 34 RdNr 3b mwN) .

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
    Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (so zu Recht BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S 4; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 34 RdNr 3b mwN) .

    Dieses Ziel ist, wie der Gesetzgeber in § 22 SGB II durch die Wortwahl "Zusicherung" deutlicher gemacht und insoweit rechtstechnisch zutreffend formuliert hat, nur zu erreichen, wenn sich die Behörde rechtlich verbindlich zur Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage verpflichtet; die bloße Zustimmung zu einem bestimmten Verhalten im Vorfeld des eigentlich kostenbegründenden Ereignisses (hier: Auszug als notwendige Bedingung für einen Umzug und das Entstehen von Umzugskosten), also zu einem bloßen Regelungselement bzw einer Vorfrage, gibt dem Leistungsberechtigten diese Sicherheit gerade nicht (so im Ergebnis zum SGB II bereits BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 17) .

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
    Die Vorabklärung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen durch einen Verwaltungsakt der Behörde ist gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen (zB beim Kurzarbeitergeld in § 99 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ; dazu BSG SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 16) oder darüber hinaus allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig, wenn sie den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers entspricht (BSGE 114, 302 ff RdNr 23 mwN = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) .
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
    Denn auch Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt müssen ihrerseits inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 S 6).
  • BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92

    Ablehnungsbescheid - Ayslanerkennung - Kindergeld

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
    Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (so zu Recht BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S 4; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 34 RdNr 3b mwN) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
    Daran fehlt es hier schon deshalb, weil es sich beim Begriff der "kostenangemessenen Wohnung" selbst um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der seinerseits der Auslegung bedarf (vgl zu § 22 SGB II nur: BSGE 97, 254 ff RdNr 17 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 RdNr 19 ff).
  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
    Weder steht fest, in welche Wohnung die Klägerin ziehen will - der Begriff des Umzugs umfasst auch dessen Ziel (vgl BSGE 106, 135 ff RdNr 15 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37) - noch (als logische Folge der fehlenden Zielwohnung), in welcher Höhe Kosten für einen Umzug voraussichtlich anfallen werden.
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (vgl § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) , der diese Konkretisierungen ebenfalls bereits enthalten müsste (vgl zuletzt: BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R - RdNr 10 mwN), schied damit in der Sache aus.
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

    Diese Erklärung hat die Beklagte ausschließlich gegenüber der Einrichtung und nicht gegenüber dem Kläger abgegeben, sodass dahinstehen kann, ob eine solche "Kostengarantie" dem Kläger gegenüber als (zulässige) Grundlagenentscheidung (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 16) iS einer Vorabentscheidung oder als wirksame Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R mwN) hätte ergehen können.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3894/19
    Zudem liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nur dann vor, wenn ein konkretes, prüffähiges Wohnungsangebot vorhanden sei (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R -).

    Als Rechtsgrundlage für eine solche Zusicherung kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, wonach Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilende Zusicherung u.a. der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes sein kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10).

    Dabei stellt eine Zusicherung einen der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10).

    Ein Anspruch auf eine Zusicherung besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X aber nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10 f.).

    Sinn und Zweck der Regelungen ist es nur, den Leistungsberechtigten vor finanziellen Verpflichtungen zu schützen, die durch den Sozialhilfeträger nicht übernommen bzw. erstattet werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.).

    Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn sich die Behörde rechtlich verbindlich zur Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage verpflichtet; die bloße Zustimmung zu einem bestimmten Verhalten im Vorfeld des eigentlich kostenbegründenden Ereignisses (hier: Auszug als notwendige Bedingung für einen Umzug und das Entstehen von Umzugskosten), also zu einem bloßen Regelungselement bzw. einer Vorfrage, gibt dem Leistungsberechtigten diese Sicherheit gerade nicht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - Rdnr. 17).

    Meint ein Hilfebezieher, einen Anspruch auf Übernahme bestimmter Kosten zu haben, so ist der Streit hierüber - ggf. im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei dieser Frage auszutragen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12).

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