Rechtsprechung
BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- lexetius.com
Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Unterkunftskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebots
- openjur.de
Sozialhilfe; Unterkunft und Heizung; Umzugskosten; kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 29 Abs 1 S 7 Halbs 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 29 Abs 1 S 8 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB 12, § 35 Abs 2 S 6 SGB 12
Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes - JLaw (App) | www.prinz.law
- rewis.io
Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Sozialhilfe; Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten beim Fehlen eines konkreten Wohnungsangebots
- rechtsportal.de
Anspruch auf Sozialhilfe; Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten beim Fehlen eines konkreten Wohnungsangebots
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Sozialhilferecht
- sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Zusicherung der Erforderlichkeit eines Umzuges vorab
- juraforum.de (Kurzinformation)
Umzugskostenübernahme durch Sozialamt nur bei konkreter neuer Wohnung
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 08.03.2010 - S 6 SO 5923/09
- LSG Baden-Württemberg, 20.12.2012 - L 7 SO 1686/10
- BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
Wird zitiert von ... (34) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine Übernahme der Maklercourtage …
Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, anders als das LSG meint, nicht durch § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII aF bzw § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII ausgeschlossen; vielmehr konkretisieren diese Normen lediglich den Inhalt einer möglichen Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X (insoweit missverständlich zum Verhältnis von § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu § 34 SGB X: BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 RdNr 16).Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (so zu Recht BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (…BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S 4;… Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 34 RdNr 3b mwN) .
- BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer …
Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (so zu Recht BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (…BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S 4;… Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 34 RdNr 3b mwN) .Dieses Ziel ist, wie der Gesetzgeber in § 22 SGB II durch die Wortwahl "Zusicherung" deutlicher gemacht und insoweit rechtstechnisch zutreffend formuliert hat, nur zu erreichen, wenn sich die Behörde rechtlich verbindlich zur Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage verpflichtet; die bloße Zustimmung zu einem bestimmten Verhalten im Vorfeld des eigentlich kostenbegründenden Ereignisses (hier: Auszug als notwendige Bedingung für einen Umzug und das Entstehen von Umzugskosten), also zu einem bloßen Regelungselement bzw einer Vorfrage, gibt dem Leistungsberechtigten diese Sicherheit gerade nicht (so im Ergebnis zum SGB II bereits BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 17) .
- BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der …
Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
Die Vorabklärung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen durch einen Verwaltungsakt der Behörde ist gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen (zB beim Kurzarbeitergeld in § 99 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ;… dazu BSG SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 16) oder darüber hinaus allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig, wenn sie den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers entspricht (BSGE 114, 302 ff RdNr 23 mwN = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) .
- BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85
Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld - …
Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
Denn auch Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt müssen ihrerseits inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 S 6). - BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92
Ablehnungsbescheid - Ayslanerkennung - Kindergeld
Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (so zu Recht BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S 4;… Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 34 RdNr 3b mwN) . - BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene …
Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
Daran fehlt es hier schon deshalb, weil es sich beim Begriff der "kostenangemessenen Wohnung" selbst um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der seinerseits der Auslegung bedarf (vgl zu § 22 SGB II nur: BSGE 97, 254 ff RdNr 17 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3;… BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 RdNr 19 ff). - BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R
Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur …
Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R
Weder steht fest, in welche Wohnung die Klägerin ziehen will - der Begriff des Umzugs umfasst auch dessen Ziel (vgl BSGE 106, 135 ff RdNr 15 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37) - noch (als logische Folge der fehlenden Zielwohnung), in welcher Höhe Kosten für einen Umzug voraussichtlich anfallen werden.
- BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse - …
Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (vgl § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) , der diese Konkretisierungen ebenfalls bereits enthalten müsste (vgl zuletzt: BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R - RdNr 10 mwN), schied damit in der Sache aus. - BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung - …
Diese Erklärung hat die Beklagte ausschließlich gegenüber der Einrichtung und nicht gegenüber dem Kläger abgegeben, sodass dahinstehen kann, ob eine solche "Kostengarantie" dem Kläger gegenüber als (zulässige) Grundlagenentscheidung (…vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 16) iS einer Vorabentscheidung oder als wirksame Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R mwN) hätte ergehen können. - LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3894/19 Zudem liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nur dann vor, wenn ein konkretes, prüffähiges Wohnungsangebot vorhanden sei (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R -).
Als Rechtsgrundlage für eine solche Zusicherung kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, wonach Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilende Zusicherung u.a. der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes sein kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10).
Dabei stellt eine Zusicherung einen der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10).
Ein Anspruch auf eine Zusicherung besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X aber nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10 f.).
Sinn und Zweck der Regelungen ist es nur, den Leistungsberechtigten vor finanziellen Verpflichtungen zu schützen, die durch den Sozialhilfeträger nicht übernommen bzw. erstattet werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.).
Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn sich die Behörde rechtlich verbindlich zur Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage verpflichtet; die bloße Zustimmung zu einem bestimmten Verhalten im Vorfeld des eigentlich kostenbegründenden Ereignisses (hier: Auszug als notwendige Bedingung für einen Umzug und das Entstehen von Umzugskosten), also zu einem bloßen Regelungselement bzw. einer Vorfrage, gibt dem Leistungsberechtigten diese Sicherheit gerade nicht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12;… Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - Rdnr. 17).
Meint ein Hilfebezieher, einen Anspruch auf Übernahme bestimmter Kosten zu haben, so ist der Streit hierüber - ggf. im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei dieser Frage auszutragen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - L 12 SO 174/20 Ein Anspruch auf eine Zustimmung nach § 35 Abs. 2 S. 6 SGB XII besteht erst dann, wenn der Gegenstand der Zustimmung und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG Urteil vom 17.12.2014, B 8 SO 15/13 R, juris Rn. 10, 12); für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten selbst kann nichts anderes gelten.
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 4450/14 Bei der Zusicherung handelt es sich um einen der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - (juris;… Rdnr. 10); ferner BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R - (juris;… Rdnr. 24); Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - (juris)); dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Zusicherung (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - (juris;… Rdnr. 13)).
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht durch die vom SG herangezogene Bestimmung des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ausgeschlossen; diese Vorschrift konkretisiert für das Sozialhilferecht lediglich den Inhalt einer möglichen Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X (so BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 a.a.O.).
Eine Zusicherung kann allerdings wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur verlangt werden, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinreichend konkretisiert sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 a.a.O.; ferner für den Bereich des SGB II BSG…, Urteil vom 6. April 2011 a.a.O. (Rdnr. 17); BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - (juris;… Rdnr. 14); Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 a.a.O.).
Der Begriff des Umzugs umfasst aber gerade auch dessen genau bestimmtes Ziel (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 a.a.O.).
Eine Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem gesonderten "Zustimmungsverfahren" oder "Zusicherungsverfahren" ist für Fälle der vorliegenden Art im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 a.a.O. (Rdnr. 12)).
- LSG Bayern, 21.10.2016 - L 8 SO 246/15
Sozialhilfe - Privat Krankenversicherte - Basistarif
Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 S 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R). - BSG, 25.09.2020 - B 8 SO 62/20 B
Erteilung einer Zusicherung und Übernahme von Unterkunftskosten nach dem SGB XII
In der Rechtsprechung des BSG ist sowohl geklärt, dass kein Anspruch auf eine gerichtliche Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem gesonderten "Zustimmungsverfahren" oder Zusicherungsverfahren besteht als auch, unter welchen Voraussetzungen vor der Anmietung einer Wohnung eine Zustimmung iS des § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII zu erteilen ist (vgl BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R - FEVS 66, 538 = juris RdNr 12 mwN).Der Senat hat sich für den Bereich des SGB XII dieser Rechtsprechung angeschlossen ( BSG vom 17.12.2014 aaO RdNr 10) .
- BSG, 29.04.2021 - B 8 SO 92/20 B
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ; Umzugskosten und Einlagerungskosten; …
Der Kläger zitiert mehrere Entscheidungen des BSG ( BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R, vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R, vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - und vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R) und referiert zum Teil bis hin zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt aus diesen Urteilen, ohne dass klar würde, von welcher dieser Entscheidungen das LSG abgewichen sein soll oder ob trotz der Einleitung "Das Berufungsurteil weicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab ..." eine Divergenz bezogen auf alle vier Entscheidungen geltend gemacht wird.Das LSG setze sich darüber hinaus mit der Behauptung, im Hinblick auf die fehlende Konkretheit des Antrags komme eine Zurechnung des Antrags vom 16.11.2017 für die Beklagte nicht in Betracht, in Widerspruch zur Entscheidung vom 17.12.2014 (B 8 SO 15/13 R) .
- LSG Baden-Württemberg, 16.02.2022 - L 7 SO 151/22
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - …
Die Erteilung der begehrten Zusicherung hinsichtlich der Unterkunftskosten für eine erst noch anzumietende Wohnung im Wege einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Sozialhilfeträger zur Erteilung einer Zusicherung, als welche die Zustimmung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII rechtstechnisch zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12), in aller Regel nicht verpflichtet werden kann, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (vgl. zur parallelen Regelung in § 22 Abs. 4 LSG Baden-Württemberg…, Beschluss vom 26. Juni 2019 - L 1 AS 1858/19 ER-B - juris Rdnr. 13; LSG Niedersachsen-Bremen…, Beschluss vom 4. April 2019 - L 11 AS 72/19 B ER - juris Rdnr. 44; LSG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 11. November 2020 - L 6 AS 153/20 B ER - juris Rdnr. 5; Senatsbeschluss vom 25. November 2021 - L 7 AS 3496/21 ER-B, n.v.).Ein Anspruch auf eine Zusicherung besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10 f.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 8 SO 411/12 Dahinstehen kann, ob die Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil sie auf eine gerichtliche Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten gesonderten "Zustimmungsverfahren" gerichtet ist, der es nicht bedarf (vgl. ausführlich: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rn. 12; zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung vgl. auch bereits: BSG vom 31. August 1994 - 4 RA 12/93 - juris), denn jedenfalls mit dem erfolgten Umzug in die I. 14 ist die Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2011 unzulässig geworden.
Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Kosten einer konkret in Aussicht genommenen - neuen - Unterkunft feststehen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rn. 10, 12 m.w.N.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2015 - L 19 AS 2347/14
Erteilung einer vorläufigen Zusicherung zur Übernahme zukünftiger …
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 R 4025/19
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung …
- BSG, 03.04.2020 - B 8 SO 58/19 B
Zusicherung für die Kosten einer neuen Unterkunft; Verfahrensrüge im …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 8 BA 62/21
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren; …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - L 12 SO 342/15
Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - L 11 KR 2612/19
Krankenversicherung - Angaben - Werbebroschüre - keine Zusicherung iSd § 34 SGB …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2019 - L 19 AS 975/18
- BSG, 05.04.2017 - B 14 AS 451/16 B
- SG Augsburg, 10.03.2015 - S 14 AS 126/14
Gerichtliche Festsetzung zur Kostenübernahme
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2016 - L 2 SO 4615/15
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2020 - L 7 SO 496/20
- LSG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - L 7 SO 119/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2016 - L 8 SO 296/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 214/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2016 - L 8 SO 173/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2019 - L 8 SO 371/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 8 SO 232/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 8 SO 86/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2016 - L 8 SO 340/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2016 - L 8 SO 252/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2015 - L 8 SO 230/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2016 - L 8 SO 43/16
- LSG Baden-Württemberg, 07.03.2016 - L 2 SO 4761/15